AAARGH

| Homepage AAARGH | Heimatseite Deutsch | Freunde Seite |

| Homepage English | Accueil français | WEBSITE hier suchen | Heimat Freunde |

| Affaire Reynouard | Dossier Rittersporn |


Verlag der Freunde: An die Berliner Zeitung
Verlangen auf Gegendarstellung



In Ihrer Ausgabe vom 12. 2. 1998 schreiben Sie bezüglich des von dem französischen Historiker Gabor Tamas Rittersporn mit herausgegebenen Buches, dessen Übersetzung unter dem Titel "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" 1994 (und nicht 1995, wie Sie fälschlich angeben) in unserem Verlag erschien: "Das Buch war eine Streitschrift für den wohl bekanntesten französischen Holocaust-Leugner Robert Faurisson, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Frankreich wegen "vorsätzlicher Geschichtsfälschung" vor Gericht stand."

Das ist falsch. Richtig ist, der Autor Serge Thion hat eine in der Sache tadellos zurückhaltende Studie des sozialen Umgangs mit einem Phänomen verfasst, dessen Attraktivität zu einem Gutteil eben diesem menschenrechtswidrigen Umgang, nicht aber dem eigentlichen Inhalt der Forschungen Faurissons und anderer geschuldet sein dürfte. Thion macht sich mit keinem Satz die Thesen Faurissons zu eigen, der im übrigen keineswegs Auschwitz - wie oft wider besseres Wissen fälschlich behauptet - oder gar Teile der antiken jüdischen Religionsriten leugnet.



Soweit unser Verlangen auf Gegendarstellung.


Im übrigen distanzieren wir uns von der von Ihnen betriebenen Verheiligung des Geschehens in Auschwitz. Die Akzeptanz der beklagenswerten Vorgänge in und um Auschwitz als gottgewollt und die Erhebung der beteiligten SS-Mannschaften in den Stand von Priestern einer Opferung - wie es der dem religiösen Gebrauch entwendete Begriff Holocaust unausweichlich nahelegt - ist in höchstem Grade geschmacklos und bedeutet in der Tat ein Schändung des Andenkens Verstorbener.

Daß die kriminelle Verfolgung Andersdenkender zum Zweck einer ungehinderten Ausbeutung der Geschichte weder vor den Opfern der Konzentrationslager, noch vor deren Nachkommen haltmacht, erfährt Gabor Tamas Rittersporn nicht als erster. Er ist nur das jüngste Opfer von Leuten, die alles andere als die historische Wahrheit im Auge haben (siehe zu diesem Thema auch : Wolfgang Zeman: Herrschaft der Lüge, in Sleipnir 4/1997).



In Erwartung Ihrer Antwort

Hochachtungsvoll

Andreas Röhler

++++++++++++++++++++++++++++
An die tageszeitung



Berlin, den 16. Februar 1998


Verlangen auf Gegendarstellung




In Ihrer Ausgabe vom 14./15. Februar schreiben schreiben Sie bezüglich des von dem französischen Historiker Gabor Tamas Rittersporn mit herausgegebenen Buches, dessen Übersetzung unter dem Titel "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" in unserem Verlag erschien: "Unstrittig ist jedoch, daß Rittersporn im März 1980 als einer der Schirmherren das Erscheinen des Buchs "Historische Wahrheit oder politische Wahrheit?" in Frankreich ermöglichte. Der Band war eine Streitschrift für Robert Faurisson, der als Kopf der französischen Holocaust-Leugner gilt."

Das ist falsch. Richtig ist: der Autor Serge Thion macht sich mit keinem Satz die Thesen Faurissons zu eigen, der im übrigen keineswegs Auschwitz - wie oft wider besseres Wissen fälschlich behauptet - oder gar Teile der antiken jüdischen Religionsriten leugnet. Thion fordert lediglich die sonst gültigen Standards wissenschaftlicher Arbeit und mitmenschlichen Umgangs ein: z.B. den Verzicht auf Angriffe auf das Leben und die Gesundheit des jeweils Andersdenkenden, sowie die Aufmerksamkeit für diese Art von Terrorismus auch dann, wenn die Terroristen sich als Opfer oder als Nachkommen von Opfern tarnen. Thions Augenmerk liegt auf dem menschenrechtswidrigen Umgang mit einem kritischen Historiker, dessen Attraktivität zu einem Gutteil eben dieser sonst einzigartig unbeachteten Verletzung, nicht aber dem eigentlichen Inhalt der Forschungen Faurissons und anderer geschuldet sein düfte.

Sie schreiben: "Als Herausgeber trat mit Serge Thion ebenfalls ein Negationist" auf, wie die Auschwitz-Leugner in Frankreich genannt werden." Das ist falsch. Richtig ist: Der Begriff "Negationist" ist eine Erfindung geistiger Kindergärtner als permanente Vergewaltiger ihres kindisch gewordenen Publikums. Zu keiner Zeit hat Thion Auschwitz geleugnet. Die ist eine läherliche und schamlose Behauptung. Faurisson hat Auschwitz nicht geleugnet, sondern untersucht. Daß Faurissons Untersuchungsergebnisse richtig seien, hat Thion zu keiner Zeit erklärt.

Sie schreiben: "Die deutsche Übersetzung des Werks ist in der Bundesrepublik verboten und wird im Verfassungsschutzbericht von 1996 als in höchstem Maße gefährdend eingestuft."

Das ist falsch. Richtig ist: Es existiert bis zur Stunde keine rechtmäßiges Verbot. Im Widerspruch zum Pressegesetz wird seit nunmehr fast drei Jahren ein Beschlagnahmebeschluß aufrechterhalten, ohne daß das Buch in einem rechtsstaatlichen Verfahren, in welchem wir als bersetzer und Herausgeber hätten Stellung nehmen und Beweisanträge einbringen können, eingezogen oder sonstwie in seiner Verbreitung beschränkt worden wäre. Lediglich in Verfahren, in denen uns die Teilnahme verweigert wurde, sind einzelne Exemplare des Buches - wie ich meine: widerrechtlich - eingezogen worden. Gegen diesen Zustand habe ich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ich sende diese zu Ihrer Information als Anhang.


Was den sogenannten Verfassungsschutzbericht betrifft -- ein Elaborat weitesgehend anonymer und dubioser, mutmaßlich ehrloser Gesellen -, so sprechen bereits seine Entstehungsbedingungen eine deutliche Sprache: Er ist keines weiteren Kommentares wert. Sie sollten sich schämen, sich darauf zu beziehen.


Hochachtungsvoll

Andreas Röhler

+++++++++++++++++++++++++++++++

Anhang


Andreas Röhler: An das Bundesverfassungsgericht



Ich erhebe Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in den Verfahren (502) 81 Js 2722/96 (16/96) und 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem Landgericht Berlin und (352) Gs 1891/96 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten, in welchen eine von mir begangene Handlung durch die Anklage als kriminell bezeichnet, seitens des Gerichtes daraufhin erforscht und unter Umständen als solche festgestellt wird, diese Strafbarkeit somit in den Rang einer vor Gericht festgestellten Tatsache erhoben würde, ohne daß ich in den betreffenden Verfahren Gelegenheit zu Stellungnahme und Verteidigung gehabt hätte. Begründung der Fälle im einzelnen: 1. (502) 81 Js 2722/96 (16/96) beim Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große Strafkammer beim Landgericht Berlin den Angeklagten Hans-Christian Wendt u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 19 mir gehörende Exemplare desselben eingezogen hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. Auf S. 9 der Urteilsbegründung heißt es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware des Verlages der Freunde" handelt, wird der organisierte Massenmord an Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie "Gaskammerlüge", der "Mythos von Gaskammern" etc. geleugnet". Dies ist, abgesehen von der zu Recht erkannten Eigentümerstellung, ein irrige Behauptung, wie in einem nach Recht und Gesetz geführten Verfahren leicht zu beweisen wäre. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Ich mache darauf aufmerksam, daß der Angeklagte Wendt in diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und durch meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und Verleger der inkriminierten Bücher in seinen Rechten auf Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist. 2. 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor dem Landgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß die 2. große Strafkammer beim Landgericht Berlin die Angeklagten Frank Christian Schwerdt und Lutz Giesen u.a. wegen eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge Thion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und 19 mir gehörende Exemplare desselben eingezogen hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. Auf S. 13 der Urteilsbegründung heißt es "In dem Buch, bei dem es sich um Kommissionsware des "Verlages der Freunde" handelt, wird der organisierte Massenmord an Juden im Dritten Reich durch Formulierungen wie Gaskammerlüge", der "Mythos von Gaskammern" etc. geleugnet". Dies ist, abgesehen von der zu Recht erkannten Eigentümerstellung, falsch, wie in einem nach Recht und Gesetz geführten Verfahren leicht zu beweisen wäre. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Angeklagten in diesem Verfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und durch meine Nichtbeteiligung als Übersetzer und Verleger der inkriminierten Bücher in ihren Rechten auf Verteidigung unzulässig beschränkt worden sind. 3. (352) Gs 1891/96 vor dem Amtsgericht Berlin. Ich erhalte Kenntnis, daß das Amtsgericht Berlin den Angeklagten Heiner Petersen u.a. im Zusammenhang mit der Herstellung eines von mir gemeinsam mit einem Mitgesellschafter herausgegebenen Buches "Historische Wahrheit oder Politische Wahrheit? Die Macht der Medien: Der Fall Faurisson" des Autors Serge verurteilt hat, ohne daß ich Gelegenheit gehabt hätte, die Anklage zu hören, zu dieser Stellung zu nehmen, Entlastungsbeweise vorzulegen usw. In meinen verfassungsmäßigen Recht entsprechend Art. 103, 1 GG bin ich durch das Verfahren und das Urteil verletzt. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung entsprechend. Die Beschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht erhoben, weil a) der Fall eine außergewöhnliche Bedeutung besitzt und b) der Rechtsweg erfolglos beschritten wurde: weitere Bemühungen aber erscheinen in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe, der bereits erfolgten Inhaftierung des Angeklagten Giesen aufgrund eines irregulären Verfahrens und der Gefahren der Inhaftierung weiterer Angeklagter unter zeitlichem Gesichtspunkt nicht empfehlenswert. Begründung zu a): Es stellt sich heraus, daß in einer Reihe von Verfahren hinter meinem Rückem, ohne daß ich seitens der Gerichte informiert und hinzugezogen werde, die Strafbarkeit von Presseveröffentlichungen festgestellt wurde, bzw. festgestellt werden soll. Dies bedeutet neben der Verletzung meiner Grundrechte einen schweren Angriff auf die Presse, deren Funktionieren für die freiheitlich demokratische Grundordnung konstitutiv ist: Es liegt darin somit ein Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung. Auch ist festzustellen, daß verschiedene Gerichte verschiedener Ebenen auf die zu rügende Weise in der gleichen Sache tätig geworden sind und zu einer eventuellen Strafbarkeit des gleichen Buches jeweils erneut untersucht und befunden haben. Dies dürfte auch unter prozeßökonomischen Gründen abzulehnen sein. Sollten derartige Paralleluntersuchungen mit der StPO zu vereinbaren sein, so besteht Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Es ist wegen der notwendigen Gewährleistung eines ungehinderten Funktionierens der Presse nicht zumutbar, die presserechtlich Verantwortlichen zu einer Vielzahl von Verfahren zu einem identischen Gegenstand zu laden, zu vernehmen, Prozeß- und Verteidigerkosten in erheblicher Höhe zu verursachen usw. zu b: Ich habe den Versuch unternommen, anläßlich einer Ladung als Zeuge in dem Verfahren 81 Js 1683/95 KLs (4/96) vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichtes Berlin eine Hinzuziehung als Einziehungsbeteiligter entsprechend § 431 StPO zu erreichen. Dies wurde abgelehnt. Eine schriftliche Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Kopie des Beschwerdeschreibens und der Abweisung durch den Vorsitzenden Richter Brüning lege ich bei. Weiteres Unrecht, insbesondere die Inhaftierung in nicht rechtmäßigen Verfahren Verurteilter zu verhindern, erscheint eine Untersuchung der Vorgänge auf der Ebene des Verfassungsgerichtes dringend geboten. Den Rechtsweg weiter zu beschreiten, erscheint auch wegen der nur teilweise bekannten Ausdehnung des verfassungswidrigen Vorgehens nicht geeignet. Ich bin weder über die Eröffnung der Verfahren informiert, noch geladen, noch hinzugezogen worden. Es ist daher zu befürchten, daß weitere Verfahren z. B. in anderen Städten - etwa gegen Buchhändler und sonstige Vertreiber - stattfinden oder stattgefunden haben, in denen ebenfalls in der zu rügenden Weise verfahren wurde. Ich habe vom Hörensagen Kenntnis, daß gegen zwei weitere Personen - Frau Rita Bönisch und Herrn Rudolf Kendzia - in Berlin Verfahren wegen Falschaussage vor Gericht angestrengt wurden, in denen eine bereits (verfassungswidrig) festgestellte Strafbarkeit als Grundlage der Argumentation der Anklage diente. Im Hinblick auf eventuell verstrichene Fristen beantrage ich Einsetzung in den vorigen Stand.

Berlin, den 17. 12. 1997


++++++++++++++++++++++++++

Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir



Diesen Text stellt Ihnen AAARGH in 1998 für die wissenschaftliche Forschung, zu Bildungszwecken und verwandten Anwendungen zur Verfügung. AAARGH Internattionale Büro (Vereinigung langjähriger Konsumenten von Berichten über den Krieg und den Holokaust) ist per eMail zu erreichen unter "[email protected]".

Wir betrachten unsere Arbeit als eine Art Bibliotheksdienst. Das kostet uns ein bischen Geld und viel Arbit. Leser, denen diese Texte nützlich sind, werden gebeten, das zugrundeliegende Buch käuflich zu erwerben: der Verlag kann ohne Buchverkauf nicht überleben und sein Werk nicht fortsetzen. Wir setzen in der einen wie der anderen Weise auf den selbstbestimmten, selbstverantwortlichen und seiner Freiheit gerecht werdenden Leser. Der Verfasser ist für die hier anderen verfügbaren Texten natürlich nicht verantwortlich.

Dieser Text ist - ohne kommerzielles Interesse - vom InternationalenSekretariat der Vereinigung der langjährigen Liebhaber von Kriegs- undHolokaust-Erzählungen (AAARGH) zu reinen Lehrzwecken ins Netz gesetztworden; er soll zu weiterer Forschung anregen und eine maßvolle Verwendungfinden. Die Postanschrift: PO Box 81475, Chicago,IL 60681-0475, USA.
Einen Text ins Netz zu stellen, ist, als ob man ein Dokument in das Regaleiner öffentlichen Bibliothek stellt. Das kostet uns etwas Zeit und Geld.Wir denken, daß der freiwillige Leser seinen Nutzen hat und gehen davon aus,daß er zu eigenen Gedanken fähig ist. Ein Leser, der im Internet auf dieSuche nach einem Dokument geht, tut dies immer auf eigene Gefahr. Was denAutoren betrifft, so gibt es keinen Grund zur Annahme, daß er dieVerantwortung für die anderen auf dieser Site abrufbaren Texte übernimmt.Mit Rücksicht auf Gesetze, die in bestimmten Ländern (Deutschland,Frankreich, Israel, Schweiz, Kanada und anderen) eine besondere Zensureinführen, erfragen wir die in diesen Ländern lebenden Autoren nicht um ihreEinwilligung, denn sie haben für eine Einwilligung nicht die Freiheit.
Wir unterstellen uns dem Schutz von Artikel 19 der Erklärung derMenschenrechte, der bestimmt:
ARTIKEL 19 der Menschenrechte: <Jederman hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.>Vereinigten Nationen, 10 Dezember 1948.


[email protected]

| Homepage AAARGH | Heimatseite Deutsch | Freunde Seite |

| Homepage English | Accueil français | WEBSITE hier suchen | Heimat Freunde |



Sie haben dieses Dokument hier gefunden: <http://www.abbc.com/aaargh/deut/freunde/Rittsache.html>