AAARGH

[ Homepage AAARGH ] [ Heimatseite Deutsch ] [ Burg Schriften ] [ Faurisson Archiv ] [ Rassinier Archiv ] [Stäglich Archiv ] [ Technik ] [ Verlag der Freunde ] [ Thion Schriften ]



17. 12. 1997

An das Bundesverfassungsgericht

Andreas Röhler

Ich erhebe Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in den Verfahren (502) 81 Js 2722/96 (16/96) und 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem Landgericht Berlin und (352) Gs 1891/96 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten, in welchen eine von mir begangene Handlung durch die Anklage als kriminell bezeichnet, seitens des Gerichtes daraufhin erforscht und unter Umständen als solche festgestellt wird, diese Strafbarkeit somit in den Rang einer vor Gericht festgestellten Tatsache erhoben würde, ohne daß ich in den betreffenden Verfahren Gelegenheit zu Stellungnahme und Verteidigung gehabt hätte.


Begründung der Fälle im einzelnen:

1. (502) 81 Js 2722/96 (16/96) beim Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große Strafkammer beim Landgericht Berlin den Angeklagten Hans--Christian Wendt u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 19 mir gehörende Exemplare desselben eingezogen hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. Auf S. 9 der Urteilsbegründung heißt es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware des Verlages der Freunde" handelt, wird der organisierte Massenmord an Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie "Gaskammerlüge", der "Mythos von Gaskammern" etc. geleugnet". Dies ist, abgesehen von der zu Recht erkannten Eigentümerstellung, ein irrige Behauptung, wie in einem nach Recht und Gesetz geführten Verfahren leicht zu beweisen wäre. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Ich mache darauf aufmerksam, daß der Angeklagte Wendt in diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und durch meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und Verleger der inkriminierten Bücher in seinen Rechten auf Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist.

2. 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große Strafkammer beim Landgericht Berlin die Angeklagten Frank Christian Schwerdt und Lutz Giesen u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 19 mir gehörende Exemplare desselben eingezogen hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. Auf S. 13 der Urteilsbegründung heißt es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware des "Verlages der Freunde" handelt, wird der organisierte Massenmord an Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie Gaskammerlüge", der "Mythos von Gaskammern" etc. geleugnet". Dies ist, abgesehen von der zu Recht erkannten Eigentümerstellung, falsch, wie in einem nach Recht und Gesetz geführten Verfahren leicht zu beweisen wäre. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Angeklagten in diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und durch meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und Verleger der inkriminierten Bücher in ihren Rechten auf Verteidigung unzulässig beschränkt worden sind.

3. (352) Gs 1891/96 vor dem Amtsgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß das Amtsgericht Berlin den Angeklagten Heiner Petersen u.a. im Zusammenhang mit der Herstellung eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge Thion verurteilt hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung entsprechend.

 

Die Beschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht erhoben, weil

a) der Fall eine außergewöhnliche Bedeutung besitzt und b) der Rechtsweg erfolglos beschritten wurde: weitere Bemühungen aber erscheinen in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe, der bereits erfolgten Inhaftierung des Angeklagten Giesen aufgrund eines irregulären Verfahrens und der Gefahren der Inhaftierung weiterer Angeklagter unter zeitlichem Gesichtspunkt nicht empfehlenswert.

Begründung zu a): Es stellt sich heraus, daß in einer Reihe von Verfahren hinter meinem Rückem, ohne daß ich seitens der Gerichte informiert und hinzugezogen werde, die Strafbarkeit von Presseveröffentlichungen festgestellt wurde, bzw. festgestellt werden soll. Dies bedeutet neben der Verletzung meiner Grundrechte einen schweren Angriff auf die Presse, deren Funktionieren für die freiheitlich demokratische Grundordnung konstitutiv ist: Es liegt darin somit ein Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung. Auch ist festzustellen, daß verschiedene Gerichte verschiedener Ebenen auf die zu rügende Weise in der gleichen Sache tätig geworden sind und zu einer eventuellen Strafbarkeit des gleichen Buches jeweils erneut untersucht und befunden haben. Dies dürfte auch unter prozeßökonomischen Gründen abzulehnen sein. Sollten derartige Paralleluntersuchungen mit der StPO zu vereinbaren sein, so besteht Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Es ist wegen der notwendigen Gewährleistung eines ungehinderten Funktionierens der Presse nicht zumutbar, die presserechtlich Verantwortlichen zu einer Vielzahl von Verfahren zu einem identischen Gegenstand zu laden, zu vernehmen, Prozeß-- und Verteidigerkosten in erheblicher Höhe zu verursachen usw.

zu b: Ich habe den Versuch unternommen, anläßlich einer Ladung als Zeuge in dem Verfahren 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichtes Berlin eine Hinzuziehung als Einziehungsbeteiligter entsprechend § 431 StPO zu erreichen. Dies wurde abgelehnt. Eine schriftliche Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Kopie des Beschwerdeschreibens und der Abweisung durch den Vorsitzenden Richter Brüning lege ich bei. Weiteres Unrecht, insbesondere die Inhaftierung in nicht rechtmäßigen Verfahren Verurteilter zu verhindern, erscheint eine Untersuchung der Vorgänge auf der Ebene des Verfassungsgerichtes dringend geboten.

Den Rechtsweg weiter zu beschreiten, erscheint auch wegen der nur teilweise bekannten Ausdehnung des verfassungswidrigen Vorgehens nicht geeignet. Ich bin weder über die Eröffnung der Verfahren informiert, noch geladen, noch hinzugezogen worden. Es ist daher zu befürchten, daß weitere Verfahren z. B. in anderen Städten -- etwa gegen Buchhändler und sonstige Vertreiber -- stattfinden oder stattgefunden haben, in denen ebenfalls in der zu rügenden Weise verfahren wurde. Ich habe vom Hörensagen Kenntnis, daß gegen zwei weitere Personen -- Frau Rita Bönisch und Herrn Rudolf Kendzia -- in Berlin Verfahren wegen Falschaussage vor Gericht angestrengt wurden, in denen eine bereits (verfassungswidrig) festgestellte Strafbarkeit als Grundlage der Argumentation der Anklage diente.

Im Hinblick auf eventuell verstrichene Fristen beantrage ich Einsetzung in den vorigen Stand.

 

Berlin, den 17. 12. 1997

Sleipnir im Verlag der Freunde, Andreas Röhler (V.i.S.d.P.), Postfach 350264, 10211 Berlin, eMail: [email protected];


Dieser Text ist -- ohne kommerzielles Interesse -- vom InternationalenSekretariat der Vereinigung der langjährigen Liebhaber von Kriegs- undHolokaust-Erzählungen (AAARGH) zu reinen Lehrzwecken ins Netz gesetztworden; er soll zu weiterer Forschung anregen und eine maßvolle Verwendungfinden. Die Postanschrift: PO Box 81475, Chicago,IL 60681-0475, USA.
Einen Text ins Netz zu stellen, ist, als ob man ein Dokument in das Regaleiner öffentlichen Bibliothek stellt. Das kostet uns etwas Zeit und Geld. Wir denken, daß der freiwillige Leser seinen Nutzen hat und gehen davon aus,daß er zu eigenen Gedanken fähig ist. Ein Leser, der im Internet auf die Suche nach einem Dokument geht, tut dies immer auf eigene Gefahr. Der Verfasser ist für die hier anderen verfügbaren Texten natürlich nicht verantwortlich. Mit Rücksicht auf Gesetze, die in bestimmten Ländern (Deutschland, Frankreich, Israel, Schweiz, Kanada und anderen) eine besondere Zensureinführen, erfragen wir die in diesen Ländern lebenden Autoren nicht um ihre Einwilligung, denn sie haben für eine Einwilligung nicht die Freiheit.

Wir unterstellen uns dem Schutz von Artikel 19 der Erklärung der Menschenrechte, der bestimmt:
ARTIKEL 19 der Menschenrechte: <Jederman hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.>Vereinigten Nationen, 10 Dezember 1948.

aaarghinternational-hotmail.com


Sie haben diesen Text hier gefunden:
<http://aaargh-international.org/deut/freunde/AR971217.html>