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Oradour -- auch ein französisches Problem.
Der Fall Oradour brachte aber auch für Frankreich ein erhebliches Problem und eine Tragik besonderer Art:
Ein Drittel der 3. Kompanie bestand aus Elsässern, die zur Waffen-SS eingezogen worden waren. Zudem war es ausgerechnet [46] der Zug mit den Elsässern, der an der Kirche von Oradour zur Sicherung und Bewachung eingesetzt war.
Da Frankreich die Rückgliederung des Elsaß an das Deutsche Reich völkerrechtlich niemals anerkannt hatte, handelte es sich bei diesen Elsässern also um Franzosen, die auf der Feindseite mitgekämpft und als Befehlsausführende am Geschehen in Oradour beteiligt waren. Eine Tragik für diese Männer -- und für Frankreich !
Ein weiteres Problem war die Tatsache, daß etliche Elsässer der 3. Kompanie nach dem Kriege Soldaten der französischen Armee geworden waren, mehrere Jahre in Indochina gekämpft hatten und französische Tapferkeitsauszeichnungen trugen ! Auch sie wurden eines Tages nach Bordeaux gebracht -- in französischen Uniformen! Sie wurden von ihren deutschen Kameraden der 3. Kompanie im Gefängnis streng getrennt gehalten.
Bald darauf setzte im Elsaß eine scharfe Reaktion ein. Von den elsässischen Abgeordneten wurde in der französischen Nationalversammlung kategorisch die Forderung erhoben, alle Elsasser, die zur Waffen-SS eingezogen worden waren, sofort auf frelen Fuß zu setzen, wenn nicht bedenkliche politische Entwicklungen im Elsaß -- gemeint waren offensichtlich Selbständigkeitsbestrebungen -- einsetzen sollten.
Wie empfindsam Frankreich auf diesem Gebiet reagiert, zeigt die Tatsache, daß die Elsässer der 3. Kompanie in französischen Uniformen kurz darauf auf freien Fuß gesetzt wurden. Für die jungen Elsässer war das sehr erfreulich -- ihren reichsdeutschen Kameraden gegenüber war es in rechtlicher und menschlicher Hinsicht ein krasses Unrecht, da sie genauso wie die Elsässer zur Waffen-SS eingezogen worden waren.
Die Tatsache, daß etwa die Hälfte dieser Männer zum Zeitpunkt des Geschehens noch nicht achtzehn Jahre alt und damit strafunmündig war, wurde überhaupt nicht berücksichtigt.
Der Verfasser erkundigte sich in Bordeaux während der gemeinsamen Untersuchungshaft bei den Männern der 3. Kompanie, in welcher seelischen Verfassung Sturmbannführer Diekmann in Oradour gewesen sei. Sie sagten einstimmig, daß er mit einer Miene kalter, grimmiger Entschlossenheit -- offensichtilch nach der Aussprache mit dem Bürgermeister -- auf der [47] Dorfstraße auf und ab gegengen sei und daß es keiner hätte wagen können, ihm den Gehorsam zu verweigern. Es lag also bei diesen Männern ein ausgesprochener Befehlsnotstand vor, der vom Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt wurde.
Wie grausam kann doch der Krieg sein, der junge, unbescholtene und strafunmündige Männer in diese Teufelszange von Gewissensnot und Befehlsnotstand zwingt, aus der es praktisch kein Entrinnen gibt. Keiner von ihnen wäre in Friedenszeiten und im Zivilleben in eine solch furchtbare Situation geraten.
Befehlsnotstand für Diekmann?
Was die Inbrandsetzung von Oradour und die Erschießung der männlichen Einwohner der Ortschaft betrit, so scheint bei Diekmann der "Sperrle-Befehl" eine Rolle gespielt zu haben. Die Angehörigen der 3. Kompanie berichteten, daß während des Brandes in fast allen Häusern Munition und Sprengstoff zur Expiosion kamen.
Im "Sperrle-Befehl" wird das schnelle und selbstentschlossene Zupacken als vorrangig bezeichnet; wörtlich:
... "Erst nach diesen oder ähnlichen Sofortmaßnahmen kommt die Meldung." Und an anderer Stelle: Zu scharfe Maßnahmen können angesichts der derzeitigen Lage kein Grund zur Bestrafung sein."
Dieser Befehl stammte vom 3. Februar (!) 1944, als der Widerstand gegen die deutsche Besatzungsmacht noch in seinen Anfängen steckte! Galt er nicht in besonderem Maße für die Hochburg des Maquis im französischen Zentralmassiv?
Und im Befehl des LXVI.(66.) Res.AK heißt es u.a.:
... wird die Erwartung ausgesprochen, daß gegen die Banden in Südfrankreich mit äußerster Schärfe und ohne jede Nachsicht vorgegangen wird und daß rücksichtslose Härte unerläßlich sei." (Weitergabe eines Befehls des Wehrmachtsführungsstabes.) Das sind klare und eindeutige Befehle, nach denen gehandelt werden mußte.
Der Aufruf zum Widerstand.
Diesen deutschen Befehlen steht der Tagesbefehl gegenüber, den das Oberkommando der FTPF -- Zone Süd [48] (Francs-Tireurs-Partisans de France = Partisanen-Freischärler = kommunistische Partisanen) am 6.6.1944 herausgegeben hat. (8) In diesem Tagesbefehl heißt es:
"Die Stunde der Entscheidungsschlachten ist gekommen... Die Hitlerarmee, im Osten von der ruhmreichen Roten Armee geschlagen und dezimiert, ist nur noch ein Schatten von dem, was sie 1940 gewesen war...
Das ist die Stunde Frankreichs: ...damit alle Eindringlinge gejagt und alle Verräter niedergemacht werden, daß alle tauglichen Männer, junge und alte, die Waffen ergreifen; daß die Frauen, die Kinder mobilisiert werden, um den Kämpfern zu helfen ... für einen französischen Sieg an der Seite unserer großen sowjetischen, englischen und amerikanischen Alliierten ... befehlen wir ... allen Offizieren Unteroffizieren, Soldaten der FTPF
1 ) Auf jedem Territorium -- zusammen mit den bewaffneten Inneren Streitkräften -- die tauglichen Männer in patriotischen Milizen zu mobilisieren; in den Fabriken, den Städten, den Dörfern; ...
2) Überall, wo es der Zustand der Kräfte erlaubt -- das ist ab heute der Fall in den weiten Provinzen von Savoyen, der Alpen, des Zentralmassivs, des Limousin -- alles zu unternehmen, diese Gebiete zu befreien und daraus die Basis von Widerstand und Angriff zu machen.
In diesen Gebieten: Vernichtung aller deutscher Garnisonen und aller Einheiten der Waffen-SS-Milizen Darnands; Entwaffnung und Gefangennahme der Polizisten, Gendarmen, der GMR die sich weigern, sich mit den Patrioten zu verbünden Absetzung der Vichy-Verwaltung und Rückgabe aller Macht in die Hände der Befreiungskomitees; Öffnung der Gefängnisse und sofortige Bewaffnung aller befreiten Patrioten, die imstande sind, Waffen zu tragen... [49]
3) Überall da, wo vorläufig die Kräfte nicht zum Vorteil der bewaffneten Patrioten beitragen, Anwendung der Guerilla-Taktik und Hilfe für das Volk, die nationale Erhebung zu erkennen...
...unaufhörliche Störung der kleinen deutschen Garnisonen, der DCA-Posten, der isolierten Einheiten; ohne Mitleid die Mörder und Schufte der Miliz töten, wo immer sie sich finden.
4) ...Öffnung der Reihen der FTPF für abertausende von Franzosen... Vorwärts ... Kein Mitleid, keine Gnade! ..."
Wenn man diesen Tagesbefehl liest, dann weiß man, was am 9. und 10.6.44 die Stunde geschlagen hatte und daß sowohl Tulle wie Oradour an diesen Tagen keine friedlichen Ortschaften mehr waren.
Da von beiden Seiten solche kategorischen, mit größter Schärfe formulierten Befehle aufeinandertrafen, mußte es fast zwangsläufig zu einer Expiosion kommen, wie sie in Tulle und einen Tag später in Oradour erfolgte.
Nur das "Recht des Siegers" läßt es zu, daß bis zum heutigen Tage kein noch so schlimmes Verbrechen der Maquisards gerichtlich geahndet wurde, während die ganze Schuid dem Verlierer des Krieges, dem deutschen Volke, aufgebürdet wurde, obwohl einwandfrei feststeht, daß dieser Kampf von den Maquisards begonnen wurde.
Die Tragik für die Bevölkerung von Oradour.
Die Frauen und Kinder von Oradour wurden zunächst wohl mit der Absicht in die Kirche gebracht, um sie von den Männern zu trennen, die zunächst als Geiseln in Haft genommen wurden. An eine "Liquidierung" der Frauen und Kinder war sicher nicht gedacht.
Da die Kirche -- nach der eidesstattlichen Erklärung von Oberstleutnant i.R. Matthes -- offensichtlich n i c h t von den Deutschen in Brand gesteckt wurde, ist sie nach Auslösung der Sprengung durch die Maquisards nach heftigen Detonationen abgebrannt, wobei nach den Aussagen von Männern der [50] 3. Kompanie eine solche Hitze entstanden sei, daß die Glocke im Turm geschmolzen und herabgesturzt sei.
Außerdem sagt Matthes aus, daß nach Angaben der Einwohnennnen von Oradour die Schießerei bei den Scheunen erst nach der Sprengung in der Kirche eingesetzt habe
Bei der Gefangenhaltung und Bewachung der Männer in den Scheunen ging es offensichtlich darum, Geiseln mit dem geringstmöglichen Aufwand zu bewachen, aus denen auf Befehl Stadlers die Maquisführer wohl ausgesondert werden sollten, um als Austausch für Kämpfe zu dienen. Es ist möglich daß Diekmann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat daß Kämpfe nicht mehr zu retten war.
Nach Sprengung der Kirche mit detonierender Munition, was wahrscheinlich von dem Verantwortlichen für die Bewachung der Männer als Beginn von Kampfhandlungen der Partisanen gedeutet wurde, ist vermutlich der Befehl zum Schießen an den Scheunen gegeben worden.
Nun noch einmal zur Meldung Diekmanns:
Er war der Auffassung, daß die Kirche in Brand geraten sei, weil er keine andere Erklärung dafür hatte.
Es war für ihn selbstverständlich, daß er als Verantwortlicher für diese Aktion die Erschießung der Männer auf seine Kappe genommen hat.
Da er sich nicht vorstellen konnte, daß die Kirche von Maquisards gesprengt wurde, hat er als verantwortlicher soldatischer Fuhrer das gesamte Geschehen auf sich genommen
Warum haben die Maquisards den von ihnen in der Kirche gelagerten Sprengstoff und die Munition gesprengt? Wir sind dabei nur auf Vermutungen angewiesen. Vielleicht um ihn nicht in deutsche Hände fallen zu lassen? Oder um die brennende Kirche zum flammenden Fanal für einen allgemeinen Volksaufstand der Franzosen gegen die deutsche Besatzungsmacht zu machen und den Haß gegen die Deutschen zu schüren? Immerhin war Zentralfrankreich mit der Correze und Dordogne das Zentrum des gesamten französichen Widerstandes unter rein kommunistischer Führung.
Am schlimmsten war der tragische Tod der Frauen und Kinder die in dieses unheilvolle Verhängnis hineingerissen wurden und in der brennenden Kirche ihr Leben lassen mußten. Ihr [51] tragisches Geschick wird auch von uns Deutschen stets aufs Tiefste bedauert werden.
Die Urteile im Oradour-Prozess.
Vom 13. Januar bis 12. März 1953 -- also acht Wochen lang rollte der große Oradour-Prozess vor dem Ständigen Höheren Militärgericht Bordeaux unter höchstem propagandistischen Aufwand und vor zahlreichen Journalisten der gesamten Weltpresse ab, zu dem auch die auf freien Fuß gesetzten Elsässer erscheinen mußten.
Es braucht nicht betont zu werden, daß es sich hier nicht um ein unabhängiges, neutrales Gericht handelte, sondern um ein ausgesprochenes "Siegergericht" über die Besiegten. Bei der Besetzung des Militärgerichts mußten mindestens zwei Führer der Resistance als Beisitzer fungieren.
Bei den Urteilen wurde vom Gericht aus innerpolitischen Grunden mit zweierlei Maß gemessen:
43 Angehörige der 3. Kompanie wurden in Abwesenheit zum Tode verurteilt.
1 deutscher Oberscharführer, der von der Luftwaffe zur Waffen-SS überstellt war und 1 elsässischer Unterscharführer, der freiwillig in die Waffen-SS eingetreten war, wurden in Anwesenheit zum Tode verurteilt.
Die deutschen Kompanieangehörigen wurden zu Zwangsarbeit von 8-12 Jahren verurteilt.
Die Elsässer dagegen, die in die Waffen-SS eingezogen worden waren, erhielten zwischen 4 und 8 Jahren Zwangsarbeit. Zum Unterschied zu den Deutschen wurden diese Strafen auf Bewährung ausgesetzt.
Ein Deutscher wurde freigesprochen.
Während die Elsässer nach dem Prozess sofort auf freien Fuß gesetzt wurden und nach Hause fahren durften, mußten die Deutschen ihre Strafen antreten. Nach mehrmaliger Herabsetzung ihrer Strafen wurden sie nach mehreren Monaten entlassen.
Die beiden Todeskandidaten wurden nach einiger Zeit zu Lebenslänglich und später zu langen Freiheitsstrafen [52] begnadigt. Sie wurden endlich im Jahre 1959 entlassen, nachdem sie seit 1945 insgesamt sich 14 Jahre lang in Kriegsgefangenschaft, Untersuchungshaft und Haftverbüßung befanden.
Der Tulle-Prozeß.
Dieser Prozeß hatte am 5.7.1951 stattgefunden. Dabei waren folgende Urteile gefällt worden:
Divisionskommandeur General Lammerding: Todesstrafe in Abwesenheit
Hauptsturmführer Kowatsch, lc der Div.: Todesstrafe in Abwesenheit
Hauptscharführer Hoff, Pi.Zg.Führer AA Lebenslänglich
Sturmbannführer Wulf, Kdr.Pz.Aufkl.Abt:
10 Jahre Zwangsarbeit und 10 Jahre Aufenthaltsverbot in Frankreich
Wulf kehrte nach Entlassung und Begnadigung im Mai 1952 zurück, Hoff wurde nach erfolgter Kassationsverhandlung im Jahre 1953 entlassen.
Lobenswert erwähnt werden müssen die französischen Pflicht-Verteidiger, an ihrer Spitze vor allem Maitre de la Pradelle die Ihr Bestes gegeben haben, um ihren deutschen und elsässischen Mandanten zu helfen.
In den Jahren 1951-1953 fanden noch mehrere Verhandlungen gegen Männer der verschiedenen Einheiten der Division "Das Reich" statt. Es gab dabei Verurteilungen, Urteile mit verbüßter Haft und Freisprüche.
14 Jahre nach Kriegsende waren 1959 endlich sämtliche Prozesse abgeschlossen und alle Verurteilten heimgekehrt.
Die deutsche Bundesregierung und die französische Regierung haben offensichtlich angesichts der tragischen Verquickung von Schuld und Schicksal auf beiden Seiten im gegenseitigen Einvernehmen dieses leidige und tragische Kapitel in der Geschichte unserer beiden Völker zu den Akten gelegt und endgultig abgeschlossen. (9)
[53] Abschließend und zusammenfassend soll hier noch einmal festgestellt werden, daß der Kampf der Maquisards gegen die deutsche Besetzungsmacht unter Bruch des deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrags von 1940, unter Bruch der "Haager Landkriegsordnung" und unter schwerster Verletzung der "Genfer Konvention" bei der Behandlung deutscher Gefangener geführt wurde.
Die deutsche Armee hatte kein Interesse an einem Kampf gegen Franzosen, sondern ausschließlich an der Abwehr der alliierten Invasion in der Normandie.
Wenn Frankreich aber, unter Vorantritt der Kommunistischen FTPF den Kampf um seine Befreiung unter Bruch zweiseitiger und internationaler Verträge trotzdem führen wollte, mußte man auch mit schärfsten deutschen Gegenmaßnahmen rechnen und diese in Kauf nehmen.
Wie hätte wohl Frankreich im umgekehrten Falle gehandelt?
Die Division "Das Reich" hat nie den ersten Schlag geführt, sondern ihre Einsätze gegen die Maquisards waren immer nur Reaktionen auf die Verbrechen der Maquisards gegen deutsche Soldaten und Zivilpersonen.
Trotz ausführlicher Behandlung des Komplexes Tulle und Oradour konnten viele weitere Einzelheiten und Forschungsergebnisse im Rahmen dieser Dokumentation nicht aufgeführt werden.
In diesem Zusammenhang wird auf das im Herbst 1981 erschienene Buch von Herbert Taege: "Wo ist Kain?"--Enthüllungen und Dokumente zum Komplex Tulle und Oradour, Askania-Verlag Lindhorst, hingewiesen.
Weitermarsch an die Invasionsfront
Alle Nachforschungen nach Sturmbannführer Kämpfe waren erfolglos geblieben.
Am 12. Juni 1944 tritt die Division mit Räderteilen -- Regiment "DF" an der Spitze -- zum Weitermarsch an die Invasionsfront auf der Nationalstraße 147 über Bellac-Poitiers und weiter auf der Nationalstraße 10 über Tours in den Raum La Fleche an.
[54] Nachwort
Es ist höchste Zeit, das letzte Hindernis für die endgültige Aussöhnung und Freundschaft unserer beiden Völker -- diese deutsch-französische Tragödie von Tulle und Oradour gemeinsam aufzuarbeiten und damit zu beseitigen.
Dazu greifen wir gerne den Vorschlag des "Weltbild"-Redakteurs Eugen Georg Schwarz auf, der allerdings in seinem Artikel über "Oradour" -- im Gegensatz zu den inzwischen vorliegenden Ergebnissen eingehender Nachforschungen und wider besseres Wissen -- die Schuld für den Tod der Frauen und Kinder in der Kirche der deutschen Seite anlastet
Am Schluß dieses Artikels schlägt er vor, endlich eine gemischte, gleichrangige deutsch-französische Historiker-Kommision zu bilden, welche die gesamten Vorgänge in Tulle und Oradour -- und wir fügen hinzu -- deren Vorgeschichte und den Ablauf des großen Oradour-Prozesses 1953 vor dem Ständigen Höheren Militärgericht in Bordeaux objektiv untersucht, unter rückhaltloser Freigabe aller in den Archiven liegenden, bis zum Jahre 2039 gesperrten Akten über Tulle und Oradour.
Dann könnte endlich die Version der kommunistischen Widerstandsbewegung über Tulle und Oradour, die vorbehaltlos zum festen Bestandteil der gesamten alliierten Kriegspropaganda übernommen wurde und bis zum heutigen Tage weiterbesteht abgelöst werden durch eine anteilmäßige, gerechte Schuldzuweisung als Beitrag zur historischen Wahrheit, zum Wohle unserer beiden Völker und Europas
Wir haben nur den einen Wunsch, daß sich die Tragik für die Zivilbevölkerung -- wie im Falle Oradour -, die leider seit Kriegsende in der Welt kein Einzelfall geblieben ist, niemals mehr wiederholt.
[55]
Waffenstillstandsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich vom 22. Juni 1940 Auszug -- (10)
Zwischen dem vom Führer des Deutschen Reiches und Oberstem Befehlshaber der deutschen Wehrmacht beauftragten Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Generaloberst Keitel einerseits und den mit ausreichenden Vollmachten versehenen Bevollmächtigten der französischen Regierung:
Armeegeneral Huntzinger, Vorsitzender der Delegation, franz. Botschafter Noel, Viceadmiral Le Luc, Armeekorpsgeneral Parisot und General der Luftwaffe Bergeret andererseits ist der nachstehende Waffenstillstandsvertrag vereinbart worden:
1) Die französische Regierung veranlaßt in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebieten und Mandaten sowie auf dem Meere die Einstellung des Kampfes gegen das Deutsche Reich. Sie bestimmt die sofortige Waffenniederlegung der von den deutschen Truppen bereits eingeschlossenen französischen Verbände.
2) Zur Sicherung der Interessen des Deutschen Reiches ...
3) In den besetzten Teilen Frankreichs übt das Deutsche Reich alle Rechte der besetzenden Macht aus. Die französische Regierung verpflichtet sich, die in Ausübung dieser Rechte ergehenden Anordnungen mit allen Mitteln zu unterstützen und mit Hilfe der französischen Verwaltung durchzuführen. Alle französischen Behörden und Dienststellen des besetzten Gebietes sind daher von der französischen Regierung unverzüglich [56] anzuweisen, den Anordnungen der deutschen MilitärBefehlshaber Folge zu leisten und in korrekter Weise mit diesen zusammenzuarbeiten.
4) Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Wasser und in der Luft ist in einer noch zu bestimmenden Frist demobilzumachen und abzurüsten. Ausgenommen davon sind nur jene Verbände, die für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nötig sind.
5) Als Garantie für die Einhaltung des Waffenstillstandes ....................................
6) Die verbleibenden Waffen, Munition und Kriegsgeräte
........................................................................................
7) In dem zu besetzenden Gebiet sind alle Land- und Küstenbefestigungen ...................................................
8) Die französische Kriegsflotte .......................................
9) Das französische Oberkommando hat dem deutschen Oberkommando ...................................
10) Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil der ihr verbleibenden Wehrmacht und in keiner anderen Weise weiterhin feindselige Handlungen gegen das Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wird die französische Regierung verhindern, daß Angehörige der französischen Wehrmacht außer Landes gehen und daß Waffen und Ausrüstungen irgendwelcher Art, Schiffe, Flugzeuge usw. nach England oder in das sonstige Ausland verbracht werden.
Die französische Regierung wird französischen Staatsangehörigen verbieten, im Dienst von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses zu kämpfen.
Französische Staatsangehörige, die dem zuwiderhandeln, werden von den deutschen Truppen als Freischärler behandelt werden.
11)-20) Weitere Maßnahmen zur Regelung des Waffenstillstandes im einzelnen ..................................[
[57] 21) Die französische Regierung haftet für die Sicherung .....
... Die französische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet.
22) Die Durchführung des Waffenstillstandsvertrages regelt und überwacht eine deutsche Waffenstillstandskommission, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des deutschen Oberkommandos ausübt. Aufgabe der Waffenstillstandskommission ist ferner, die erforderliche Übereinstimmung dieses Vertrages mit dem italienischfranzösischen Waffenstillstandsvertrag sicherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der französischen Wünsche und zur Entgegennahme der Durchführungsbestimmungen der deutschen Waffenstillstandskommission eine Abordnung an den Sitz der deutschen Waffenstillstandskommission.
23) Dieser Waffenstillstandsvertrag tritt in Kraft ................
24) Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Dieser Waffenstillstandsvertrag ist im Walde von Compiegne am 22. Juni 1940 um 18.50 Uhr deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden.
gez. Hunzinger
gez. Keitel
Anmerkungen des Verfassers:
In diesem Waffenstillstandsvertrag wurden nur die Punkte aufgeführt, die für den Kampf der deutschen Wehrmacht, in deren Rahmen und unter deren Befehl die 2. SS-Pz.Div. "Das Reich" im Frühjahr und Sommer 1944 gegen die französische Widerstandsbewegung kämpfte, von Bedeutung sind.
[58] Die Unterstreichungen unter Punkt 10) und 21) wurden zur Verdeutlichung der rechtlichen Situation der eingesetzten deutschen Truppenteile vorgenommen.
Die deutsch-französische Waffenstillstandskommission war 1944 noch in voller Tätigkeit, da es nie zu einem Friedensvertrag gekommen ist. Umso merkwürdiger mutet es an, daß französische Dienststellen wegen Tulle und Oradour ausgerechnet die Waffenstillstandskommission einschalten wollten, obwohl es gerade die Widerstandskämpfer waren, die in eklatanter Weise gegen diesen Waffenstillstandsvertrag verstoßen hatten. Nach Punkt 10) dieses Vertrages waren sogar die zwei französischen Panzerdivisionen, die in den U.S.A. aufgestellt waren in Frankreich landeten und in den Kampf gegen die deutsche Wehrmacht eintraten, nach dem geltenden Völkerrecht "Freischärler" .
O. W.
[59]
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges
vom 10. Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung) --Auszug-- (10))
Erster Abschnitt: Kriegführende
Erstes Kapitel: Begriff des Kriegführenden
Artikel 1
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1) daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2) daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3) daß sie die Waffen offen führen,
4) daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
Artikel 2
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
[60] Artikel 3
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel: Kriegsgefangene
Artikel 4
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken Militärischen Inhalts.
Artikel 5 -- 19: Weitere Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen
Drittes Kapitel: Kranke und Verwundete
Artikel 21
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Abkommen.
Artikel 22
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Artikel 23
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres, c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat, d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird, e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen, f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der Militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens.
Artikel 40
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Anmerkungen des Verfassers:
Das deutsche Oberkommando hat die Maquisards niemals als "Kriegsführende", sondern gem. Waffenstillstandsvertrag als "Freischärler" betrachtet.
Wenn auch General Eisenhower die französischen Widerstandsgruppen "zum Bestandteil der innerfranzösischen Streitkräfte erklärt hatte", so blieb diese völkerrechtlich wirkungslos, da diese Erklärung völlig einseitig erfolgt war und von deutscher Seite niemals anerkannt wurde.
Aber, selbst wenn sich die Widerstandsbewegung als Bestandteil der innerfranzösischen Streitkräfte" betrachtet hätte und unter einheitlicher Führung stand, hat sie in keinem Falle "ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen [62] getragen. Sie hat "die Waffen nicht offen geführt" und "bei ihren Unternehmungen in keinem Falle die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet" -- im Gegenteil, sie hat in den meisten Fällen unmenschlich gehandelt.
Die den Maquisards in die Hände gefallenen deutschen Soldaten wurden in keinem Fall als "Kriegsgefangene" behandelt sondern fanden im Gegenteil ein schreckliches Ende.
Sie unterstanden im Gegensatz zur Haager Landkriegsordnung "stets der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben".
Im Gegensatz zu Artikel 23 machten sich die kommunistischen Maquisards schuldig:
"der meuchlerischen Tötung von Angehörigen des deutschen Volkes und Heeres", (Verbrennung von deutschen Verwundeten in einem Sanitätskraftwagen, Ermordung von 4 Feldgendarmen, Ermordung von 64 deutschen Soldaten in Tulle und Ermordung von 62 Deutschen als Angehörige eines Eisenbahnpersonals und der Sanitätsdienste -- nur im Unterkunftsraum der Division "Das Reich").
[63]
Auszugsweise Abschrift aus dem RGBI. 1934 II, S. 227-254.
Abkommen (Übersetzung)
über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929
(Genfer Konvention) Auszug (10)
Der deutsche Reichspräsident pp.
In der Erkenntnis, daß es Pflicht jeder Macht ist, im äußersten Falle eines Krieges dessen unvermeidliche Härte abzuschwächen und das Los der Kriegsgefangenen zu mildern,
von dem Wunsch geleitet, die Grundsätze fortzuentwickeln, die den internationalen Haager Abkommen, insbesondere dem Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Krieges und der ihm angefügten Ordnung zugrunde liegen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: pp.
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Abkommen findet, unbeschadet der Bestimmungen des siebenten Titels, Anwendung auf: 1.) alle in Artikel 1,2 und 3 der Anlage zum Haager Abkommen vom 18.10.1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, genannten Personen, die vom Feinde gefangen genommen worden sind....................................
2.) ... Zur See und in der Luft .................................................
[64] Artikel 2
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile die sie gefangen genommen haben.
Sle mussen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewälttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.
Vergeltungsmaßnahmen an ihnen zu üben ist verboten!
Artikel 3
Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht schuldigen Rücksicht zu behandeln.
Die Gefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkelt.
Artikel 4
Der Staat, in dessen Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden (Gewahrsamsstaat), ist verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen.
Unterschiede in der Behandlung der Kriegsgefangenen sind nur Insoweit zulasssig, als es sich um Vergünstigungen handelt, die auf dem Militärischen Dienstgrad, dem körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand, der beruflichen Eignung oder dem Geschlecht beruhen.
Zweiter Titel: Gefangennahme
Artikel 5
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seines wahren Namen und Dienstgrad oder auch seine Matrikelnummer anzugeben.
Handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Kategorie zustehen,
Es darf kein Zwang auf die Kriegsgefangenen ausgeübt werden, um Nachrichten über die Lage ihres Heeres oder Landes zu erhalten.
[65] Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft hierüber verweigern, dürfen weder bedroht, noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.
Wenn ein Kriegsgefangener infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht fähig ist, sich über seine Person auszuweisen, ist er dem Sanitätsdienst zu übergeben.
Artikel 6
Alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände -- außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und Schriftstücke militärischen Inhalts -- verbleiben ebenso wie die Stahlhelme und Gasmasken im Besitz der Kriegsgefangenen.
Geld, das die Kriegsgefangenen bei sich haben, darf diesen nur auf Befehl eines Offiziers und nach Feststellung der Beträge abgenommen werden. Ein Empfangsschein ist darüber auszustellen. Die so abgenommenen Beträge müssen jedem Kriegsgefangenen gutgeschrieben werden.
Personalausweise, Gradabzeichen, Ehrenzeichen und Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.
Anm. Über diese allgemeine Bestimmungen hinaus handeln alle folgenden Titel, Abschnitte und Artikel von den Besonderheiten der Kriegsgefangenschaft wie Rückführung, Kriegsgefangenenlager, Einrichtung der Lager, Ernährung und Bekleidung, Gesundheitspflege in den Lagern, geistige Bedürfnisse der Kriegsgefangenen, Manneszucht in den Lagern etc., die für die vorliegende Dokumentation unerheblich sind.
Schlußbemerkung des Verfassers: Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die kommunistischen Maquisards, die den Kampf gegen die Division "Das Reich" aufgenommen haben, gegen die Artikel 1.2 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens auf das schwerste verstoßen haben.
[66] Quellennachweis
Dr. Hans Luther: " Der französische Widerstand gegen die deutsche Besatzungsmacht und seine Bekämpfung", Institut für Besatzungsfragen ,Tübingen.
Albert Stückler: "Stückler-Bericht", Bundesarchiv Militärarchiv Freiburg.
Herbert Taege: "Wo ist Kain?" -- Enthüllungen und Dokumente zum Komplex Tulle und Oradour, AskaniaVerlag ,Lindhorst, 1981.
Otto Weidinger; Division Das Reich -- Der Weg der 2. SS-Pz.Div. "Das Reich" Die Geschichte der Stammdivision der Waffen-SS, Band V Munin-Verlag GmbH, Osnabrück, 1982.
Sadi Schneid: "Beutedeutscher" -- Weg und Wandlung eines Elsässers, Askania-Verlag, Lindhorst, 1979.
Anlagen: Waffenstillstandsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich vom 22. Juni 1940 (Auszug)
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung) Auszug
Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (Genfer Konvention) Übersetzung und auszugsweise Abschrift aus dem RGBI 1934, II; Seite 227-254.
[67] Der Verfasser:
Otto Weidinger war der letzte Kommandeur des SS-Pz.Gren.Rgt.4 "DF" in der 2. SS-Pz.Div. "Das Reich".
Während seiner sechseinhalbjährigen Kriegsgefangenschaft wurde er im August 1947 von den Amerikanern aus dem Sonderlager Dachau an Frankreich ausgeliefert und befand sich bis Juni 1951 -- also dreieinhalb Jahre -- in französischer Militärischer Untersuchungshaft beim Ständigen Höheren Militärgericht in Bordeaux. In zahlreichen Vernehmungen hat er seine Aussagen zu Tulle und Oradour gemacht, soweit er sie aus eigenem Erleben wiedergeben konnte, da er zur fraglichen Zeit zur "informatorischen Dienstleistung" zum Stab des Regiments ,DF" kommandiert war.
Da er wegen Tulle und Oradour nicht unter Anklage stand, wurde er, zusammen mit 50 Kameraden seiner Division in einem summarischen Prozeß vor Gericht gestellt, mit dem einzigen Ankiagepunkt "Freiwillige Zugehörigkeit zur Waffen-SS als einer >verbrecherischen Organisation<".
Er wurde mit allen anderen Kameraden vom Militärgericht Bordeaux von diesem Anklagepunkt freigesprochen (19.6.1951) und wurde mit ihnen am 23.6.1951 aus französischer Kriegsgefangenschaft entlassen.
Nach seiner Heimkehr erschien von ihm in den folgenden Jahren die Geschichte des Regiments "DF" unter dem Titel: "Kameraden bis zum Ende", 1962, im K.W. Schütz-Verlag KG, Preuß. Oldendorf und die sechsbändige Geschichte seiner Division unter dem Titel: Division Das Reich, 1967-1982 im Munin-Verlag GmbH, Osnabrück.
In zahlreichen Veröffentlichungen und Entgegnungen auf Presse-Artikel hat er zum Fall "Tulle und Oradour" Stellung genommen.
ANMERKUNGEN
(1) Werner Haupt: "Rückzug im Westen", Motorbuchverlag, Stuttgart.
(2) Dr. jur. Hans Luther: "Der französische Widerstand gegen die deutsche Besatzungsmacht und seine Bekämpfung", Seite 76-78, Institut for Besatzungsfragen, Tübingen.
(3) Sadi Schneid: "SS-Beutedeutscher -- Weg und Wandlung eines Elsässers", Askania-Verlag, Lindhorst 1979, Seite 7.
(4) a.a.o. Dr. jur. Hans Luther: Seite 247.
(5) Herbert Taege: "Wo ist Kain?", Seite 231.
(6) Autor des Buches: "Wo ist Kain?" in einem Bericht in "Der Freiwillige", Munin-Verlag, Osnabrück, Nr. 9/83.
(7) Herbert Taege a a.O. "Wo ist Kain?", Seite 304 ff.
(8) Herbert Taege a.a.O. "Wo ist Kain?" Seite 217.
(9) Der Bericht über Tulle und Oradour wurde nach Auswertung des Nachlasses von Gruf. Heinz Lammerding und neuester Forschungsergebnisse von Herbert Taege durch entsprechende Einfügungen ergänzt und erweitert.
(10) Der ungekürzte Wortlaut liegt im Bundesarchiv -- Militärarchiv Freiburg vor.
ENDE 3/3
Dieser
Text ist -- ohne kommerzielles Interesse -- vom InternationalenSekretariat
der Vereinigung der langjährigen Liebhaber von Kriegs- undHolokaust-Erzählungen
(AAARGH) zu reinen Lehrzwecken ins Netz gesetztworden; er soll
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Wir unterstellen uns dem Schutz von Artikel 19 der Erklärung
der Menschenrechte, der bestimmt:
ARTIKEL 19 der Menschenrechte: <Jederman hat
das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung;
dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und
die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.>Vereinigten
Nationen, 10 Dezember 1948.