In Ihrer Ausgabe vom 12. 2. 1998 schreiben Sie bezüglich
des von dem französischen Historiker Gabor Tamas Rittersporn
mit herausgegebenen Buches, dessen Übersetzung unter dem
Titel "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die
Macht der Medien: Der Fall Faurisson" 1994 (und nicht 1995,
wie Sie fälschlich angeben) in unserem Verlag erschien: "Das
Buch war eine Streitschrift für den wohl bekanntesten französischen
Holocaust-Leugner Robert Faurisson, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
in Frankreich wegen "vorsätzlicher Geschichtsfälschung"
vor Gericht stand."
Das ist falsch. Richtig ist, der Autor Serge Thion hat eine in
der Sache tadellos zurückhaltende Studie des sozialen Umgangs
mit einem Phänomen verfasst, dessen Attraktivität zu
einem Gutteil eben diesem menschenrechtswidrigen Umgang, nicht
aber dem eigentlichen Inhalt der Forschungen Faurissons und anderer
geschuldet sein dürfte. Thion macht sich mit keinem Satz
die Thesen Faurissons zu eigen, der im übrigen keineswegs
Auschwitz - wie oft wider besseres Wissen fälschlich behauptet
- oder gar Teile der antiken jüdischen Religionsriten leugnet.
Im übrigen distanzieren wir uns von der von Ihnen betriebenen
Verheiligung des Geschehens in Auschwitz. Die Akzeptanz der beklagenswerten
Vorgänge in und um Auschwitz als gottgewollt und die Erhebung
der beteiligten SS-Mannschaften in den Stand von Priestern einer
Opferung - wie es der dem religiösen Gebrauch entwendete
Begriff Holocaust unausweichlich nahelegt - ist in höchstem
Grade geschmacklos und bedeutet in der Tat ein Schändung
des Andenkens Verstorbener.
Daß die kriminelle Verfolgung Andersdenkender zum Zweck
einer ungehinderten Ausbeutung der Geschichte weder vor den Opfern
der Konzentrationslager, noch vor deren Nachkommen haltmacht,
erfährt Gabor Tamas Rittersporn nicht als erster. Er ist
nur das jüngste Opfer von Leuten, die alles andere als die
historische Wahrheit im Auge haben (siehe zu diesem Thema auch
: Wolfgang Zeman: Herrschaft der Lüge, in Sleipnir 4/1997).
++++++++++++++++++++++++++++
An die tageszeitung
Berlin, den 16. Februar 1998
In Ihrer Ausgabe vom 14./15. Februar schreiben schreiben Sie bezüglich
des von dem französischen Historiker Gabor Tamas Rittersporn
mit herausgegebenen Buches, dessen Übersetzung unter dem
Titel "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die
Macht der Medien: Der Fall Faurisson" in unserem Verlag erschien:
"Unstrittig ist jedoch, daß Rittersporn im März
1980 als einer der Schirmherren das Erscheinen des Buchs "Historische
Wahrheit oder politische Wahrheit?" in Frankreich ermöglichte.
Der Band war eine Streitschrift für Robert Faurisson, der
als Kopf der französischen Holocaust-Leugner gilt."
Das ist falsch. Richtig ist: der Autor Serge Thion macht sich
mit keinem Satz die Thesen Faurissons zu eigen, der im übrigen
keineswegs Auschwitz - wie oft wider besseres Wissen fälschlich
behauptet - oder gar Teile der antiken jüdischen Religionsriten
leugnet. Thion fordert lediglich die sonst gültigen Standards
wissenschaftlicher Arbeit und mitmenschlichen Umgangs ein: z.B.
den Verzicht auf Angriffe auf das Leben und die Gesundheit des
jeweils Andersdenkenden, sowie die Aufmerksamkeit für diese
Art von Terrorismus auch dann, wenn die Terroristen sich als Opfer
oder als Nachkommen von Opfern tarnen. Thions Augenmerk liegt
auf dem menschenrechtswidrigen Umgang mit einem kritischen Historiker,
dessen Attraktivität zu einem Gutteil eben dieser sonst einzigartig
unbeachteten Verletzung, nicht aber dem eigentlichen Inhalt der
Forschungen Faurissons und anderer geschuldet sein düfte.
Sie schreiben: "Als Herausgeber trat mit Serge Thion ebenfalls
ein Negationist" auf, wie die Auschwitz-Leugner in Frankreich
genannt werden." Das ist falsch. Richtig ist: Der Begriff
"Negationist" ist eine Erfindung geistiger Kindergärtner
als permanente Vergewaltiger ihres kindisch gewordenen Publikums.
Zu keiner Zeit hat Thion Auschwitz geleugnet. Die ist eine läherliche
und schamlose Behauptung. Faurisson hat Auschwitz nicht geleugnet,
sondern untersucht. Daß Faurissons Untersuchungsergebnisse
richtig seien, hat Thion zu keiner Zeit erklärt.
Sie schreiben: "Die deutsche Übersetzung des Werks ist
in der Bundesrepublik verboten und wird im Verfassungsschutzbericht
von 1996 als in höchstem Maße gefährdend eingestuft."
Das ist falsch. Richtig ist: Es existiert bis zur Stunde keine
rechtmäßiges Verbot. Im Widerspruch zum Pressegesetz
wird seit nunmehr fast drei Jahren ein Beschlagnahmebeschluß
aufrechterhalten, ohne daß das Buch in einem rechtsstaatlichen
Verfahren, in welchem wir als bersetzer und Herausgeber hätten
Stellung nehmen und Beweisanträge einbringen können,
eingezogen oder sonstwie in seiner Verbreitung beschränkt
worden wäre. Lediglich in Verfahren, in denen uns die Teilnahme
verweigert wurde, sind einzelne Exemplare des Buches - wie ich
meine: widerrechtlich - eingezogen worden. Gegen diesen Zustand
habe ich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Ich sende diese zu Ihrer Information als Anhang.
Was den sogenannten Verfassungsschutzbericht betrifft -- ein Elaborat
weitesgehend anonymer und dubioser, mutmaßlich ehrloser
Gesellen -, so sprechen bereits seine Entstehungsbedingungen eine
deutliche Sprache: Er ist keines weiteren Kommentares wert. Sie
sollten sich schämen, sich darauf zu beziehen.
Hochachtungsvoll
Andreas Röhler
+++++++++++++++++++++++++++++++
Anhang
Andreas Röhler: An das Bundesverfassungsgericht
Ich erhebe Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen
Gehörs in den Verfahren (502) 81 Js 2722/96 (16/96) und 81
Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem Landgericht Berlin und (352) Gs
1891/96 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten, in welchen eine
von mir begangene Handlung durch die Anklage als kriminell bezeichnet,
seitens des Gerichtes daraufhin erforscht und unter Umständen
als solche festgestellt wird, diese Strafbarkeit somit in den
Rang einer vor Gericht festgestellten Tatsache erhoben würde,
ohne daß ich in den betreffenden Verfahren Gelegenheit zu
Stellungnahme und Verteidigung gehabt hätte. Begründung
der Fälle im einzelnen: 1. (502) 81 Js 2722/96 (16/96) beim
Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große
Strafkammer beim Landgericht Berlin den Angeklagten Hans-Christian
Wendt u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter
herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische
Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors
Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 19 mir gehörende
Exemplare desselben eingezogen hat, ohne daß ich Gelegenheit
gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung
zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. Auf S. 9 der Urteilsbegründung
heißt es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware
des Verlages der Freunde" handelt, wird der organisierte
Massenmord an Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie
"Gaskammerlüge", der "Mythos von Gaskammern"
etc. geleugnet". Dies ist, abgesehen von der zu Recht erkannten
Eigentümerstellung, ein irrige Behauptung, wie in einem nach
Recht und Gesetz geführten Verfahren leicht zu beweisen wäre.
In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art.
103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt.
Ich mache darauf aufmerksam, daß der Angeklagte Wendt in
diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und durch
meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und Verleger der inkriminierten
Bücher in seinen Rechten auf Verteidigung unzulässig
beschränkt worden ist. 2. 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem
Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große
Strafkammer beim Landgericht Berlin die Angeklagten Frank Christian
Schwerdt und Lutz Giesen u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit
einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische
Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall
Faurisson" des Autors Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und 19 mir gehörende Exemplare desselben eingezogen
hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage
zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise
vorzulegen usw. Auf S. 13 der Urteilsbegründung heißt
es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware des "Verlages
der Freunde" handelt, wird der organisierte Massenmord an
Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie Gaskammerlüge",
der "Mythos von Gaskammern" etc. geleugnet". Dies
ist, abgesehen von der zu Recht erkannten Eigentümerstellung,
falsch, wie in einem nach Recht und Gesetz geführten Verfahren
leicht zu beweisen wäre. In meinen verfassungsmäßigen
Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren
und das Urteil verletzt. Ich mache darauf aufmerksam, daß
die Angeklagten in diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt
wurden und durch meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und
Verleger der inkriminierten Bücher in ihren Rechten auf Verteidigung
unzulässig beschränkt worden sind. 3. (352) Gs 1891/96
vor dem Amtsgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß das
Amtsgericht Berlin den Angeklagten Heiner Petersen u.a. im Zusammenhang
mit der Herstellung eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter
herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische
Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors
Serge verurteilt hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte,
die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise
vorzulegen usw. In meinen verfassungsmäßigen Recht
entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das
Urteil verletzt. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung
entsprechend. Die Beschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht
erhoben, weil a) der Fall eine außergewöhnliche Bedeutung
besitzt und b) der Rechtsweg erfolglos beschritten wurde: weitere
Bemühungen aber erscheinen in Anbetracht der Schwere der
Tatvorwürfe, der bereits erfolgten Inhaftierung des Angeklagten
Giesen aufgrund eines irregulären Verfahrens und der Gefahren
der Inhaftierung weiterer Angeklagter unter zeitlichem Gesichtspunkt
nicht empfehlenswert. Begründung zu a): Es stellt sich heraus,
daß in einer Reihe von Verfahren hinter meinem Rückem,
ohne daß ich seitens der Gerichte informiert und hinzugezogen
werde, die Strafbarkeit von Presseveröffentlichungen festgestellt
wurde, bzw. festgestellt werden soll. Dies bedeutet neben der
Verletzung meiner Grundrechte einen schweren Angriff auf die Presse,
deren Funktionieren für die freiheitlich demokratische Grundordnung
konstitutiv ist: Es liegt darin somit ein Angriff auf die freiheitlich
demokratische Grundordnung. Auch ist festzustellen, daß
verschiedene Gerichte verschiedener Ebenen auf die zu rügende
Weise in der gleichen Sache tätig geworden sind und zu einer
eventuellen Strafbarkeit des gleichen Buches jeweils erneut untersucht
und befunden haben. Dies dürfte auch unter prozeßökonomischen
Gründen abzulehnen sein. Sollten derartige Paralleluntersuchungen
mit der StPO zu vereinbaren sein, so besteht Regelungsbedarf seitens
des Gesetzgebers. Es ist wegen der notwendigen Gewährleistung
eines ungehinderten Funktionierens der Presse nicht zumutbar,
die presserechtlich Verantwortlichen zu einer Vielzahl von Verfahren
zu einem identischen Gegenstand zu laden, zu vernehmen, Prozeß-
und Verteidigerkosten in erheblicher Höhe zu verursachen
usw. zu b: Ich habe den Versuch unternommen, anläßlich
einer Ladung als Zeuge in dem Verfahren 81 Js 1683/95 KLs (4/96)
vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichtes Berlin eine
Hinzuziehung als Einziehungsbeteiligter entsprechend §
431 StPO zu erreichen. Dies wurde abgelehnt. Eine schriftliche
Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Kopie des Beschwerdeschreibens
und der Abweisung durch den Vorsitzenden Richter Brüning
lege ich bei. Weiteres Unrecht, insbesondere die Inhaftierung
in nicht rechtmäßigen Verfahren Verurteilter zu verhindern,
erscheint eine Untersuchung der Vorgänge auf der Ebene des
Verfassungsgerichtes dringend geboten. Den Rechtsweg weiter zu
beschreiten, erscheint auch wegen der nur teilweise bekannten
Ausdehnung des verfassungswidrigen Vorgehens nicht geeignet. Ich
bin weder über die Eröffnung der Verfahren informiert,
noch geladen, noch hinzugezogen worden. Es ist daher zu befürchten,
daß weitere Verfahren z. B. in anderen Städten - etwa
gegen Buchhändler und sonstige Vertreiber - stattfinden oder
stattgefunden haben, in denen ebenfalls in der zu rügenden
Weise verfahren wurde. Ich habe vom Hörensagen Kenntnis,
daß gegen zwei weitere Personen - Frau Rita Bönisch
und Herrn Rudolf Kendzia - in Berlin Verfahren wegen Falschaussage
vor Gericht angestrengt wurden, in denen eine bereits (verfassungswidrig)
festgestellte Strafbarkeit als Grundlage der Argumentation der
Anklage diente. Im Hinblick auf eventuell verstrichene Fristen
beantrage ich Einsetzung in den vorigen Stand.
Berlin, den 17. 12. 1997
++++++++++++++++++++++++++
Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir