AAARGH
Das Landgericht Mannheim hat einen australischen Staatsbürger
wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall zudem in weiterer
Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Monaten verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung
in den beiden übrigen Fällen -- den Internet-Fällen
-- hat das Landgericht abgelehnt. Zwar sei der Tatbestand erfüllt,
für diese Taten gelte jedoch das deutsche Strafrecht nicht.
Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der Angeklagte ist Direktor des "Adelaide Institutes"
in Australien. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, in denen
er "revisionistische" Thesen vertrat, die er in die
homepage des Instituts auf einem australischen Server in das Internet
stellte. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde
die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung
der Juden bestritten und als Erfindung "jüdischer Kreise"
dargestellt.
Die zwei Internet-Fälle betreffen vom Angeklagten selbst
verfaßte Publikationen, die die Auschwitzlüge zum Inhalt
haben. Auch diese Publikationen hat der Angeklagte in das Internet
gestellt.
Da der Angeklagte selbst nur im Ausland gehandelt hat, hängt
die Geltung des deutschen Strafrechts davon ab, ob "der zum
Tatbestand gehörende Erfolg" ( ß 9 StGB) in Deutschland
eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach ß 130 Abs. 1 und
Abs. 3 StGB setzt voraus, daß die Tat geeignet ist, den
öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche
Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung;
die Volksverhetzung ist daher ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt.
Ob solche abstrakten Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort
im Sinne des ß 9 StGB haben können, war bisher höchstrichterlich
noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof
hat nun entschieden:
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte _ußerungen,
die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des ß 130
Abs. 1 oder des ß 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"),
auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern
in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand
gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne
des ß 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein.
Hervorzuheben ist, daß die Entscheidung nur zu dem Fall
ergangen ist, daß der Autor seine eigenen volksverhetzenden
_ußerungen ins Internet stellt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof
daher in den Internet-Fällen auch auf Volksverhetzung erkannt
und den Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten
hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers
aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten
einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren
wegen Volksverhetzung anhängig war. Der Verteidiger hatte
sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt und zweimal um
seine Entpflichtung gebeten. Im Hinblick auf sein eigenes Verfahren
hatte er sich in dem Verfahren gegen den Angeklagten passiv verhalten.
Damit war der Angeklagte vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß
verteidigt.
Die zitierten Strafvorschriften sind im Anhang abgedruckt.
Karlsruhe, den 12. Dezember 2000
Anhang -- zitierte Strafvorschriften:
ß 9 Abs. 1 StGB "Ort der Tat"
Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt
hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
ß 130 StGB "Volksverhetzung"
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert
oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich
macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (ß 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in ß 220a Abs. 1 bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (ß 11 Abs. 3)
des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt ß 86
Abs. 3 entsprechend.
++++++++++++++++++
L'adresse électronique de ce document est: http://aaargh-international.org/fran/actu/actu001/doc2001/toben.html
Ce texte a été affiché sur Internet à des fins purement éducatives, pour encourager la recherche, sur une base non-commerciale et pour une utilisation mesurée par le Secrétariat international de l'Association des Anciens Amateurs de Récits de Guerre et d'Holocaustes (AAARGH). L'adresse électronique du Secrétariat est <[email protected]>. L'adresse postale est: PO Box 81475, Chicago, IL 60681-0475, USA.
Afficher un texte sur le Web équivaut à mettre un document sur le rayonnage d'une bibliothèque publique. Cela nous coûte un peu d'argent et de travail. Nous pensons que c'est le lecteur volontaire qui en profite et nous le supposons capable de penser par lui-même. Un lecteur qui va chercher un document sur le Web le fait toujours à ses risques et périls. Quant à l'auteur, il n'y a pas lieu de supposer qu'il partage la responsabilité des autres textes consultables sur ce site. En raison des lois qui instituent une censure spécifique dans certains pays (Allemagne, France, Israël, Suisse, Canada, et d'autres), nous ne demandons pas l'agrément des auteurs qui y vivent car ils ne sont pas libres de consentir.
Nous nous plaçons sous
la protection de l'article 19 de la Déclaration des Droits
de l'homme, qui stipule:
ARTICLE 19
<Tout individu a droit à la liberté d'opinion
et d'expression, ce qui implique le droit de ne pas être
inquiété pour ses opinions et celui de chercher,
de recevoir et de répandre, sans considération de
frontière, les informations et les idées par quelque
moyen d'expression que ce soit>
Déclaration internationale des droits de l'homme,
adoptée par l'Assemblée générale de
l'ONU à Paris, le 10 décembre 1948.