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Ein Brief von Udo Walendy


Mönchengladbach, den 28.12.1999

Liebe Leute "im freien Teil Deutschlands" oder außerhalb unseres Landes in "der freien Welt"!

Als Weihnachtsgabe erhielt ich diesmal die Ablehnung meines Revisionsantrages in dem noch offen gewesenen Verfahren "Verurteilung nicht für das, was ich geschrieben habe, das kann das Gericht nicht beurteilen" (nachdem es Beweisanträge und Gutachter abgelehnt hatte), "sondern für das, was ich nicht geschrieben habe", so Amtsrichter Knöner am 6.5.1997 in Herford). D.h. ein neuerlicher Strafvollzug von weiteren 14 Monaten ist "rechtskräftig". Beschlossen wurde dies am 28. Oktober 1999 vom Oberlandesgericht Hamm durch die Richter Dr. Ramin, Giesert + Horstmeyer (Az: 3 Ss 77/99 OLG Hamm -- +6 Ns 3 Ls 46 Js 71/96 -- W 3/98 VI -- LG Bielefeld). Um Sie nicht mit langwierigen juristischen Spitzfindigkeiten oder Haarspaltereien zu belasten, die Sie wahrscheinlich auch nicht verstehen werden, in Kurzform das Wichtigste:

1.) Daß ich vor Veröffentlichung der HT-Nr. 66,67+68 = 4 Rechtsanwälte konsultiert hatte mit dem Ergebnis, daß diese mir die beabsichtigen Publikationen für juristisch nicht zu beanstanden schriftlich freigegeben hatten, was AG + LG einmal mit der Begründung "Gefälligkeitsgutachten haben keinen Wert" und zum andern mit "wahrscheinlich mündlichen Erörterungen und Warnungen durch die RA" außer Kraft gesetzt hatten, fand in der Revisionsbegründung mit keinem Wort Erwähnung.

2.) Ebenso wenig erwähnte das Revisionsgericht (OLG Hamm, 3. Strafsenat) unsere Rüge, daß überhaupt keine richterliche Beratung stattgefunden hatte.

3.) Der Verfahrensrüge, daß ein Verteidiger -- weil Zeuge -- aus dem Saal verwiesen worden war und deshalb der Verhandlung nichtfolgen konnte, blieb unbeachtet, weil sie nicht in der ,,gebotenen Form" erfolgt war; es hätte der Gerichtsbeschluß erwähnt sein müssen. Ein Verteidiger genügte.

4.) Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, der Angeklagte habe keine Beweismittel benannt (unser Anwalt hat selbstverständlich Beweismittel genannt), sei nicht zu beanstanden. Die in den Heften selbst benannten Beweismittel standen nicht zur Debatte.

5.) Der Angeklagte habe in seinem Antrag aufInaugenscheinnahme und Verlesung der in seinem Beweisantrag im Auszug mitgeteilten Meinungen und Tatsachen versäumt (also doch Beweismittel genannt!),"einen Antrag auf Inaugenscheinnahme und Verlesung von Urkunden außerhalb seines Antrages zu stellen": Sein Antrag hatte daher nur die Bedeutung einer Beweisanregung."

6.) Der Angeklagte habe "versäumt vorzutragen, warum die Strafkammer sich hätte gedrängt sehen müssen, dem Antrag des Angeklagten nachzukommen".

7.) Die Strafkammer habe zwar nicht näher begründet, warum sich der Angeklagte der Verunglimpfung der Verstorbenen schuldig gemacht habe, doch ist sie davon ausgegangen, daß die Verharmlosung des Völkermordes an den Juden eine Verunglimpfung darstelle. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

Die Verharmlosung ist schon dadurch gegeben, daß der Angeklagte von "massiv gegen Deutschland vorgetragene Greuelbehauptungen" und davon geschrieben hat, daß "hohe Repräsentanten der Bundesrepublik unentwegt mit geschichtsverdrehenden Anklagen gegen ihr eigenes Volk in der Welt herumreisten. Damit sei der Anspruch der dem Massenmord zum Opfer gefallenen Juden auf Achtung ihres besonderen Leidensschicksals verletzt". Dadurch sei verunglimpft worden.

8.) Im Gegensatz zum Schriftsatz des Angeklagten hatte die Strafkammer "keinen Anlaß, den Angeklagten einem Gewissenstäter gleichzustellen. Die Einstellung des Angeklagten zu den Geschehnissen des Holocaust ist vielmehr als politische Verblendung und Unbelehrbarkeit anzusehen, die ihn nicht zu entlasten vermag."


Ihnen ein frohes rechtschaffenes neues Jahrtausend

Udo Walendy

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Sleipnir 6/99


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