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Kritik des Massenmordes würdigt Religion herab?

Andreas Röhler

Ein schwerer Verdacht hat sich am 12. Dezember mit der Verurteilung eines Druckers zu 3900,- DM Geldstrafe zuzügl. der Gerichtskosten "wegen Herabwürdigung einer Religion" durch das Amtsgericht in Berlin-Moabit (Gesch.nr.: 352 Gs 1891/96) bestätigt: Die Beamtenschaft, die Justiz hat aus all den Denkmälern, Hinweistafeln, Ausstellungen und Gedenkveranstaltungen, mit denen Berlin heute geschmückt und gepflastert ist, nichts gelernt. Denn wenn sie hätten etwas lernen sollen, dann vor allem eines: Demokratie und Menschenrechte sind unteilbar. Umgekehrt aber sollte sich auf immer und ewig der Mörder, der aus einer religiösen oder politischen Haltung heraus einen Mord begeht, sehr wohl fragen lassen müssen. Demokratie und Menschenrechte in ihrer Verbindung erzwingen die Ächtung der religiös oder politisch motivierten Gewalt.

Auch bezüglich der Ächtung der politischen und religiösen Gewalt gilt das Prinzip der Gleichheit und der Universalität: Ebenso, wie wir eine kritische Aufarbeitung des - inzwischen weitgehend historischen - Nationalsozialismus befürworten, halten wir es für geboten, darüber die Gegenwart nicht aus den Augen zu verlieren. Regime, in denen die Folter entweder offen erlaubt, wie in Israel, oder nicht energisch und wirksam bekämpft wird, wie in der Türkei, sollten endlich nicht länger mit deutschem Geld gestützt und künstlich am Leben gehalten werden.

Dass ein Berliner Gericht heute den öffentlichen Frieden ausgerechnet durch eine in Sleipnir 1/96 publizierte Kritik eines Massenmordes - nebst kritischer Würdigung der indirekten deutschen Beteiligung und Mithilfe - gefährdet sieht, ist eine Groteske. Was bitte unterscheidet denn einen Baruch Goldstein von jenen Schreckensbildern, wie sie etwa vom Auschwitz-Arzt Mengele gezeichnet wurden (ein Name übrigens, den das neue Dudenlexikon schon nicht mehr kennt, der aber vielleicht doch noch etwas im Gedächtnis bleiben sollte; sei es, die überlieferten Berichte auf Wahrheitsgehalt zu prüfen).

Inzwischen ist, nachdem man unseren Drucker vorgezogen hat, auch die Sleipnir-Redaktion und der Verlag der Freunde wegen des Artikels "Das Schweigen der Lämmer. Zum zweiten Jahrestag des Massakers von Hebron/El Chalil" von Eduard Peter Koch angeklagt. Eine merkwürdige Verkehrung der Verhältnisse hat stattgefunden: Wer heute in Deutschland für die Gewährleistung der Freiheit der politischen Versammlung und Vereinigung, des Rechtes, seine politische Meinung (bzw. seine Geschichtsauffassung) öffentlich frei zu äuþern, eintritt, sieht sich schnell - wie wir erfahren mussten - als Objekt von Hausdurchsuchungen, der notwendigen Arbeitsmittel beraubt und gar in der Presse als Neonazi gebrandmarkt. "Unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es aber, wenn es nicht gelingt, wenigstens bis zur Zustellung der Anklage an den Betroffenen mit öffentlichen Verlautbarungen zu warten", meint die Frankfurter Allgemeine Zeitung zu Recht. [Anmerkung 1: FAZ vom 10.11.96, "Indiskretionen"] Wir aber haben es erlebt, dass noch am Tag der Hausdurchsuchung das Berliner Inforadio unter Hinweis auf eine angebliche Sondergenehmigung die (von Berliner Pressegesetz und Strafprozessordnung untersagte) Beschlagnahme nahezu aller für einen Geschäftsbetrieb notwendigen Unterlagen, der Bankbelege, der Rechnungen, der Computer, der Sicherungsdisketten mit den bereits erstellten Abrechnungen meldete. Eine Sondervollmacht, von der weder wir noch unsere Anwälte bislang auch nur einen Zipfel zu sehen bekamen.

Ein merkwürdiger Kopfstand wird auch sichtbar, wenn es gilt, zur Verteidigung der in der Verfassung, in Prozess- und Pressegesetzgebung gewährten Rechte zu streiten. Kaum ein Anwalt wagt - hat die Staatsanwaltschaft erst einmal im Verbund mit den Medien die Anschuldigung "Neonazi", "Rechtsextremist" oder auch nur "rechtsradikal" erhoben -, noch dessen Rechte zu verteidigen. "Es gibt in der Bundesrepublik keine liberalen Anwälte mehr", sagte uns ein ranghoher Vertreter des Bildungswerkes der Freien Demokratischen Partei; ein Mann, der es wissen sollte.

Mehr oder weniger unausgesprochen steht hinter der Praxis der machthabenden Exekutive die Auffassung, man brauche denjenigen, die man zum Feind des Liberalismus und der Menschenrechte erklärt, letztere auch nicht zu gewähren; denn sie würden ihre Freiheit, kämen sie in deren Genuss, doch nur zur Abschaffung der Freiheit nutzen: ein Fehler mit weitreichenden und schwerwiegenden Folgen. Denn die Vertreter dieser Vergewaltigung beschädigen den Kern ihres Guthabens, das, was die Idee der Menschenrechte weltweit anziehend gemacht hat, nämlich deren Allgemeingültigkeit: Es kommt eben weder auf Nationalität, noch auf Stammes- und Rassenzugehörigkeit, weder auf religiöse noch auf politische Bekenntnisse an. Die Universalität lässt keine Ausnahme zu, bei Strafe ihrer Aufhebung als solcher. Menschenrechte, die einer - und sei es einer noch so kleinen - Gruppe vorenthalten werden, gelten nicht mehr uneingeschränkt; der Vertrag ist dann gebrochen. Ist das Prinzip der Universalität aber durch das der Selektivität ersetzt, erhebt sich sofort die Frage: Wer entscheidet über Gewährung oder Entzug, wer steht auf der Rampe? "Faschisti", das waren in Sowjetrussland jene, die der Partei - oder bestimmten Leuten innerhalb dieser - nicht passten. Eine Gefahr, die im Berlin der Gegenwart mit seinen tausenden Zuwanderern aus Russland - hohe und höchste Vertreter des ehemaligen KGB darunter, die in ihrer Heimat nicht mehr wohlgelitten sind -, gegenwärtiger ist als in anderen deutschen Städten. Was, wenn diese KGB-Leute, denen heute ein deutscher Pass und deutsche Sozialleistungen geschenkt werden, in den öffentlichen Dienst gelangen und etwa in Polizei und Richterschaft Fuss fassen?

Dass zwischen der offenkundigen Ineffizienz der Berliner Polizei - soweit es nicht um Razzien in Verlagen und Redaktionen geht - und der Einflussnahme des organisierten Verbrechens auf Politik und Verwaltung Zusammenhänge bestehen könnten, darauf sind wir bereits eingegangen. [Anmerkung2: in "Opposition oder Kollaboration", Sleipnir, 3/96, S. 47; zum Thema organisiertes Verbrechen und politische Justiz siehe auch "Kampf um den Tisch oder Wer ist Serge Thion?", Sleipnir, 4/96 und "Sumpf oder Burma", 5/96] Inzwischen werden weitere Einzelheiten der Entführung Jakob Fischmanns bekannt, die eine weitreichende, sich höchster Schonung erfreuende mafiose Gruppierung erkennen lassen. Bereits 1991 waren die gleichen Täter am Werk, damals wurde Peter Fischmann, Neffe des in diesem Jahr ermordeten Jakob, entführt. Die Täter - wir teilen nicht die verbreitete Auffassung, es habe sich um das Werk lediglich von Vater Rainer Körppen und Sohn gehandelt - schrieben in ihrem Erpresserbrief: "Das ist genau der Betrag, um den Sie unsere Familie betrogen haben. Aus Kummer darüber ist eines unserer Familienmitglieder gestorben." [Anmerkung3: Peter Hillebrand: "Die Karriere des Malermeisters Rainer K."; in dieTageszeitung, 14./15. 12. 1996, S. 12] An drei Tagen sollte eine Anzeige geschaltet werden: "Am 27., 28., und 29. Februar. (...) Nach eingehender Recherche stellte die Soko fest, daþ es keinen 29.2. gibt. Ihre Vermutung: Die Täter rechneten nach dem jüdischen Kalender." [Anmerkung4: ebenda ] Auch wird mittlerweile bekannt, daþ der Entführer und Mehrfachmörder Körppen langjährige Kontakte zu einem hohen BKA-Beamten unterhielt. Dessen Name: Hagen Saberschinsky, derzeit Polizeipräsident von Berlin. [Anmerkung 5; ebenda ]


Quelle: Sleipnir, Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Heft 6 (November/Dezember) 1996.


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Wir unterstellen uns dem Schutz von Artikel 19 der Erklärung der Menschenrechte, der bestimmt:
ARTIKEL 19 der Menschenrechte: <Jederman hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.>Vereinigten Nationen, 10 Dezember 1948.

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