Im Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, (352 Gs 27/97), der sich diesmal gegen Heft 4/1996 unserer Zeitschrift fuer Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir, richtet, heisst es, die Beschuldigten stuenden unter Verdacht eines Verstosses gegen Para 90 a, Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Dieser Gesetzestext unter dem Titel "Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole" hat den Wortlaut: "Wer oeffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (Para 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Laender oder ihre verfassungsmaessige Ordnung beschimpft oder boeswillig veraechtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Laender verunglimpft, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft."
Welche Stelle in dem 52 Seiten starken Heft diesen Straftatsbestand erfuellen sollte, wurde nicht mitgeteilt. Damit ist gegen Para 13 Abs. (2) des Berliner Pressegesetztes verstossen, in dem steht: "In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anfuehrung der verletzten Gesetze zu bezeichnen."
Es bestand daher auch keine Gelegenheit, die Beschlagnahme - wie bei Pressesachen vorgesehen - durch Schwaerzung der beanstandeten Stellen abzuwenden. Ein muendlich gegebener Hinweis laesst uns vermuten, dass eben jener Aufsatz "Kampf um den Tisch oder Wer ist Serge Thion", in dem wir auf die unseres Erachtens massiven und wiederholten Verletzungen des Presserechts aufmerksam machten, Anlass zu Unwillen gegeben haben koennte: Wir hatten in diesem Aufsatz u.a. auf das geltende Recht verwiesen, das eine allgemeine Beschlagnahme der technischen Ausruestung und des Briefwechsels der Redaktionen ausdruecklich untersagt. Thema des Aufsatzes war auch die aus unserer Sicht entwuerdigende Behandlung durch die Justiz, zum Beispiel die Verweigerung eines Tisches zur Ablage der Verteidigungsunterlagen.
Erneut wurden Computer, Buchhaltungsunterlagen, Teile des Buchlagers, ein grosser Teil des Schriftwechsels und unser Modem beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft haelt damit sieben Computer unter Verschluss, dazu Bildschirme, Drucker und Hunderte von Disketten mit einer Textmenge, die mehrere Jahresbaende der Zeitschrift fuellen koennte. Nach unserer Kenntnis handelt es sich sowohl hinsichtlich der Massivitaet der Beschlagnahmen als auch beim Verzicht auf jegliche Angabe einer Textstelle zur Begruendung um einen Praezedenzfall. Wir wuerden deren Rechtmaessigkeit gern gerichtlich klaeren lassen und entsprechend Klage erheben. Die damit verbundenden Anwalts- und Verfahrenskosten zu bestreiten, fehlen uns derzeit die finanziellen Mittel. Wer helfen kann, sei gebeten, dies unter dem Stichwort "Rechtshilfe Presse" auf Kto. Nr. 7439540 bei der Comdirect-Bank, (BLZ 200 411 11), zu tun.
Andreas Roehler
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ARTIKEL 19 der Menschenrechte: <Jederman hat
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dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und
die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.>Vereinigten
Nationen, 10 Dezember 1948.