Teil 13
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2. Die Prozeßbeteiligten
a) Gericht und Verhandlungsführung
Ob ein Strafprozeß wie der Auschwitz-Prozeß der ihm zugedachten Rolle eines Schauprozesses tatsächlich entspricht, hängt vor allem von den Richtern, insbesondere dem Vorsitzenden des Gerichts, ab (73). Läßt sich der Vorsitzende bei seiner Verhandlungsführung ausschließlich von dem Gesichtspunkt leiten, nur die strafrechtlich erforderlichen Feststellungen zu treffen und alles zu vermeiden, was einem etwa erwünschten politischen Demonstrationseffekt dienen könnte, so ist damit eine solche Zielsetzung weitgehend, wenn nicht ganz, ausgeschaltet. Die Hauptverhandlung im Auschwitz-Prozeß zeigte leider ein anderes Bild, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das dem Vorsitzenden und seinen Mitrichtern überhaupt zum Bewußtsein gekommen ist. Immerhin sah sich der Vorsitzende des Gerichts, Senatspräsident Hofmeyer, aber veranlaßt, in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich den von einigen Verteidigern erhobenen Vorwurf zurückzuweisen, daß es sich bei diesem Prozeß um einen "politischen Prozeß" und einen "Schauprozeß" gehandelt habe. Er meinte hierzu, der ganze Ablauf des Verfahrens habe jedem Teilnehmer gezeigt, daß "dieser Prozeß alles andere war als ein Schauprozeß, bei dem die Entscheidung von vornherein feststeht und das Verfahren selbst nichts anderes ist als eine Farce, um der Öffentlichkeit eine Schau zu geben." (74) Diese Erklärung, die in den schriftlichen Urteilsgründen nicht wiederholt wurde, ist für sich allein schon bezeichnend genug. Es sollte nämlich eigentlich selbstverständlich sein und keiner besonderen Erwähnung bedürfen, daß es in einem Rechtsstaat Schauprozesse nicht gibt. Über einen solchen Vorwurf müßten also Richter, die sich insoweit nichts vorzuwerfen haben, erhaben sein.
Im übrigen ist eine "von vornherein feststehende Entscheidung" in dem Sinne, daß alle Angeklagten auch verurteilt werden, durchaus nicht das wesentliche Kennzeichen eines Schauprozesses, falls der GerichtsVorsitzende etwa das mit seiner Bemerkung gemeint haben sollte. Wäre es so, dann wären nämlich auch die Nürnberger [316] "Kriegsverbrecher"-Prozesse der Alliierten keine Schauprozesse gewesen, weil in diesen Verfahren -- wie im Auschwitz-Prozeß -- Angeklagte freigesprochen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die sonst in einem Rechtsverfahren üblichen Regeln und Maßstäbe zugunsten eines politischen Demonstrationseffekts vernachlässigt oder gar überhaupt nicht beachtet werden, was selbstverständlich die Anwendung gewisser formaljuristischer Grundregeln nicht ausschließt. Denn auch Schauprozesse sollen ja nach Möglichkeit den Anschein von Rechtsanwendung erwecken.
Der Auschwitz-Prozeß war in seinem gesamten Ablauf erkennbar von dem Bestreben- auch des Gerichts -- beherrscht, das politisch erwünschte Auschwitz-Bild als eine unanfechtbare historische Tatsache herauszustellen. Auschwitz galt auch für die Richter von vornherein als das Zentrum einer durch die deutsche Führung planmäßig vorbereiteten und durchgeführten Vernichtung von Millionen Juden. Alles prozessuale Bemühen zielte in erster Linie auf die Erhärtung dieser "Tatsache" und deren umfassende Darstellung für die Öffentlichkeit ab. Widerspruch hiergegen war anscheinend schon während der Verhandlungen undenkbar, eine Erscheinung, die ebenfalls zum Wesen aller Schauprozesse gehört. Bezeichnend ist insoweit Laternsers Feststellung, daß fast alle deutschen Zeugen einen "regelrecht eingeschüchterten Eindruck" machten (75).
Allerdings soll der Vorsitzende des Schwurgerichts bei seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärt haben, daß es nicht Aufgabe des Gerichts gewesen sei, dem in diesen Prozeß hineingetragenen Wunsch (!) nachzukommen, durch eine umfassende geschichtliche Darstellung des Zeitgeschehens "Vergangenheit zu bewältigen"; das Gericht habe allein "die Begründetheit der Anschuldigungen zu überprüfen" und nicht "andere Ziele anzustreben" gehabt (76). Diese zweifellos richtige Ansicht hatte jedoch nur den Charakter einer Deklamation. Die Tatsachen sprechen eine andere Sprache. Das Gericht gab dem zeitgeschichtlichen Rahmen von Auschwitz -- wie wir noch im einzelnen sehen werden -- in verschiedenster Hinsicht breiten Raum, übernahm große Teile davon in die schriftlichen Urteilsgründe, obwohl das nicht erforderlich gewesen wäre, und machte sogar die (unbewiesene) Gaskammer-Legende zur Strafbarkeitsgrundlage für Handlungen der Angeklagten, die für sich allein keinerlei Beziehung zum strafrechtlichen Tatbestand des Mordes oder irgendeiner anderen strafbaren Handlung gehabt hätten. Es kann also keine Rede davon sein, daß das Gericht sich darauf beschränkte. "die Begründetheit der Anschuldigungen zu überprüfen". Es hat -- genau genommen -- nicht einmal das getan! Damit aber gaben die Richter [317] dem Verfahren -- bewußt oder unbewußt -- tatsächlich den Charakter eines Schauprozesses.
Es mag sein, daß das Gericht und besonders sein Vorsitzender unter dem Einfluß der Massenmedien selbst davon überzeugt waren, daß Auschwitz ein "Vernichtungslager" gewesen war, in dem tatsächlich Millionen von Juden -- vorzugsweise durch Gas -- getötet wurden. Die Mediengläubigkeit selbst intelligenter Menschen ist eine leider immer wieder zu beobachtende Tatsache und geradezu ein Kennzeichen unserer modernen Zeit geworden. Ein kritischer Blick in die zeitgeschichtliche Literatur hätte freilich dem Gericht zumindest die Zweifelhaftigkeit dieser Propagandabehauptung vor Augen führen müssen. Doch zu einer gründlichen kritischen Auseinandersetzung mit dieser Materie fehlte den Richtern entweder die Zeit oder -- der Mut.
Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß die Richter oder wenigstens der eine oder andere von ihnen trotz besseren Wissens oder einiger Zweifel es einfach nicht für opportun hielten, die Judenvernichtungslegende auch nur im geringsten anzutasten. Laternser hatte den Eindruck, daß der Vorsitzende sichtlich bestrebt war, auf keinen Fall nach außen hin einen "Fehler" zu begehen, der in der Presse negativ erörtert werden konnte" (77). Gerichtlich geäußerte Zweifel an der Auschwitzlegende mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen wären fraglos ein solcher Fehler gewesen. Jeder mag sich selbst die Folgen solchen "Ketzertums" ausmalen.
Doch mag es gewesen sein, wie es will. Die sich aus dem "Vorurteil" des Gerichts ergebenden Folgen gaben dem Prozeß auf jeden Fall jenes Gepräge, das für die Richterbank eines Schauprozesses typisch ist und das in einer unsachlichen und voreingenommenen Verhandlungsführung ebenso seinen Ausdruck findet, wie in einer einseitigen und durchaus unzureichenden Beweiserhebung, die dem politischen Anspruch der Veranstalter des Verfahrens Rechnung trägt. Hierdurch und mit Hilfe der einer breiteren Öffentlichkeit immer wieder eingehämmerten "Ergebnisse" eines so geführten Prozesses wird dann auch zumeist das Ziel erreichtf dem zu dienen der Schauprozeß bestimmt war. Ob die Richter das wollen oder auch nur erkennen, ist letztlich gleichgültig.
Für die schauprozeßtypische Haltung des Auschwitz-Gerichts und insbesondere seines Vorsitzenden liefert das Buch von Laternser eine Fülle von Beispielen, von denen hier nur einige herausgestellt werden können (78). Sie kommt sogar in den Prozeßdokumentationen von Langbein und Naumann zum Audruck, obwohl das gewiß nicht die Absicht der Verfasser war.
[318] Bezeichnend für das "Prozeßklima" war schon die Bemerkung des Vorsitzenden im Anfangsstadium des Verfahrens, in diesem Prozeß komme dem "Hörensagen" eine "erhöhte Bedeutung" zu, weil seit den Ereignissen eine so lange Zeit verstrichen sei (79). Das läßt einen Juristen auflhorchen, weil ein nur auf "Hörensagen" beruhendes Zeugnis in einem normalen Strafverfahren sofort zurückgewiesen werden würde. Denn zu den Grundregeln einer sorgfältigen Beweiserhebung gehört es, grundsätzlich nur das eigene Wissen eines Zeugen zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hielt es also offensichtlich nicht für nötig oder jedenfalls nicht für zweckmäßig, dieses Verfahren so wie ein normales Strafverfahren durchzuführen. Angesichts dieser bemerkenswerten "Großzügigkeit" bei der Sachverhaltsermittlung konnte natürlich jeder Zeuge das Blaue vom Himmel herunterlügen! Nur am Rande sei noch vermerkt, daß die vom Vorsitzenden gegebene Begründung für die Zulassung des Zeugnisses vom "Hörensagen" in diesem Prozeß geradezu unlogisch war. Jedem Rechtspraktiker ist bekannt, daß Zeugen nicht einmal eigenes Erleben nach einer Reihe von Jahren noch zutreffend wiedergeben können, sofern sie nach ihrer physischen und geistigen Veranlagung überhaupt hierzu imstande sind. Um wieviel mehr aber muß das gelten, wenn -- ohnehin voreingenommene -- Zeugen nach fast zwei Jahrzehnten nur Gehörtes berichten. Trotzdem hörten die Richter im Auschwitz-Prozeß sich stundenlang solches Lagergeschwätz an, sobald esinAdas erwünschte Auschwitz-Bild paßte, der "Schau" also dienlich war (80).--
Die Behandlung der Zeugen durch das Gericht ließ jedes richterliche Gleichmaß vermissen und stand damit ebenfalls in einem auffallenden Gegensatz zu den Gepflogenheiten eines normalen Strafverfahrens. Alle Belastungszeugen -- sie kamen fast ausschließlich aus dem Ausland -- wurden mit größter Rücksicht und Zuvorkommenheit behandelt. Kaum einmal wagten es die Richter, ihre Angaben ausdrücklich in Zweifel zu ziehen, selbst wenn diese noch so phantastisch waren. Aussagen von Belastungszeugen wurden durch das Gericht grundsätzlich auch nicht anhand anderer Umstände überprüft, wie das in normalen Strafverfahren regelmäßig der Fall ist. Entsprechenden Versuchen der Verteidigung wurden vielmehr alle erdenkbaren prozessualen Schwierigkeiten in den Weg gelegt. Entlastenden Aussagen gegenüber legte das Gericht dagegen erkennbar größte Skepsis an den Tag. Zeugen der Verteidigung, die früher einmal selbst der SS angehört hatten, riskierten ihre eigene Verhaftung noch im Gerichtssaal, wenn sie nicht wenigstens ein Mindestmaß der vor diesem Gericht geübten "Sprachregelung" wahrten [319] oder wenn ihre Aussagen auch nur den geringsten Verdacht einer Teilnahme an den behaupteten Judenmorden auflkommen ließ. Demgegenüber hatten ausländische Belastungszeugen offenbar eine Art Freibrief. Sie konnten selbst dann wieder unbehelligt in ihre Heimatländer zurückreisen, wenn sie offensichtlich einen Meineid geleistet hatten oder selbst des Mordes an Mithäftlingen verdächtig waren (81).
Unsachlichkeit und Voreingenommenheit des Gerichts kam aber ganz besonders in der allgemeinen Einstellung der Richter gegenüber den Angeklagten zum Ausdruck. Kennzeichnend hierfür war die zweifellos auch im Namen der übrigen Richter gemachte Bemerkung des Vorsitzenden in der Sitzung vom 23. Juli 1965, das Gericht wäre weitergekommen, wenn die Angeklagten vom ersten Tage an die reine Wahrheit gesagt hätten (82). Das war eine fast unglaubliche pauschale Abwertung sämtlicher Angeklagten, die durch nichts begründet und mit dem in normalen Strafprozessen selbstverständlichen Gebot richterlicher Zurückhaltung kaum vereinbar war. Übrigens griff der Vorsitzende diesen Vorwurf in seiner mündlichen Urteilsbegründung nochmals auf, indem er meinte, die Angeklagten hätten keinen Anhaltspunkt für die Erforschung der Wahrheit gegeben, im wesentlichen geschwiegen und zum größten Teil die Unwahrheit gesagt. Er knüpfte daran die weitere Bemerkung, daß die Angeklagten sich unter diesen Umständen nicht beschwert fühlen könnten, wenn das Gericht in dem einen oder anderen Fall den Zeugen gefolgt sei; denn sie hätten es unterlassen, die Zeugenaussagen "mit der wahrheitsgemäßen Darstellung" zu berichtigen (83). Das heißt nichts anderes, als daß das Gericht den Zeugen nicht etwa glaubte, weil ihre Darstellung glaubwürdig war, sondern weil die Angeklagten hierzu geschwiegen bzw. etwas anderes gesagt hatten, was ihr gutes Recht war. Man könnte es auch so formulieren: "Wahrheitsgemäß" war immer das, was das Gericht hören wollte.
Man wird dem vielleicht entgegenhalten, daß es auch in anderen Strafprozessen unsachliche und voreingenommene Richter gibt. Bei aller grundsätzlichen Richtigkeit dieses Einwandes muß man aber dennoch sagen, daß die einseitige Haltung des Auschwitz-Gerichts und insbesondere seines Vorsitzenden sich von unsachlichen richterlichen Entgleisungen in anderen Gerichtsverfahren nicht nur umfangmäßig, sondern auch qualitativ erheblich unterschied. Diesen Eindruck gewinnt man aus allen Prozeßdokumentationen, also nicht allein aus dem Bericht Laternsers.
Bei dieser Sachlage erscheint es beinahe als selbstverständlich, daß der Gerichtsvorsitzende so gut wie nie bei gegen die Angeklagten oder [320] gegen Verteidiger gerichteten Zurufen und Anpöbeleien aus dem Publikum eingriff, daß er Verteidigern wie Angeklagten häufig das Wort abschnitt, sachdienliche Fragen der Verteidiger oder Angeklagten nicht zuließ und diese so schließlich dahin brachte, ihre prozessualen Rechte kaum noch wahrzunehmen. Für dieses Verfahren schienen wirklich andere Regeln zu gelten als in sonstigen Strafverfahren (84).
Es kann unter diesen Umständen niemand wundern, daß die Verteidigung sich -- wie Laternser mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (85) -- durch die ganze Art der Prozeßführung nachhaltig behindert fühlte. Damit mag vielleicht zum Teil auch die eigenartige Tatsache zusammenhängen, daß Verteidiger und Angeklagte es zu keiner Zeit wagten, die Funktion von Auschwitz als "Vernichtungslager" oder die Existenz von Gaskammern in Auschwitz anzuzweifeln. Denn wenn Vorsitzender und richterliche Beisitzer -- wie alle Prozeßdokumentationen ausweisen -- schon durch ihre Fragen an Angeklagte und Zeugen insoweit eine deutliche Voreingenommenheit erkennen ließen, mußte es zwecklos, wenn nicht gar schädlich erscheinen, hiergegen anzugehen. Das Gericht erfüllte insoweit die ihm von den Hintermännern des Prozesses zugedachte Aufgabe vorbildlich.
Zusammenfassend läßt sich die durch die einseitige Haltung des Gerichts hervorgerufene schauprozeßtypische Prozeßatmosphäre kaum besser und zutreffender kennzeichnen als durch die Worte des profiliertesten Verteidigers, des Rechtsanwalts Dr. Laternser. Er stellte fest (86):
"In den größeren internationalen Strafprozessen, in denen ich mitgewirkt habe. hat es zu keiner Zeit -- auch nicht vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg -- eine so gespannte Atmosphäre wie im Auschwitz-Prozeß gegeben. Jene Verfahren waren sämtlich von einen weitaus sachlicheren Atmosphäre getragen, obwohl sie kurz nach Beendigung der kriegerischen Ereignisse stattfanden."
Ein vernichtenderes Urteil über diesen Prozeß läßt sich nicht treffen. wenn man bedenkt, auf wie harte Kritik gerade die von Laternser hier vergleichsweise angesprochenen Siegerprozesse der Nachkriegszeit schon immer gestoßen sind, und zwar nicht zuletzt in den Siegerstaaten selbst. Heute wird kaum noch bestritten, daß es sich bei ihnen um reine Schauprozesse handelte.
Ein nicht weniger vernichtendes Urteil über den Vorsitzenden des Schwurgerichts fällte schon wenige Tage nach Prozeßbeginn eine Schweizer Zeitung, wenn sie schrieb, daß dieser Vorsitzende wohl "der beste Staatsanwalt im Saal" sei (87).
[321] Dem braucht nichts mehr hinzugefügt zu werden, es sei denn die FeststellungX daß in einer solchen Prozeßatmosphäre ganz gewiß keine geschichtlichen Wahrheiten aufgedeckt werden.
b) Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertreter
Die am Auschwitz-Prozeß beteiligten Staatsanwälte und Nebenklagevertreter (88) trugen durch Überbetonung der politisch-zeitgeschichtlichen Seite des Verfahrens sehr wesentlich dazu bei, diesem den Charakter eines Schauprozesses zu verleihen. Für die Ankläger waren alle Angeklagten offenbar schon deshalb schuldig, weil sie im "Vernichtungslagera Auschwitz überhaupt Dienst verrichtet hatten. Eine Ausnahme machten sie nicht einmal bei dem in Auschwitz als Zahnarzt tätig gewesenen Angeklagten Dr. Schatz, obwohl nicht ein einziger Zeuge zur Belastung dieses Angeklagten aufgeboten werden konnte. Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen ihn trotzdem lebenslanges Zuchthaus, während einer der Nebenklagevertreter sogar "30.000mal lebenslanges Zuchthaus" verlangte, ein Antrag, den Laternser mit Recht als "kurios" bezeichnete (89).
Staatsanwälte und Nebenklagevertreter erwiesen sich also kaum als Diener des Rechts, was von den Nebenklagevertretern wohl ohnehin niemand erwartete, wohl aber als Handlanger und Repräsentanten jener politischen Kräfte, die von Anfang an einen Schauprozeß gewollt hatten. Es wurde bereits darauf hingewiesen (oben Seite 291), daß die Staatsanwaltschaft in politischen Prozessen ihre gemäß § 160 Abs. 2 StPO bestehende Pflicht, auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln, häufig genug vernachlässigt. Das liegt in der Natur der Sache, weil solche Prozesse stets auf höhere Weisung eingeleitet werden und es deshalb selbst einem sonst korrekten Staatsanwalt kaum ratsam erscheinen wird, den Zielvorstellungen seiner politischen Auftraggeber entgegen zu handeln. Der Auschwitz-Prozeß machte hiervon keine Ausnahme. Nur der jüngste Vertreter der Anklagebehörde, der Gerichtsassessor und spätere Staatsanwalt Wiese, soll es mitunter gewagt haben, auch Fragen zur Entlastung der Angeklagten zu stellen (90). Im allgemeinen jedoch existierte für die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Ermittlung entlastender Umstände anscheinend nicht. Nicht einmal dle meist sehr zweifelhafte Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen schien die Staatsanwaltschaft zu interessieren. Für sie galt -- wie Laternser meint -- als Faustregel, daß ausländische Zeugen stets die Wahrheit sagen, daß deutschen Zeugen nur mit größer Vorsicht zu begegnen ist [322] und daß die Aussagen früherer SS-Angehöriger in der Regel unglaubwürdig sind. Auch scheuten einzelne Staatsanwälte sich nicht, Verteidiger und Angeklagte persönlich und in teilweise beleidigender Form anzugreifen, was in einem normalen Strafverfahren undenkbar wäre. Sie konnten sich das leisten, weil der Vorsitzende derartige Verstöße gegen eine sachliche Amtsführung regelmäßig unbeachtet ließ und selbst ausdrücklichen Rügen der Verteidiger nicht immer Beachtung schenkte (91). Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, wie diese Staatsanwälte die Angeklagten schon in dem sich über Jahre hinziehenden Ermittlungsverfahren seelisch zermürbt haben mögen. Die Wahrheitsfindung dürfte daher durch die Staatsanwaltschaft eher behindert als gefördert worden sein, was indessen völlig der Rolle der Ankläger in einem Schauprozeß entspricht.
Bei ihrem Bemühen, das politisch geforderte Bild von Auschwitz auf dem Rücken der Angeklagten zu entwickeln, wurde die Staatsanwaltschaft durch die sog. Nebenklagevertreter nachhaltig unterstützt. Für sie bestand freilich auch keine Rechtspflicht zur objektiven Wahrheitsfindung. Sie hatten nach ihrer Stellung im Prozeß lediglich die Vertretung der Angehörigen angeblicher Auschwitz-Opfer wahrzunehmen. Ihnen kam es offenbar -- wie Laternser hervorhebt -- besonders darauf an, in der Öffentlichkeit durch rechtlich unzutreffende Anträge unrichtige Vorstellungen über die Zahl der Opfer zu erwecken und damit Aufsehen zu erregen (92). Der Nebenklagevertreter Kaul versuchte darüber hinaus wiederholt, im Gerichtssaal kommunistische Propaganda zu treiben und leitende Persönlichkeiten der westdeutschen Industrie mit dem KL Auschwitz in Verbindung zu bringen (93). Allein- schon die Tatsache, daß dieser Mann als profilierter Repräsentant eines kommunistischen Regimes überhaupt Gelegenheit erhielt, vor einem -- angeblich -- rechtsstaatlichen Gericht zu agieren, unterstreicht, daß der Auschwitz-Prozeß wirklich nichts weiter als ein Schauprozeß war.
c) Die Verteidigung
Die Verteidigung im Auschwitz-Prozeß bot leider kein geschlossenes Bild. Sie konnte sich kaum jemals zu einer gemeinsamen Haltung durchringen, wie Laternser mit einer gewissen Bitterkeit feststellt. Einige Verteidiger sollen seiner Darstellung nach sogar das gemeinsame Anwaltszimmer gemieden und es vorgezogen haben, sich in den Verhandlungspausen mit Staatsanwälten und Nebenklagevertretern zu unterhalten (94). Vermutlich wollten sie damit eine gewisse Distanzierung von den durch [323] sie vertretenen Angeklagten zum Ausdruck bringen, obwohl dieses Verhalten auch anders gedeutet werden kann. Man kann sich aber vorstellen, wie deprimierend und entmutigend schon das äußere Verhalten der Verteidiger auf die Angeklagten gewirkt haben muß. Wenn sie im Verlauf der Verhandlungen,wie wir noch sehen werden, in Grundsatzfragen kaum Widerstand leisteten und nur ihre eigene Haut zu retten suchten, so ist das zum Teil wohl darauf zurückzuführen.
Weit schwerwiegender und bemerkenswerter ist freilich die sich aus allen Prozeßdokumentationen ergebende Tatsache, daß auch nicht einer der Verteidiger die Grundlage des Prozesses -- nämlich die Behauptung, Auschwitz sei ein "Vernichtungslager" gewesen -- in Frage gestellt hat. Vielleicht wären dazu einige zeitgeschichtliche Studien erforderlich gewesen, wenn auch angesichts der geradezu absurden Behauptungen, von denen die Vernichtungslegende lebt, eigentlich schon der berühmte gesunde Menschenverstand Zweifel hätte aufkommen lassen müssen. Offensichtlich verließen sich alle Verteidiger insoweit aber allein auf das von der Medienpropaganda verbreitete Auschwitzbild, obwohl man von ihnen in diesem nicht nur für die Angeklagten bedeutsamen Strafprozeß gerade hinsichtlich der zeitgeschichtlichen Grundlagen eigentlich ein Mindestmaß an selbstständiger Information und von eigenständigem Denken hätte erwarten sollen. Zumindest hätte man erwarten dürfen, daß aus den Reihen der Verteidigung der Antrag gestellt wurde, einen profilierten Vertreter der Gegenmeinung und besonders guten Kenner der KL-Materie, den französischen Historiker Prof. Paul Rassinier, als Sachverständigen -- etwa zur Frage der praktischen Durchführung der angeblichen "Vergasungen" oder der Echtheit der in diesem Prozeß eine gewisse Rolle spielenden Höß-Aufzeichnungen -- zu hören. Rassiniers wichtigste Bücher lagen bei Prozeßbeginn bereits in deutscher Sprache vor (95). Da kein einziger Verteidiger hierzu den Mut fand, ist auch die Verteidigung in ihrer Gesamtheit nicht von dem Vorwurf frei, sich ebenfalls schauprozeßtypisch verhalten zu haben, indem sie den mit dem Prozeß verbundenen politischen Bestrebungen nicht mit den gebotenen Mitteln und der im Interesse unseres ganzen Volkes liegenden notwendigen Festigkeit entgegentrat. Offenbar konnte oder wollte kein Verteidiger die über das Verfahren hinausgehende Bedeutung dieses Prozesses erkennen und dementsprechend handeln. Jeder von ihnen sah seine Aufgabe allein darin, für "seinen" Angeklagten einen Freispruch oder doch wenigstens eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen.
Das alles gilt leider auch für den standfestesten und deshalb nicht selten angegriffenen Verteidiger Dr. Laternser. Er versuchte zwar stets, [324] allen Beweiserhebungen, die über die angeblichen Tathandlungen der Angeklagten hinausgingen und erkennbar nur den politischen Bestrebungen des Prozesses dienen sollten, entgegenzutreten. Andererseits aber ließ er zu keiner Zeit einen Zweifel darüber, daß er die Sage vom "Vernichtungslager" und den "Gaskammern" für eine historische Tatsache hielt. Zu Beginn seines Grundsatzplädoyers stellte er in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft sogar ausdrücklich fest, daß es "noch niemals in der Geschichte eine Judenverfolgung von solch diabolischer Konsequenz und von solchem Ausmaß" gegeben habe wie "diejenige des nationalsozialistischen Regimes". Und er behauptete weiter, daß allein die Entwicklung der Kriegslage und "nicht etwa Einsicht oder ein sonst anzuerkennendes Motiv" ursächlich dafür gewesen sei, daß "Hitler und seine Komplicen die Vernichtung der europäischen Juden" nicht mehr hätten vollenden können (96).
Ich bin mir nicht sicher, ob ein so kluger und erfahrener Jurist wie Laternser das wirklich selbst glaubte oder ob er sich nur aus prozeßtaktischen Gründen so verhielt. Für letzteres könnte u. a. sprechen, daß er von diesem Standpunkt aus ohne Rücksicht auf die Beweislage den Vorwurf zurückweisen konnte, die Angeklagten hätten bereits durch Teilnahme an einer "Selektion" sich der "Beihilfe zum Mord" schuldig gemacht, weil die dabei als "arbeitsunfähig" ausgesonderten Häftlinge jeweils unmittelbar danach "vergast" worden seien. Laternser hielt dem entgegen, daß Hitler die Tötung aller nach Auschwitz deportierten Juden befohlen habe, so daß durch die "Selektion" in Wahrheit ein Teil der ankommenden Juden vor der unmittelbaren Vernichtung bewahrt geblieben sei. Da die anderen auch ohne "Selektion" in die "Gaskammern" gekommen wären, könne die bloße Teilnahme an einer "Selektion" strafrechtlich keine Bedeutung haben (97).
Abgesehen hiervon mag auch Laternser der Meinung gewesen sein. daß ein Angehen gegen die Vernichtungslegende hoffnungslos war und für die Angeklagten möglicherweise zusätzliche Nachteile mit sich bringen konnte. Wir kennen diese Einstellung schon aus den Nürnberger Prozessen; sie scheint aber überhaupt zum Wesen aller Schauprozesse zu gehören, auf deren politische Kernsubstanz sich die Angeklagten- sei es auf Grund rationaler tlberlegungen, sei es nach erfolgreicher Gehirnwäsche -- fast ausnahmslos einzustellen pflegen. Wenn ein Verteidiger sich entsprechend verhält, dem von ihm verteidigten Angeklagten diese Haltung vielleicht sogar selbst aufnötigt, so mag das in Einzelfällen dem Angeklagten durchaus nützlich sein. Moralisch freilich ist dieses Vorgehen jedenfalls dann nicht zu billigen, wenn es wider besseres Wissen erfolgt.
325
d) Die Angeklagten
Bestreitet man die behaupteten Massenvergasungen von Juden in Auschwitz-Birkenau, so wird einem nicht selten erwidert, daß doch selbst die Angeklagten im Auschwitz-Prozeß diesen Tatbestand zugegeben hätten. Auch Langbein schreibt in seinem Buch "Menschen in Auschwitz" (Seiten 24-25): "Kein angeklagter SS-Angehöriger hat das Vorhandensein von Vergasungseinrichtungen in Auschwitz abzuleugnen versucht."
Nun vermag zwar diese Behauptung den immer noch fehlenden Beweis für die Existenz von "Gaskammern" in Birkenau nicht zu ersetzen. Sonst ließe sich mit ebenso viel Recht behaupten, es gebe Hexen, weil auch die Angeklagten mittelalterlicher Hexenprozesse -- zum Teil ohne Anwendung der Folter- "geständig" waren (98). Sie ist aber auch in dieser allgemeinen Formulierung irreführend. Die meisten der Angeklagten, an die überhaupt eine entsprechende Frage gerichtet wurde, erklärten, davon nur "gehört" zu haben. Lediglich zwei der Angeklagten (Stark und Hofmann) gaben zu, bei einzelnen "Vergasungen" beteiligt gewesen zu sein. Hierauf werde ich weiter unten noch zurückkommen. Ferner behauptete der Angeklagte Broad, eine "Vergasung" von Juden im alten Krematorium aus einem Versteck heraus beobachtet zu haben, eine Behauptung, deren Fragwürdigkeit schon im einzelnen nachgewiesen wurde (vgl. oben Seiten 189ff und 212ff). Eine ganze Reihe von Angeklagten (Boger, Schoberth, Bischoff, Scherpe, Neubert und Bednarek) äußerten sich jedoch zur Frage der Gaskammern nicht ausdrücklich, sofern die Prozeßdokumentationen insoweit vollständig sind. Vermutlich wurden sie auch nicht danach gefragt, weil die Anklagepunkte gegen sie anderer Art waren und zwei von ihnen schon in einem sehr frühen Stadium durch Tod (Bischoff) bzw. Krankheit (Neubert) aus dem Prozeß ausschieden. Hätte man sie gefragt, so würden sie allerdings die "Tatsache" der "Vergasungen" wohl ebenfalls nicht abgestritten haben.
Wenn Langbein in den einleitenden Betrachtungen zu seiner Prozeßdokumentation meint, daß nichts die Angeklagten habe daran hindern können, übertriebene Darstellungen zurückzuweisen und zu widerlegen (99), so erscheint das aus seiner Sicht zwar verständlich, wird aber den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht. Eine "Widerlegung" der Gaskammerlegende war von diesen geistig durchweg einfach konstruierten Menschen ohnehin nicht zu erwarten. Möglicherweise glaubten sie auch selbst an irgendwann einmal gehörte Gerüchte dieser Art. Vor allem aber mußten die gesamte Prozeßatmosphäre, die [325] Einstellung aller anderen Prozeßbeteiligten einschließlich ihrer eigenen Verteidiger und der seelische Druck, dem alle Angeklagten schon während des jahrelangen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt waren, bei ihnen eine weitgehende Anpassung an die gegebenen und anscheinend unveränderbaren Verhältnisse fast zwangsläufig zur Folge haben. Insofern war auch ihr Verhalten schauprozeßtypisch.
Es ist in Schauprozessen die Regel, daß die Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandes, um dessentwillen ein solcher Prozeß überhaupt inszeniert wird, "geständig" sind, wobei es gleichgültig ist, ob dies die Folge einer "Gehirnwäsche" ist oder darauf beruht, daß die Angeklagten hierin einen Vorteil für ihre Verteidigung sehen. Im Auschwitz-Prozeß war im allgemeinen wohl letzteres der Fall, wenn es auch bei einigen Angeklagten ihrem Verhalten nach nicht ausgeschlossen erscheint, daß sie Opfer einer psychischen Beeinflussung geworden waren, die sie selbst an die "Massenvergasungen" glauben ließ. Wir kennen dieses Phänomen schon aus den Nürnberger Prozessen.
Für die Frage, ob die Aussagen der Angeklagten im Auschwitz-Prozeß zeitgeschichtliche Bedeutung haben, kommt es indessen nicht auf die "Geständnisse" als solche, sondern auf deren Inhalt und Glaubwürdigkeit an. Auch das Geständnis eines Angeklagten bedarf, wie bereits ausgeführt wurde, grundsätzlich einer Überprüfung anhand aller bekannten Umstände und Tatsachen, die Schlußfolgerungen auf den Wahrheitsgehalt der Aussage zulassen. Die Richter im Auschwitz-Prozeß kamen ihrer richterlichen Auflklärungspflicht jedoch auch dort nicht nach, wo es unbedingt erforderlich gewesen wäre, nämlich im Falle der Aussagen von Stark und Hofmann über ihre angebliche Beteiligung an Vergasungsaktionen. Hier hätte angesichts der Bedeutung dieses Tatbestands einerseits und der weitgehenden Unbestimmtheit ihrer Angaben andererseits durch Zusatzfragen noch eine ganze Reihe wichtiger Einzelheiten geklärt werden müssen, die für die Glaubwürdigkeit der berichteten Vorgänge entscheidend gewesen wären. Solche Fragen wurden aber nicht gestellt, wenn man den Prozeßdokumentationen von Naumann und Langbein trauen darf. Das entspricht freilich der Vorstellung vom Auschwitz-Prozeß als einem Schauprozeß und war vom Standpunkt des Gerichts und der Anklagevertreter aus nur folgerichtig. Denn für die Richter wie für die Ankläger galten die "Judenvergasungen" ja von vornherein als nicht mehr beweisdürftige Tatsache, ein Vorurteil, dem sich -- wie gezeigt wurde -- selbst die Verteidiger beugten. Ob die Richter erkannten, daß ihre eigentliche Aufgabe in diesem Prozeß die "Absegnung" dieses "Tatbestandes" war, ist unerheblich. Der gerade in diesem [327] Zusammenhang besonders klar hervortretende Schauprozeßcharakter des Verfahrens blieb so oder so gewahrt.
Es kann im übrigen kaum ein Zweifel daran bestehen, daß die Zugeständnisse der Angeklagten an ein allgemeines Glaubensdogma dem Bestreben entsprangen, Gericht und Staatsanwaltschaft nicht durch scheinbare Halsstarrigkeit zu verärgern. Es handelte sich mit Sicherheit nur um reine Gefälligkeitsaussagen, zu denen wahrscheinlich die Verteidiger sogar geraten hatten. Wenn ein Verteidiger es fertig brachte, einen der Angeklagten zu dem -- wahrheitswidrigen- Eingeständnis zu bewegen, er habe selbst Häftlinge erschossen (100), so dürfte es noch weniger Schwierigkeiten bereitet haben, den Angeklagten klarzumachen, daß es nur ihrem Vorteil dienlich sein könne, die angeblichen "Judenvergasungen" wenigstens vom "Hörensagen" zu bestätigen oder eine gewisse, angeblich nicht besonders ins Gewicht fallende Beteiligung daran einzuräumen. Man kann von Menschen, die wie diese Angeklagten zum Teil jahrelang rechtswidrig in Untersuchungshaft festgehalten wurden, die unter der Leitung des jüdischen Generalstaatsanwalts Bauer möglicherweise einer "Gehirnwäsche" unterzogen worden waren, denen vielleicht auch der mysteriöse Tod ihres so wenig "geständnisfreudigen" Kommandanten Baer zu denken gegeben hatte, die sich dann schließlich in einer unverkennbar hysterischen Umgebung wiederfanden und nicht zuletzt eindeutig voreingenommenen Richtern gegenübersahen, wohl auch kaum etwas anderes erwarten als eine mehr oder weniger weitgehende Anpassung an das Prozeßdogma vom "Vernichtungslager" .
Das alles ist ohne weiteres plausibel bei den Angeklagten, die ihr "Wissen" über die "Vergasungen" auf "Hörensagen" beschränkten, es gilt aber ebenso für jene Angeklagten, die eine -- wenn auch sehr eingeschränkteBeteiligung an den behaupteten Judenmorden zugaben. Es blieb ihnen nämlich kaum eine andere Wahl, wenn sie die Generallinie der Verteidigung, die Zweckbestimmung von Auschwitz als "Vernichtungslager" und die "Judenvergasungen" nicht in Frage zu stellen, nicht verlassen wollten. Die hierzu erforderliche charakterliche Stärke brachte keiner von ihnen auf.
Die Aussage des Angeklagten Stark ist allerdings -- genau genommen -- für unser Problem ohnehin bedeutungslos. Stark war nämlich nur bis November 1942 im Stammlager Auschwitz gewesen und hatte Birkenau überhaupt nicht kennengelernt. Zeugen wollten ihn bei einer "VergaSung" von Juden im alten Krematorium gesehen haben. Er gab an, vom Kommandanten Höß damals aufs Dach des Krematoriums geschickt [328] worden zu sein, um dort beim "Einschütten" von Zyklon B in die "Einfüllöffnungen" des Daches behilflich zu sein. Hierfür habe nur ein Mann vom Desinfektionskommando zur Verfügung gestanden. Bei den Opfern habe es sich um etwa 150 bis 200 Juden und Polen gehandelt, die wie man ihm gesagt habe -- standgerichtlich zum Tode verurteilt worden waren. Er habe den Befehl nicht verweigern können, weil der Kommandant, als er zögerte, gedroht habe, ihn selbst in die "Gaskammer" zu schicken (101) .
Die Bedeutungslosigkeit dieser Aussage im Hinblick auf die Legende ist offensichtlich, weil es sich bei dem Vorgang -- wenn man den Angaben Starks folgt -- nicht um eine Judenvernichtung aus rassischen Gründen. sondern um die Vollziehung eines Standgerichtsurteils handelte, die möglicherweise durch Erschießen -- keinesfalls durch Gas! -- erfolgte. Die Angabe Starks, die Exekution sei durch Verwendung von Zyklon B vollzogen worden, ist unglaubwürdig. Sie muß auf Grund aller bekannten Umstände als Lüge bezeichnet werden.
Aus den bereits in anderem Zusammenhang behandelten Dokumenten NI-9098 und NI-9912 wissen wir, daß Zyklon B ein äußerst giftiges Gas war, daß es sofort wirkte, daß seine Anwendung eine besondere Ausbildung erforderte und daß schließlich die hierbei zu tragende Gasmaske sogar eines speziellen Filtereinsatzes bedurfte (vgl. oben Seite 271). Das alles ergab auch die Vernehmung des Angeklagten Breitwieser, der eine Zeit lang Leiter des Desinfektionskommandos in Auschwitz gewesen war (102). Stark erwähnte indessen weder etwas davon. daß er auf diesem Gebiet überhaupt eine Ausbildung erhalten hatte. noch davon, daß er bei der beschriebenen Tätigkeit des GaseinwurfK eine Gasmaske mit Spezialfilter trug. Da er seinen Angaben zufolge bei dieser "Aktion" zunächst ohnehin keine besonderen Aufgaben hatte. wäre es auch unwahrscheinlich gewesen, wenn er behauptet hätte, eine solche Gasmaske bei sich gehabt zu haben. Das Gericht überging diese naheliegenden Fragen -- vielleicht aus Unkenntnis der Materie, vielleicht aber auch absichtlich.
Überdies behauptete Stark auf Befragen des Gerichtsvorsitzenden. die Opfer in der "Gaskammer" hätten nach Einwurf des Gases noch etwa zehn bis fünfzehn Minuten geschrieen, was in Anbetracht der augenblicklichen Wirkung von Zyklon B unmöglich ist. Auf die Frage nach dem Aussehen der Gastoten vermochte er bezeichnenderweise keinc präzise Antwort zu geben. Über die Aussagen dieses "Vergasungszeugen" ist nach alledem kein Wort weiter zu verlieren. Er erhandelte sich damit jedenfalls weitgehende Milde des Gerichts und kam mit 10 Jahren [329] "Jugendstrafe" davon, weil er zur Zeit der "Tat" noch nicht volljährig war und nach dem Urteil eines vom Gericht bemühten Sachverständigen damals auch noch nicht die entsprechende geistige Reife hatte (103).
Der andere Angeklagte, der -- wie es in den Gründen des AuschwitzUrteils heißt -- "nach anfänglichem Leugnen" eine gewisse Beteiligung an Judenvergasungen in einer Birkenauer "Gaskammer" einräumte, war der ehemalige Schutzhaftlagerführer von Auschwitz Franz Johann Hofmann. Er war von April bis September 1943 für das Zigeunerlager in Birkenau verantwortlich (104), zu einer Zeit also, als der Legende zufolge die "Vergasungen" in den "Gaskammern" der neu errichteten Krematorien gerade begonnen hatten. Hofmann mußte über diese Geschehnisse, wenn es sie wirklich gegeben hat, besonders gut unterrichtet sein, da er in Birkenau eine leitende Funktion innehatte und das seiner persönlichen Aufsicht unterstehende Zigeunerlager ganz in der Nähe der neuen Krematorien lag. Nichtsdestoweniger blieben seine Angaben hierzu vage und unbestimmt. Nach den übereinstimmenden Darstellungen von Naumann und Langbein lauteten sie im wesentlichen wie folgt (105):
"Da hat es Schläge und Prügel gegeben, mit denen die Judenkommandos die Häftlinge in die als Duschräume getarnten Gaskammern getrieben haben. Die Kommandos wurden dann ebenfalls vergast. Das war ja immer ein großer Wirrwarr, ich mußte sogar darauf achten, daß nicht Funktionshäftlinge mitvergast wurden. Ja, und manchmal haben wir dann auch mitgeschoben. Ja. was sollten wir denn machen? Es war uns ja befohlen worden!"
Das ist alles, was der Angeklagte Hofmann von "Vergasungen" und "Gaskammern" mitzuteilen wußte. Es ist gewiß nicht viel und hätte weitere Fragen geradezu herausfordern miissen. Seine Darstellung steht zudem im Widerspruch zu allen sonstigen Schilderungen, nach denen das Verbringen der Häftlinge in die "Gaskammern" stets in größter Ruhe vor sich gegangen sein soll, da man die "Opfer" über ihr angebliches Schicksal ja "täuschte" und nur zu diesem Zweck die "Gaskammern" als Duschräume "tarnte". Letzteres sagte auch Hofmann und führte damit seine Aussage selbst ad absurdum.
Das Gericht freilich bemerkte von all dem nichts oder wollte nichts daVon bemerken. Es stellte die sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Fragen nicht. Und als Staatsanwalt Kügler sich nach Einzelheiten erkundigte, antwortete Hofmann wörtlich (106): "Ich kann keine näheren Auskünfte geben."
Die Bedeutungslosigkeit seines "Geständnisses" als zeitgeschichtliche Quelle läßt sich kaum eindeutiger unterstreichen.
[330] Es bleibt die Frage nach den Motiven für Hofmanns Selbstbeschuldigung. Sicherlich blieb ihm im Hinblick auf seine einstige Stellung in Birkenau nur die Wahl, entweder wahrheitsgemäß zu erklären, in Birkenau "Gaskammern" nicht gesehen zu haben, oder in Übereinstimmung mit seinen Schicksalsgenossen deren Existenz anzuerkennen. Wenn er sich zu letzterem entschloß, so mußte das zwangsläufig seine irgendwie geartete Beteiligung an den "Vergasungen" einschließen, weil er nun einmal in Birkenau eine leitende Stellung bekleidete. Ihm mag das tragbar erschienen sein, wenn er seinen "Tatbeitrag" als möglichst geringfügig hinstellte. Dies um so mehr, da er sich den ganzen Umständen nach ausrechnen konnte, daß es zwecklos sein mußte, als einziger die wesentlichste Basis des ganzen Prozesses schlicht zu bestreiten, obwohl dies allein der Wahrheit entsprochen hätte.
Es gab für Hofmann aber noch ein besonderes Motiv dafür, sich der allgemeinen Sprachregelung in diesem Prozeß anzuschließen und nicht Gericht und Staatsanwaltschaft durch scheinbare Uneinsichtigkeit gegen sich einzunehmen. Hofmann war nämlich schon durch rechtskräftiges Urteil des Schwurgerichts München II am 19. Dezember 1961 zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, die er seitdem verbüßte. Dieser Verurteilung lagen zwei Morde zugrunde, die Hofmann angeblich im KL Dachau begangen haben sollte. Offenbar war Hofmann seinerzeit das Opfer von "Berufszeugen" geworden, wie viele andere ehemalige SS-Männer auch, die in den KL Dienst tun mußten. Jedenfalls war in dieser Sache ein sog. Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet worden, das zur Zeit des Auschwitz-Prozesses noch nicht abgeschlossen war (107). Wenn Hofmann sich nun im Auschwitz-Prozeß wiederum eine lebenslange Freiheitsstrafe einhandelte, wäre der von ihm offenbar erwartete Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens nutzlos gewesen. Ihm mußte also daran liegen, im Auschwitz-Prozeß wenigstens mit einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe davonzukommen, auf die bei einem Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens in der früheren Strafsache die bereits erlittene Haftzeit zur Anrechnung gebracht wurde. Das aber -- und diesen Rat werden ihm vermutlich seine Verteidiger gegeben haben -- war vor diesem Gericht und in diesem Verfahren nach menschlichem Ermessen nur dann zu erreichen, wenn Hofmann einerseits das Prozeßdogma nicht in Frage stellte und andererseits seine -- ohnehin vom Gericht nicht bezweifelte -- Beteiligung an den angeblichen Gaskammermorden so darstellte, daß er äußerstenfalls wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden konnte, was sich freilich später als Fehlrechnung erwies.
[330] So wurde Hofmann wahrscheinlich teils durch fremde Einwirkung, teils durch eigene Fehlkalkulation zu seinem falschen Geständnis getrieben. Dafür spricht auch sein Zornesausbruch, als der Gerichtsvorsitzende ihn zu weiteren Selbstbezichtigungen zu drängen versuchte. Er soll daraufhin -- wie Naumann und Langbein im wesentlichen übereinstimmend berichten (108) -- "laut und aufbrausend" folgende Worte hervorgestoßen haben: "Wenn ich es noch mal zu tun hätte, dann würde ich gar nichts mehr sagen. Ein Verfahren nach dem anderen habe ich da am Hals. Wenn ich damals gewußt hätte, was mir da noch alles bevorstand, gar nichts mehr würde ich sagen. Überall schreit man nach Hofmann: das ist der Hofmann und das ist nicht der Hofmann, alles schreit, Hofmann hat schuld. Ich weiß überhaupt nicht, was man von mir will."
Das ist der Aufschrei eines Verzweifelten, nicht aber eines schuldbeladenen Mörders. Hofmann war augenscheinlich ein durch langjährige Verfolgung und Haft seelisch gebrochener Mann, der sich schon früher zu Aussagen hatte drängen lassen, die er wohl selbst nicht verantworten konnte. Möglicherweise wurden die neu ins Lager kommenden Häftlinge tatsächlich von Judenkommandos in der von Hofmann geschilderten Weise in bestimmte Räume getrieben -- nur handelte es sich nicht um "Gaskammern", sondern wirklich um Duschräume. Nichts war natürlicher, als neu in das Lager aufgenommene Häftlinge zunächst einer gründlichen Reinigung und eventuell auch Entlausung zu unterziehen (109).
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß kein einziger Angeklagter im Auschwitz-Prozeß die Existenz von "Gaskammern" in diesem Lager glaubwürdig bestätigt hat. Ihre diesbezüglichen Aussagen dienten erkennbar nur der Anpassung an eine gegebene Lage (110), wobei manche Angeklagte freilich "des Guten zuviel" taten. Das ist nicht nur an den Aussagen von Stark und Hofmann, sondern auch noch an einigen weiteren Aussagen abzulesen, die deutlich zeigen, wie man sich um vermeintlicher Prozeßvorteile willen einem Dogma unterwarf und dabei in Einzelheiten verstrickte, die nicht dazu paßten.
So erklärte z. B. der Angeklagte Baretzki sein angebliches Wissen um die "Judenvergasung" durch die Behauptung. er sei von seinen Vorgesetzten darüber "belehrt" worden, daß die "Judenvernichtung notwendig" sei (111). Da Baretzki -- auch nach den Feststellungen des Gerichts -- an den behaupteten "Vergasungen" nicht unmittelbar beteiligt war, sondern nur bei "Selektionen" mitgewirkt hatte, liegt die Unwahrheit seiner Behauptung auf der Hand. Denn allen Berichten zufolge gingen die eigentlichen "Vergasungen" unter strengster Geheimhaltung vor sich; der [332] Kreis der Mitwisser soll so klein wie möglich gehalten worden sein. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, daß jemand, der wie Baretzki bei den "Selektionen" Wachdienst verrichtet hatte, von seinen Vorgesetzten über die Notwendigkeit der "Judenvernichtung" belehrt worden sein sollte. Baretzki ging hier mit seiner Unterwürfigkeit dem Gericht gegenüber einen Schritt zu weit. Man nahm es ihm natürlich nicht übel!
Ebenso unüberlegt und überdies unlogisch war die Einlassung des Angeklagten Dr. Schatz, dem die Teilnahme an "Selektionen" auf der Bahnrampe von Birkenau zum Vorwurf gemacht wurde, er habe "nie im Leben geglaubt", daß ihm "der Komplex >Rampe< einmal zum Verhängnis werden" würde (112). Denn das konnte nichts anderes heißen, als daß er während seiner Tätigkeit in Auschwitz nichts von dem angeblichen Zweck der "Selektionen" als der Vorstufe für die "Vergasungen" gewußt hatte. Zuvor hatte er jedoch im Widerspruch hierzu, aber in Übereinstimmung mit der generellen Linie der Verteidigung behauptet. es sei damals "allgemein bekannt" gewesen, daß "Auschwitz ein Vernichtungslager war" und worum es "bei dem Selektionsdienst ging" (113). So geriet auch bei diesem Angeklagten die Anpassung an die Prozeßsituation in einen offensichtlichen Gegensatz zur ihm bekannten Wahrheit, daß die Aufteilung der Neuankömmlinge in Arbeitsfähige und Nichtarbeitsfähige mit irgendwelchen Mordaktionen nicht das Geringste zu tun hatte.
Am deutlichsten jedoch entlarvte der Angeklagte Hantl sein angebliches Wissen über "Vergasungen" als bloßes Zugeständnis an anscheinend unabdingbare prozessuale Gegebenheiten. Er behauptete nämlich nach vorheriger Distanzierung von den angeblichen Gaskammermorden in Auschwitz, er selbst habe noch gegen Ende des Krieges in Mauthausen Häftlingen, die "vergast" werden sollten, das Leben gerettet (114). Sein "Wissen" über "Vergasungen" im KL Mauthausen entsprach offensichtlich seinem "Wissen" über "Vergasungen" in Auschwitz-Birkenau. Daß es in Mauthausen weder "Vergasungen" noch hierzu bestimmte "Gaskammern" gab, bestreitet heute nicht einmal mehr das Institut für Zeitgeschichte in München. Es war auch schon während des Auschwitz-Prozesses bekannt. Wenn einer der Angeklagten gleichwohl unwidersprochen eine solche Aussage machen konnte, weil sie nun einmal zur Vergasungslegende paßte, so zeigte sich darin wieder einmal der Schauprozeßcharakter des Verfahrens. Es entsprach der Atmosphäre der gesamten Veranstaltung.
[333]
3. Die Beweistührung
Das Kernstück eines jeden Strafprozesses ist die Beweisaufnahme. Sie dient der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Sachverhalts, der Gegenstand der Anklage ist. Das Gericht trifft diese Feststellungen mit Hilfe der nach der Strafprozeßordnung vorgesehenen Beweismittel, deren Handhabung im Auschwitz-Prozeß wir in diesem Abschnitt einer näheren Betrachtung unterziehen wollen.
Die gegen die Angeklagten des Auschwitz-Prozesses erhobenen Vorwürfe waren recht unterschiedlicher Art. Neben Mißhandlungen wurden einigen von ihnen Morde an einzelnen oder kleineren Gruppen von Häftlingen vorgeworfen, wozu beispielsweise auch die Teilnahme an Exekutionen auf Grund von Standgerichtsurteilen gehörte. Der Hauptvorwurf gegen fast alle Angeklagten bestand jedoch darin, in irgendeiner Weise bei den angeblichen Massenvergasungen von Juden mitgewirkt zu haben. Bei den meisten von ihnen erschöpfte sich dieser Vorwurf in der Behauptung, sie hätten sich an sog. "Selektionen" beteiligt, deren alleiniger Zweck die Aussonderung der Gaskammeropfer gewesen sei. Einige wurden auch beschuldigt, die zur "Vergasung" bestimmten Häftlinge zu den Gaskammern geführt oder sogar das Einwerfen von Zyklon B in die Gaskammern überwacht zu haben (115).
Der Vorwurf, mittelbar oder unmittelbar an "Vergasungen" beteiligt gewesen zu sein, setzte natürlich voraus, daß es überhaupt "Gaskammern" gab. Wie wir im Verlauf dieser Untersuchung gesehen haben, ist aber gerade das bis zum heutigen Tage zweifelhaft geblieben. Genau dieser Punkt hätte also der sorgfältigsten Beweisführung bedurft. Das Gericht wie auch alle übrigen Prozeßbeteiligten behandelten die Frage jedoch von Anfang an im wesentlichen als längst durch die Zeitgeschichtsforschung geklärt. So wurden denn "Gaskammern" und "Vergasungen", sobald die Sprache darauf kam, trotz zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten stets als unbestreitbare Tatsache hingenommen. Die Fragwürdigkeit ihrer sachlichen und technischen Voraussetzungen gab niemand Anlaß zum Zweifel. Auch die Angeklagten und Verteidiger hüteten sich, die zum Prozeßdogma erhobene Gaskammerlegende in Frage zu stellen, was hier nicht oft genug betont werden kann, weil dadurch überhaupt erst die völlig unzureichende Beweiserhebung ermöglichtr zumindest aber erleichtert wurde.
Es drängt sich in diesem Zusammenhang wieder einmal der Vergleich mit den Nürnberger Schauprozessen der Alliierten auf. Damals galt der Grundsatz, daß "allgemein bekannte Tatsachen" keines Beweises [334] bedürften, sondern vom Gericht "von Amts wegen zur Kenntnis zu nehw men" seient (116). Diese Devise galt offensichtlich auch im Auschwitz-Prozeß. Denn selbstverständlich waren auch die legendären "Gaskammern" von Auschwitz auf Grund der an der zionistisch-bolschewistischen Greuelpropaganda ausgerichteten Umerziehung "allgemein bekannt" und zur "geschichtlichen Tatsache" gemacht worden. Auch die Richter im Auschwitz-Prozeß hatten sie also gewissermaßen "von Amts wegen" zur Kenntnis zu nehmen, wollten sie sich nicht selbst schwersten Nachteilen und Angriffen aussetzen. So beschränkte sich also die Beweisaufnahme insoweit darauf, in der Regel für sich allein wertneutrale d. h. auf kein Verbrechen hindeutende -- Handlungen der Angeklagten festzustellen, die ihr Gewicht nur dadurch erhielten, daß sie durch stillschweigende oder ausdrückliche Übereinstimmung der Prozeßbeteiligten zum wesentlichen Bestandteil imaginärer "Verbrechen" gemacht wurden. Die "Verbrechen" selbst wurden dagegen nicht oder nur unvollkommen unter Beweis gestellt.
Obwohl es unter diesen Umständen an sich müßig erscheint, noch im einzelnen darauf einzugehen, welcher Beweismittel sich das Auschwitz-Gericht bediente und wie es diese handhabte, sollen diese Fragen im folgenden doch kurz erörtert werden, weil dadurch der Schauprozeßcharakter des ganzen Prozesses zusätzlich verdeutlicht wird.
a) Die Sachverständigen
Sachverständige sind Beweismittel im Sinne der Strafprozeßordnung (vgl. §§ 72ff. StPO). Nach Langbeins Darstellung wurden im Auschwitz-Prozeß insgesamt 12 Sachverständigengutachten erstattet (117). Zum Teil betrafen diese Gutachten Einzelfragen, die für unsere Untersuchung unwichtig sind. Als wichtigste Gutachten werden allgemein die der zeitgeschichtlichen Sachverständigen angesehen. Sie wurden vom Institut für Zeitgeschichte nach Abschluß des Prozesses unter dem Titel "Anatomie des SS-Staates" (2 Bände) veröffentlicht. Diese Dokumentation enthält die folgenden Gutachten:
Dr. Hans Buchheim, "E)ie SS - das Herrschaftsinstrument" und "Befehl und Gehorsam";
Dr. Martin Broszat, "Nationalsozialistische Konzentrationslager 1933-1945";
Dr. Hans-Adolf Jacobsen, "Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener";
Dr. Helmut Krausnick, "Judenverfolgung im Dritten Reich".
[335] Laternser zufolge erstattete Dr. Broszat außerdem noch ein Gutachten über "NS-Polenpolitik", das in der Dokumentation des Instituts für Zeitgeschichte nicht enthalten ist (118).
Schon an den Themen der Gutachten ist abzulesen, daß sie mit dem eigentlichen Gegenstand des Auschwitz-Prozesses und den angeblichen Taten der Angeklagten im allgemeinen recht wenig oder sogar überhaupt nichts zu tun hatten. Dieser Eindruck wird bestätigt, wenn man die Gutachten näher studiert. Vor allem die angeblichen "Gaskammern" von Auschwitz-Birkenau -- das Kernstück der Legende -- werden nur in dem insgesamt 165 Druckseiten langen Gutachten von Krausnick auf nicht ganz 4 Seiten ausführlicher behandelt. Der Gutachter stützte sich dabei im wesentlichen auf die Krakauer Höß-Aufzeichnungen, die wir insoweit bereits als völlig unzuverlässig und offensichtlich gefälscht erkannten (vgl. oben Seiten 253ff). Laternser spricht deshalb völlig zu Recht von "Gutachten im luftleeren Raum" und "in Bezug auf das Prozeßgeschehen sachverständige Freiübungen" (119). Das Gericht aber hat zweifellos, als es sich diese Gutachten erstatten ließ, die Aufgabe des Sachverständigen in einem Strafprozeß verkannt.
Sachverständige sind nach deutschem Prozeßrecht Gehilfen des Richters, die lediglich die Aufgabe haben, diesem die besonderen Fachkenntnisse zu vermitteln, über die er selbst nicht verfügt, die aber für die richterliche Entscheidung unbedingt notwendig sind. Es kann sich dabei um technische, medizinische oder andere Sachfragen handeln, die sich im Verlauf des Verfahrens als für die Urteilsfindung unentbehrlich herausschälen. Sie müssen also in enger Beziehung zu dem konkreten Sachverhalt, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, oder zur Person des Angeklagten stehen. Die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen werden daher auch normalerweise vom Gericht eng umschrieben und meist auf bestimmte Punkte hin genau fixiert. "Allgemeinbildende Vorlesungen" über einen zum Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs nicht in unmittelbarer Beziehung stehenden Sachkomplex -- wie die oben erwähnten Prozeßgutachten im Auschwitz-Prozeß -- verfehlen den prozessualen Zweck und sind daher abwegig. Das würde jedenfalls gelten, wenn dieser Prozeß wirklich nur ein normaler Strafprozeß gewesen wäre. Gerade das sollte er nach den Zielsetzungen seiner Urheber -- wie wir schon sahen- ja aber nicht sein. So wird die Zulassung dieser Gutachten durch das Gericht nur dann verständlich, wenn man den Schauprozeßcharakter dieses Verfahrens, seine "gesellschaftspädagogische Bedeutung" (Naumann) in Rechnung stellt, der das Gericht auch und vor allem durch die Beweisaufnahme ersichtlich Genüge tun wollte. So [336] gesehen waren die Gutachten eine Art von Unterricht zur Zeitgeschichte aus erwünschter Sicht für Publikum und Presse, vielleicht auch für die Geschworenen und andere Prozeßbeteiligte, deren Anschauungen noch nicht allzu gefestigt erschienen.
Dabei wäre es von der Zielsetzung eines Strafprozesses aus durchaus wichtig gewesen, zu zahlreichen sich aus der Vernichtungslegende ergebenden Fragen Sachverständige zu hören, nicht zuletzt, um damit auch einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vieler Zeugen sowie einiger "Dokumente" zu gewinnen. Nur einige dieser Fragen seien hier herausgestellt:
In welcher Zeit wirkte das Gas Zyklon B und wie zeigte sich diese Wirkung?
Wie lange war das Gas in einem geschlossenen Raum wirksam (ohne Lüftung bzw. bei sofortiger Durchlüftung nach Anwendung)?
Konnten durchgaste Räume -- wie ja behauptet wird -- bereits eine halbe Stunde nach Anwendung des Gases Zyklon B ohne Gasmaske wieder betreten werden?
War es möglich, Leichen in einem Krematoriumsofen innerhalb von 20 Minuten vollständig zu verbrennen?
Lassen sich Krematoriumsöfen Tag und Nacht hindurch ununterbrochen benutzen?
Ist es möglich, menschliche Leichen in mehrere Meter tiefen Gruben zu verbrennen und gegebenenfalls in welcher Zeit?
Hätte das Gericht allerdings diese und andere Fragen durch qualifizierte Sachverständige beantworten lassen, so wären aller Voraussicht nach viele Behauptungen der Anklage ebenso in sich zusammengefallen wie die meisten "Augenzeugen" der angeblichen Judenvernichtung als Lügner entlarvt worden wären. Die "Schau" wäre in diesem Fall nicht mehr gelaufen! Das Gericht konnte sich solche ketzerischen Fragen kaum leisten und die Sachverständigen stellten sie von sich aus ebenfalk nicht. Die Aufrechterhaltung der Vernichtungslegende war schließlich ihr Broterwerb (120).
Wissenschaftliche Vertreter der Gegenposition wurden als Gutachte in diesem Verfahren selbstverständlich nicht herangezogen. Ein Mann wie der französische Historiker Prof. Paul Rassinier, der sich als ehemaliger Häftling der KL Buchenwald und Dora große Verdienste um die Aufhellung des tatsächlichen Geschehens in den KL erworben hatte. wurde im Auschwitz-Prozeß nicht einmal als Prozeßbeobachter zugelassen. Man fürchtete wohl seinen scharfen Verstand nicht minder wie seine spitze Feder (121).
[337] Dabei hätte eigentlich nichts näher gelegen, als gerade ihn, der sich damals schon mehr als ein Jahrzehnt hindurch intensiv mit KL-Fragen wissenschaftlich befaßt hatte, ebenfalls als Gutachter heranzuziehen, Soweit es überhaupt auf zeitgeschichtliche Aspekte ankam. Man kann diese offensichtliche und besonders weitgehende Ausschaltung von Sachverständigen, deren Gegenposition zur offiziellen Lehrmeinung bekannt war, einmal mehr als Indiz dafür nehmen, daß das Vernichtungsdogma in diesem Prozeß ein Tabu war, an dem nicht gerührt werden durfte. Das Gericht machte hiervon keine Ausnahme.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Sachverständigen im Auschwitz-Prozeß weitgehend unter dem Gesichtspunkt ausgewählt worden waren, dem Prozeß den "richtigen" zeitgeschichthchen Hintergrund für die beabsichtigte "Schau" zu liefern. Das Gericht setzte dem nicht nur keinen Widerstand entgegen, sondern förderte dieses Bestreben sogar. Die sehr umfangreichen Gutachten der zeitgeschichtlichen Sachverständigen des im Dienste der "Umerziehung"" stehenden Insituts für Zeitgeschichte dienten in keiner Weise Beweiszwecken, weil sie entweder überhaupt beweisunerheblich waren oder "Tatsachen" mit durchaus unzureichender Begründung bestätigten, von denen alle Prozeßbeteiligten -- vor allem auch das Gericht -- ohnehin als gegeben ausgingen (122). Auf diese Weise wurde der Sachverständigenbeweis zu einem schauprozessualen Requisit herabgewürdigt.
b) Urkunden
Der Urkundenbeweis ist im allgemeinen das sicherste und zuverlässigste Beweismittel, soweit eine Urkunde zutreffende Aussagen über einen bestimmten Sachverhalt enthält und ihre Authentizität unzweifelhaft ist. Die Beweisführung erfolgt bei Schriftdokumenten durch Verlesung der Urkunde (§ 249 StPO). In strafprozessualer Hinsicht fallen unter den Begriff der Urkunde aber alle Sachen, die einen Gedanken zum Ausdruck bringen, gleichviel aus welchem Stoff sie bestehen oder in welcher Form oder mit welchem Mittel der Gedanke erkennbar gemacht ist(123). Im Auschwitz-Prozeß spielten nur Schriftdokumente eine Rolle. Sie gingen nicht über das hinaus, was wir im Rahmen dieser Untersuchung Schon kennengelernt haben, lieferten also ebenfalls keinen Beweis dafür, daß es in Auschwitz "Gaskammern" und "Vergasungen" gab. Es ohnt sich nicht, sie hier einer nochmaligen Betrachtung zu unterziehen. Nur einige ergänzende Bemerkungen sind erforderlich.
Wenn Langbein in seiner Prozeßdokumentation schreibt, im [338] Auschwitz-Prozeß sei "eine Fülle von Dokumenten" verlesen worden (124), so soll damit zweifellos der Eindruck erweckt werden, daß die Auschwitzlegende durch diesen Prozeß auch dokumentarisch- also in besonders zuverlässiger Form -- bestätigt worden sei. Davon kann indessen überhaupt keine Rede sein. Soweit Langbeins Bemerkung nicht schon quantitativ weit übertrieben ist, muß jedenfalls darauf hingewiesen werden daß der überwiegende Teil der zur Verlesung gekommenen Dokumente bezüglich der Gaskammerfrage nur zweitrangige Bedeutung hatte, d. h. allenfalls mittelbar damit in Zusammenhang zu bringen war. Auch hat Langbein in seine Behauptung vermutlich die sehr zahlreichen Vernehmungsprotokolle abwesender oder verstorbener Zeugen einbegriffen. Die Verlesung derartiger Protokolle ersetzt unter bestimmten Bedingungen die persönliche Vernehmung der betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung, die die Regel ist. Sie beweist aber nur, daß ein bestimmter Zeuge über einen Sachverhalt eine bestimmte Aussage gemacht hat, nicht dagegen die Richtigkeit des von ihm bekundeten Sachverhalts. Solche Urkunden beweisen also die vom Zeugen behaupteten Tatsachen ebensowenig wie jede andere Zeugenaussage schon aus sich heraus. Tatsächlich ist ihr Beweiswert sogar noch geringer als der der unmittelbaren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung, weil der für die Glaubwürdigkeit der Aussage sehr wesentliche persönliche Eindruck von dem Zeugen fehlt.
In besonderem Maße gilt das vorstehend Gesagte für die vom Gericht angeordnete Verlesung von Vernehmungsprotokollen aus dem 1946 von der britischen Besatzungsmacht durchgeführten Belsen-Prozeß. Es handelte sich um die Aussagen des ehemaligen Birkenau-Kommandanten Josef Kramer sowie der Auschwitz-Ärzte Dr. Klein und Dr. Entreß (125). Es ist fast unglaublich, aber wiederum kennzeichnend für den Auschwitz-Prozeß, daß ein deutsches Gericht noch im Jahre 1964/6n Vernehmungsprotokolle aus Militärgerichtsverfahren einer Besatzungsmacht als Beweismittel heranzog, obwohl doch kein Zweifel mehr daran bestehen konnte, daß die Angeklagten jener Verfahren weitgehend inhumanen und rechtlich fragwürdigen Behandlungsmethoden ausgesetzt waren. Soweit sie "Vergasungen" in Auschwitz bestätigten. waren ihre Aussagen erpreßt oder gefälscht. Keinesfalls können sie nach den ganzen Umständen, unter denen jene Prozesse stattfanden, als beweiskräftig angesehen werden (126). Diese Art der "Beweiserhebung" hatte wieder einmal nichts mit Rechts- oder Wahrheitsfindung zu tun. Sie war nur in einem Schauprozeß möglich.--
Größte Bedeutung wurde dem sog. Broad-Bericht (vgl. oben Seiten [339] 189ff, 212ff), der vollständig zur Verlesung kam (127), und den Krakauer Aufzeichnungen von Rudolf Höß (vgl. oben Seiten 253 ff), die auszugsweise Gegenstand des Urkundenbeweises waren (128), beigemessen. Von beiden Urkunden standen dem Gericht nur Fotokopien zur Verfugung Wenn auch der Urkundenbeweis mit Hilfe von Fotokopien gefuhrt werden kann (129), so muß es bei der Fragwürdigkeit gerade dieser beiden Dokumente doch befremden, daß das Gericht sich in diesem Fall mit Fotokopien und einigen zusätzlichen Erklärungen zufrieden gab. Wie wir schon sahen, handelte es sich bei der Fotokopie des Broad-Berichts sogar nur um die Fotokopie einer Abschrift des handschriftlichen Originalberichts von Broad, deren Übereinstimmung mit dem Original nur durch höchst fragwürdige Zeugenaussagen "erhärtet" werden konnte (vgl. oben Seiten 213f) (130). Hinsichtlich der Hößaufzeichnungen begnügte sich das Gericht damit, daß der Sachverständige Dr. Broszat "glaubhaft versicherte", die von ihm vorgelegten Fotokopien stimmten mit den in Polen unter Verschluß gehaltenen "Originalen" überein (131). Darüber, ob die "Originalaufzeichnungen" echt waren, machte sich das Gericht offenbar überhaupt keine Gedanken (132). Gerade hieran ist deutlich erkennbar, daß die Kernfrage des ganzen Prozesses nämlich die angeblichen "Gaskammern" von Auschwitz -- in Wirklichkeit gar nicht Gegenstand der Beweiserhebung war, sondern -- wie bereits festgestellt wurde -- von vornherein als "geschichtliche Tatsache" hingenommen wurde. Andernfalls hätte man sich vor allem über die Echtheit der Höß-Aufzeichnungen Gedanken machen müssen, soweit sie für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sein konnten. Ihr übriger Inhalt war im Rahmen des Prozesses unerheblich.
Die Verlesung dieser beiden "Dokumente", die über die Beteiligung der einzelnen Angeklagten an den angeblichen Judenmorden nichts aussagten, konnte mithin nur den Sinn haben, mit Hilfe entsprechender Presseberichte darüber Emotionen zu schüren und so in der Öffentlichkeit die Vorstellung von Auschwitz als dem größten "Vernichtungslager" noch zu verstärken. Sie waren also nicht eigentlich Beweismittel, Sondern vielmehr ebenfalls schauprozessuale Demonstrationsmittel. Es ist bei Schauprozessen jeder Art nicht ungewöhnlich, daß in dieser oder ahnlicher Weise für die "Lehre", die durch sie erteilt werden soll "stimmung gemacht" wird. Ein Gericht, das sich nur der Wahrheit und dem Recht verpflichtet fühlte, hätte diese nach Herkunft und Inhalt äußerst obskuren "Beweisurkunden" zumindest kritisch betrachtet. Das Auschwitz-Gericht stellte nicht einmal ihre formale Echtheit in Frage. --
[340]
c) Augenschein
Als "Augenschein" wird jede Art von Beweisaufnahme bezeichnet. die nicht als Zeugen-, Sachverständigen- oder Urkundenbeweis oder wie die Vernehmung des Beschuldigten gesetzlich besonders geregelt ist (133). Hierzu gehören vor allem die Besichtigung des Tatorts, der Tatwerkzeuge oder anderer mit der Tat zusammenhängender Gegenstände. aber auch das Abhören von Tonbändern oder die Überprüfung von Lichtbildern, Ortsskizzen und ähnlichen Unterlagen über den Täter oder den Tathergang. Soweit damit der Täter zuverlässig identifiziert bzw. der Tathergang zweifelsfrei rekonstruiert werden kann, was selbstverständlich die Authentizität oder die Originalität der jeweiliger, Augenscheinsobjekte voraussetzt, steht dieses Beweismittel in seiner Bedeutung dem Urkundenbeweis nicht nach.
Im Auschwitz-Prozeß beantragte der Nebenklagevertreter Rechtsanwalt Henry Ormond am 8. Juni 1964, dem 53. Verhandlungstag, die "Besichtigung des Tatortes Auschwitz" mit der Begründung, daß noch so gute Skizzen und Schaubilder nicht den persönlichen Eindruck von dem "Vernichtungslager" ersetzen könnten (134). Hiermit spielte er offenbar auf die im Gerichtssaal ausgehängten Lagerpläne und das Abbild des Modells einer "Gaskammer" an, die das polnische Auschwitz-Museum für den Prozeß zur Verfügung gestellt hatte.
Die Einnahme des Augenscheins als Beweismittel kann aus prozessualen Gründen nur durch das vollbesetzte Gericht unter Teilnahme aller übrigen Prozeßbeteiligten erfolgen (135). Hiergegen hatte das Schwurgericht offenbar gewisse Bedenken. Am 22. Oktober 1964 wurde jedenfalis der Beschluß des Gerichts verkündet, daß nur ein Mitglied de Richterkollegiums, Amtsgerichtsrat Hotz, im ehemaligen KL Auschwitv eine Ortsbesichtigung vornehmen solle, falls das durch staatliche Vcreinbarungen zwischen Bonn und Warschau ermöglicht werde. Diese Ortsbesichtigung fand in der Zeit vom 14. bis 16. Dezember 1964 statt. Den übrigen Prozeßbeteiligten war die Teilnahme daran freigestellt worden; lediglich den 14 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten wurde die Erlaubnis zur Reise nach Auschwitz von vornherein verweigert. Außer Amtsgerichtsrat Hotz nahmen alle vier Staatsanwälte sowie die drei Nebenklagevertreter daran teil. Dagegen fuhren nur 13 Verteidiger -- also nicht einmal die Hälfte der Verteidiger -- und von den sechs auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten nur ein einziger -- Dr Lucas -- mit nach Auschwitz. Rechtsanwalt Laternser hatte sich von Anfang an sehr energisch gegen die beantragte Ortsbesichtigung [341] ausgesprochen und gewichtige Bedenken dagegen geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1964 wies er darauf hin, daß nach Ablauf von 20 Jahren nicht allein "die naturgemäßen Veränderungen ein völlig anderes Bild" ergeben müßten, sondern daß der zu besichtigende Ort auch "musealen Zwecken gewidmet" worden sei, die "umfangreiche Wiederinstandsetzungen" und "tendenziöse Verdeutlichungen" voraussetzten (136). .
So war es auch in der Tat. Wir haben schon gesehen, daß z. B. das alte Krematorium des Stammlagers Auschwitz erst nach dem Kriege von den Polen in seinen jetzigen Zustand versetzt wurde und erst damals auch die angebliche "Gaskammer" erhielt (vgl. oben Seite 77). Aber auch sonst unterlag die ehemalige Auschwitz-Region während ihrer etwa zehnjährigen Abschirmung gegenüber der Außenwelt mit Sicherheit zahlreichen jetzt nicht mehr kontrollierbaren Einwirkungen der sowjetischen Besatzungsmacht und der Polen. Es ist möglich, daß das Schwurgericht Frankfurt hiervon im einzelnen keine Kenntnis hatte. Es mußte aber doch nach Ablauf zweier Jahrzehnte damit rechnen, daß zwischenzeitliche Veränderungen einen zuverlässigen Augenscheinsbeweis nicht mehr zuließen, zumal da Rechtsanwalt Laternser ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Wenn es trotzdem zwar nicht den Augenschein als prozessuales Beweismittel, aber doch immerhin eine dem im wesentlichen gleichkommende Ortsbesichtigung durch ein Mitglied des Richterkollegiums beschloß, so war das zweifellos eine verfahrensrechtlich überflüssige und wahrscheinlich nur aus Opportunitätsgründen getroffene Maßnahme. Das über diese Ortsbesichtigung aufgenommene Protokoll wurde später in der Hauptverhandlung verlesen, womit der strafprozessual nicht korrekt vorgenommene Augenschein über den Umweg des Urkundenbeweises schließlich doch auch verfahrensrechtlich zur Wirkung kam.
Indessen war das Ergebnis der Ortsbesichtigung anscheinend so unbedeutendb daß es den finanziellen Aufwand für die Reise kaum gelohnt haben dürfte. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß dle Ortsbesichtigung für die Urteilsfindung unumgänglich war, was sie allein hätte rechtfertigen können. Allerdings wurde der Angeklagte Breitwieser im wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung freigesprochen, weil der einzige Belastungszeuge dieses Angeklagten dadurch widerlegt wurde. Dieser wollte nämlich den Angeklagten bei einer im sog. Bunker vorgenommenen "Vergasung" von aftlingen beobachtet haben. Bei der Ortsbesichtigung wurde jedoch festgestelltu daß der Zeuge von seinem angegebenen Standort aus den [342] Angeklagten gar nicht hätte sehen können, weil zwischen diesem Standort und dem "Bunker" ein die Sicht versperrendes weiteres Gebäude lag. Gab es dieses Gebäude aber damals wirklich schon? Dem Zeugen hätte freilich bereits deshalb nicht geglaubt werden dürfen. weil er den Angeklagten Breitwieser aus einer Entfernung von 70 bis 80 Metern zur Nachtzeit (!) an der angegebenen Stelle erkannt zu haben behauptete (137) .
Immerhin gab der Ortstermin den mitreisenden Journalisten reichlich Gelegenheit, durch gefühlvoll-dramatische Berichte den Schaueffekt des Prozesses nochmals in seinen Wirkungen zu steigern. Die Auslassungen von Bernd Naumann, die auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienen, sind nur ein Beispiel hierfür (138). Und Langbein, der den "Lokalaugenschein" als "wichtiges Ereignis im Prozeßverlauf" hezeichnet, meint hierzu (139):
"Alle, die an ihm teilnahmen. hatten an Ort und Stelle starke, noch weit nachhaltiger wirkende Eindrücke empfangen. als es diejenigen sind, welche Aussagen und Dokumente vermitteln konnten. Richter Hotz, der als einziges Mitglied des Gerichts nach Polen fuhr, schaltete sich nach seiner Rückkehr wesentlich aktiver in die Befragungen ein; und mancher Verteidiger ist in Auschwitz und Birkenau nachdenklich geworden."
Vielleicht ist das richtig. Sicherlich war es sogar der Zweck der ganzen Veranstaltung, wenigstens einige Verteidiger "weich" zu machen. Nur muß bezweifelt werden, daß die von den Beteiligten der Auschwitz-Reise gewonnenen Eindrücke der einstigen Wirklichkeit von Auschwitz entsprachen. Doch diese Frage wurde -- von den vorsichtigen Andeutungen Laternsers abgesehen -- niemals gestellt. Sie wäre eben nur in einem normalen Strafprozeß wichtig gewesen!--
Von ähnlicher Fragwürdigkeit wie die Ortsbesichtigung waren übrigens die bereits erwähnten, zum Zwecke des Augenscheins im Gerichtssaal ausgehängten Schaubilder. Die Frage. ob die Lagerpläne authentisch waren oder nach welchen Unterlagen das Gaskammermodell angefertigt worden war, wurde offenbar ebenfalls von niemandem gestellt. Die Herkunft dieser Augenscheinsobjekte aus dem polnischen Auschwitz-Museum ersetzte vermutlich den Echtheitsbeweis, obwohl daraus eher das Gegenteil hätte gefolgert werden müssen. Bezeichnend ist, daß das Gericht und seine Helfer -- wie Langbein mit törichter Genugtuung feststellt -- auf den Lagerplänen besser "zu Hause waren", als manche Zeugen, die Auschwitz als Häftlinge kennen gelernt hatten. Zur Erläuterung des Gaskammer-Modells stand dem Gericht nur ein einziger Zeuge zur Verfügungl (140). Selbstverständlich bestätigte er die Richtigkeeit [343] der Darstellung; denn dazu hatte man ihn ja aus Polen nach Frankfurt zitiert. Langbein glaubt seine "Bedeutung" noch mit folgendem Satz unterstreichen zu müssen:
"Erst seine Worte verliehen dem Modell volles Gewicht."
Zweckmäßiger wäre es wohl gewesen, dem Gericht auch die angeblichen Unterlagen für dieses Gaskammermodell zur Verfügung zu stellen oder den Hersteller des Modells als Zeugen über seine Konstruktionsgrundlagen berichten zu lassen. Doch auch daran dachte anscheinend niemand in diesem makabren Prozeß.--
d) Die Zeugen
Wie wir sahen, stand bei den bisher behandelten Beweismitteln der politische Demonstrationseffekte auf den es den Drahtziehern des Verfahrens entscheidend ankam. im Vordergrund. Zur Belastung oder Entlastung der einzelnen Angeklagten trugen sie kaum etwas bei. Insoweit kam es also im wesentlichen auf die Zeugenaussagen an, die indessen in diesem Verfahren noch weit problematischer waren. als das ohnehin schon in jedem Strafprozeß der Fall ist. Das Schwurgericht selbst beklagte in seinem Urteil die durchaus unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten, indem es ausführte (141):
"Dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die leichen der Opfer. Obduktionsprotokolle. Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich."
Dieses Bekenntnis spricht fur sich und zeigt das ganze Dilemma des Prozesses in strafrechtlicher Hinsicht auf. Bemerkenswert ist die vom Gericht eingestandene Tatsache, daß es in Auschwitz keinerlei Spuren der sagenhaften "Gaskammern" gibt. Denn so muß man die allerdings etwas vage Wendung "es fehlten... Mordwaffen usw." wohl auffassen, wenn man daran denkt, daß den meisten Angeklagten gerade die Beteiligung an den angeblichen Gaskammermorden zur Last gelegt wurde. Doch diese hielt man ja ohnehin für eine unumstößliche geschichtliche Tatsache, so daß bei den darauf bezüglichen Zeugenaussagen selbst den Richtern eine Überprüfung offenbar entbehrlich erschien.
Die Vernehmung der insgesamt 409 Zeugen nahm mehr als ein volles Jahr in Anspruch. 248 von ihnen waren ehemalige Auschwitzhäftlinge, [344] 91 hatten der SS angehört und 70 gehörten keiner dieser beiden Gruppen an (142). Selbstverständlich handelte es sich ganz überwiegend um Belastungszeugen; sie kamen sogar teilweise aus den Reihen der ehemaligen SS (143). Entlastungszeugen waren von der Verteidigung- ähnlich wie in den Nürnberger Prozessen -- nur unter größten Schwierigkeiten aufzutreiben. Waren solche Zeugen in den Ostblockländern ansässig, so erhielten sie in der Regel nicht die Ausreisegenehmigung, da die Justizbehörden dieser Länder - wie Laternser in einigen Fällen nachweisen konnte- sich die Entscheidung über ihre Unentbehrlichkeit im Prozeß durch das deutsche Gericht nicht aus der Hand nehmen ließen (144). Konnten solche Zeugen aber doch ausreisen oder wurden sie in ihren Heimatländern vernommen, so konnte man sicher sein, daß sie inzwischen zu Belastungszeugen "umgedreht" worden waren (145). Deutsche Entlastungszeugen waren in ihren Aussagen naturgemäß äußerst zurückhaltend.
In diesem Zusammenhang soll uns nicht nochmals das bereits behandelte Problem der Zuverlässigkeit des Zeugenbeweises an sich beschäftigen (vgl. Drittes Kapitel, I; oben Seiten 143f). Es sei nur wiederholt, daß der Zeugenbeweis im allgemeinen das unzuverlässigste Beweismittel ist. Gerade deshalb bedarf jede Zeugenaussage grundsätzlich der Überprüfung anhand sicher bekannter Umstände. Das Auschwitz-Gericht aber hatte hierzu -- wie es selbst zugab -- kaum die Möglichkeit. Die Aussagen ausländischer Belastungszeugen wagte es anscheinend ohnehin nicht in Frage zu stellen. Laternser bemerkt hierzu (146):
"Sie (die Zeugen) erschienen vor Gericht, machten ihre Angaben -- deren Zustandekommen nicht nachprüfbar war -- und reisten wieder ab. Für ihre Aussagen trugen sie keinerlei praktische Verantwortung. Ein solches Verantwortungtragen-Müssen ist aber ein sehr wichtiger Faktor für die Beurteilung einer Aussage. Bei einer Reihe von Zeugen ergab sich nach der Meinung der Verteidigunt der Eindruck, daß sie davon ausgingen, es komme bei diesen Angeklagten -- diesen >Bestien in Menschengestalt<, wie sie in einem großen Teil der Presse genannt wurden -- auf die Aussagen im einzelnen gar nicht mehr so genau an.
Welche Mühe und welches Maß von Aufklärung wird in normalen Strafprozessen aufgewendet, um die Richtigkeit einer Aussage und ihr Werden nachzuprüfen! In dieser Richtung hat sich während des Auschwitzverfahrens nur die Verteidigung betätigt,... Es schien so, als ob die anderen Prozeßbeteiligten die Aussagen ausländischer Zeugen jeweils so hinnehmen wollten, wie sie gemacht worden waren. Und es entstand der Eindruck, die Staatsanwaltschaft wolle es auf alle Fälle verhindern, daß ausländische Zeugen einer genauen und ins einzelne gehenden Befragung ausgesetzt werden. Die Nebenklagevertreter vertraten die Interessen dieser Zeugen in ganz besonderem Maße. Leider gab das [345] Schwurgericht der überwiegenden Zahl der Einsprüche sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Nebenklagevertreter gegenüber Fragen der Verteidigung statt. Auf diese Weise waren die meisten Versuche der Verteidigung zur Erfolgslosigkeit verurteilt "
Wieder einmal muß festgestellt werden, daß diese Einstellung des Gerichts und der Anklagevertreter durchaus in das Bild eines Schauprozesses paßt, in dem nicht die Wahrheitsfindung, sondern der politische Demonstrationseffekt die Hauptsache ist.
Indessen galt das nicht immer nur für die ausländischen Zeugen. Auch inländischen Zeugen wurde nicht weiter "auf den Zahn gefühlt", wenn sie mit ihrer Aussage "richtig" lagen. Im umgekehrten Fall konnte es allerdings vorkommen, daß der Zeuge im Gerichtssaal verhaftet wurde (147), was ausländischen Zeugen selbst bei erwiesenen Falschaussagen nicht passieren konnte. Das Gericht freilich versuchte in seinen Urteilsgründen diesen Eindruck dadurch zu verwischen, daß es die oben zitierte Passage über die Unzulänglichkeit seiner Erkenntnismöglichkeiten wie folgt fortsetzte:
"Die Glaubwürdigkeit der Zeugen mußte daher besonders sorgfältig geprüft werden.... Soweit bei einzelnen Zeugen der Eindruck bestand, daß sie aus einer gewissen Geltungssucht oder sonstiger Veranlagung heraus zum Erzählen phantasievoller Geschichten neigten... hat das Gericht die Aussagen insgesamt nicht verwertet."
Das war indessen nur eine Floskel, um dem Leser des Urteils zu suggerieren, wie "genau" das Gericht alle Zeugenaussagen geprüft habe. Die Wirklichkeit sah nämlich anders aus. Auch solche Zeugen wurden vom Gericht als "glaubwürdig" akzeptiert, die den phantastischsten Unsinn erzählten. Das soll an einigen Beispielen belegt werden, die noch um weitere vermehrt werden könnten.
Zunächst sei hier nochmals der Zeuge Dr. Morgen erwähnt, mit dessen Person wir uns bereits im Rahmen des IMT-Prozesses beschäftigten. Er bekundete folgendes über einen "Ende 1943 oder Anfang 1944" stattgefundenen Besuch im "Vernichtungslager Birkenau" (148):
"In dem riesigen Krematorium war alles spiegelblank. Nichts hat darauf hingedeutet, daß dort noch eine Nacht zuvor Tausende Menschen vergast und verbrannt worden waren. Nichts von ihnen ist übrig geblieben, nicht einmal ein Stäubchen auf den Ofenarmaturen."
Wir erinnern uns, daß Morgen im, IMT-Prozeß Monowitz als das "Vernichtungslager" bezeichnet hatte (vgl. oben Seite 173f). [346] Inzwischen hatte er sich offensichtlich der gängigen Version angepaßt, was dem Gericht jedoch keinen Anlaß gab, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Doch auch im übrigen trägt seine Aussage den Stempel der Lüge. Denn daß Tausende von Menschen innerhalb einer Nacht so restlos vernichtet werden können, daß "nicht einmal ein Stäubchen auf den Ofenarmaturen" mehr davon Kunde gibt, ist schlechthin unmöglich.
Morgens Aussagen standen übrigens in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Handlungen der Angeklagten (149). Er belastete keinen der Angeklagten direkt. Somit erscheint die Vermutung nicht unbegründet daß seine Ladung nur im Interesse des Schauprozeßcharakters erfolgte. der diesem Prozeß zugedacht war.
Ein weiterer Zeuge, dessen Unglaubwürdigkeit sozusagen offenkundig ist, wenn man sich nur ein wenig mit der einschlägigen Literatur über Auschwitz befaßt hat, war der aus England angereiste Dr. Rudolf Vrba. Hinsichtlich der Person und der angeblichen Erlebnisse dieses Zeugen in Auschwitz sei auf die bisherigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben Seiten 123ff, 208ff). Im Auschwitz-Prozeß ließ sich dieser Zeuge -- wenn man den vorliegenden Prozeßdokumentationen insoweit trauen darf auf verfängliche Einzelheiten nicht ein und wurde auch vom Gericht auf die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen früheren schriftlichen Zeugnissen nicht angesprochen. Vrba belastete vor allem den Angeklagten Mulka schwer, der allein auf Grund der Aussage dieses notorischen Lügners wieder in Haft genommen wurde, nachdem ihm erst wenige Monate zuvor in Anbetracht seiner angeschlagenen Gesundheit Haftverschonung gewährt worden war (150). Auch diesen Erzähler "phantasievoller Geschichten" hielt das Gericht mithin für glaubwürdig. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Richter die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht anzuzweifeln wagten oder ob sie nur seine literarischen Zeugnisse nicht kannten. Im letzteren Fall wäre ihnen allerdings der Vorwurf zu machen, sich auf diesen Prozeß nicht hinreichend vorbereitet zu haben
Ein besonders schönes Beispiel dafür, daß das Gericht jede auch noch so unsinnige Aussage widerspruchslos entgegennahm und dem betreffenden Zeugen trotzdem glaubte, ist der tschechische Zeuge Filip Müller. Er gehörte seiner Darstellung nach dem Sonderkommando für dic Krematorien an. Vrba behauptet in seinem Buch "Ich kann nicht vergeben", Müller sei in einem der Krematorien als "Heizer" beschäftigt und in der Lage gewesen, anhand des Brennstoffverbrauchs die Zahl der verbrannten Leichen zu errechnen! (aaO. Seiten 200-201) Wunderbarerweise teilte Müller, der -- wiederum nach eigenen Angaben -- seit 1942 beim Sonderkommando für die Krematorien arbeitete, nicht das [347] übliche Schicksal der Angehörigen dieses Kommandos, die der Legende zufolge jeweils im Abstand von 3 bis 4 Monaten aus Geheimhaltungsgründen selbst "vergast und verbrannt" worden sein sollen. Eine überzeugende Erklärung für sein Überleben blieb er schuldig; im übrigen aber war er besonders redselig (15l).
So berichtete dieser verhinderte Märtyrer z. B. über zwei große Leichenverbrennungsgruben in der Nähe des Krematoriums IV, die er wie folgt beschrieb:
"Die vierzig Meter langen und ungefähr sechs bis acht Meter breiten und zweieinhalb Meter tiefen Gruben hatten an den Enden Vertiefungen, in die das Menschenfett hineingeflossen ist. Mit diesem Fett mußten die Häftlinge die Leichen übergießen, damit sie besser brannten."
Weiter behauptete er, daß der "Chef des Krematoriums" Oberscharführer Moll lebende Kinder "in das kochende Leichenfett... hineingeworfen" habe. Auch wußte er über "Experimente" in den Krematorien zu berichten. So sei einmal "ein Buckliger in ein Faß mit verschiedenen Salzen und Säuren gesteckt worden, um sein Skelett zu gewinnen". Ferner hätten SS-Männer "den in den Krematorien Erschossenen Fleisch aus den Oberschenkeln geschnitten". Zu welchem Zweck das geschehen sein soll, wußte der "Zeuge" allerdings auch nicht.
Ein Kommentar hierzu erübrigt sich. Man muß sich nur darüber wundern, daß erfahrene Richter sich diesen ganzen -- z.T. physikalisch unmöglichen -- Unsinn überhaupt anhörten, anstatt sofort nach den ersten offensichtlichen Lügen auf die weitere Vernehmung eines solchen "Augenzeugen" zu verzichten. Darüber hinaus stützte das Gericht auf einige Aussagen dieses Mannes sogar die Verurteilung der Angeklagten Stark, Dr. Lucas und Dr. Frank (152). Obwohl er ersichtlich "zum Erzählen phantasievoller Geschichten" neigte, hatte das Gericht also keine grundsätzlichen Zweifel hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit.
Schon auf Grund dieser wenigen Beispiele dürfte der Schluß gerechtfertigt sein, daß das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen wohl kaum so "besonders sorgfältig geprüft" hat, wie es mit dem oben zitierten Satz aus seinen Urteilsgründen glauben machen wollte. Es scheute sich offensichtlich, die Aussagen ausländischer Belastungszeugen auch nur im geringsten in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht nahm dementsprechend auch in keiner Weise Notiz davon, daß wohl die meisten Zeugen in irgendeiner Hinsicht abhängig und ihre Aussagen weitgehend fremdbestimmt waren. Laternser hat das anhand zahlreicher Beispiele belegt (153). Seine wohl gravierendste [348] Feststellung ist, daß es sogar "Informationsblätter des Auschwitz-Komitees" gab, die an alle Zeugen zu deren Orientierung versandt wurden. Sie enthielten neben Angaben über die allgemeinen Lagerverhältnisse in Auschwitz und über die angeblichen Verbrechen der einzelnen Angeklagten auch deren Bilder sowie ihre persönlichen Lebensdaten und ihre Sitznummern im Verhandlungsraum (154). Es ist fast unvorstellbar, paßt jedoch ins Bild eines Schauprozesses, daß das Gericht unter diesen Umständen dem angeblichen Wiedererkennen eines Angeklagten durch ehemalige Häftlinge überhaupt noch irgendeinen Wert beimessen konnte.
Die Tatsache, daß viele Aussagen trotz der weitgehenden "Vorbereitung" der Zeugen höchst widerspruchsvoll waren, soll hier nur am Rande erwähnt werden. Der interessierte Leser mag sich selbst hiervon anhand der vorliegenden Prozeßdokumentationen überzeugen, in dic allerdings die auffälligsten Widersprüche vermutlich noch nicht einrr.al aufgenommen wurden. Insoweit ergab der Auschwitz-Prozeß kein anderes Bild, als es uns bereits aus der Literatur über Auschwitz bekannt geworden ist.
Sehr wichtig für die Beantwortung unserer Frage, ob der Auschwitz-Prozeß ein Schauprozeß war, ist jedoch die Feststellung, daß die meisten Zeugen sich nicht darauf beschränkten, zu den gegen die einzelnen Angeklagten erhobenen Vorwürfen etwas auszusagen. Sie ergingen sich vielmehr daneben auch in allgemeinen Schilderungen der Lagerverhältnisse oder eigener angeblicher Erlebnisse, die mit den konkreten Anklagepunkten nur wenig oder nichts zu tun hatten. Auch hier begegnen wir wieder dem beabsichtigten politischen Demonstrationseffekt, der auch in diesem Zusammenhang wieder allein durch den Gerichtsvorsitzenden ermöglicht oder sogar gefördert wurde. Denn er hätte als Verhandlungsleiter derartige Abschweifungen von vornherein unterbinden können und müssen (155).
Daß auch dieser Teil der Beweisaufnahme dem Schauprozeßcharakter des gesamten Verfahrens Rechnung trug, zeigt wohl am eindeutigsten die Tatsache, daß die drei ersten Häftlingszeugen -- wie Langbein mit unverkennbarer Befriedigung vermerkt -- dem Gericht "nur einen allgemeinen Überblick" zu geben hatten. Es handelte sich um die Zeugen Wolken, Lingens-Reiner und den an der Vorbereitung des Auschwitz-Prozesses maßgeblich beteiligten Hermann Langbein selbst. Hierbei konnte z.B. der Zeuge Otto Wolken (156) an zwei vollen Verhandlungstagen (!) dem Gericht neben der Schilderung angeblicher Lagerverhältnisse, die ersichtlich den Charakter von Auschwitz als einem [349] "Vernichtungslager" unterstreichen sollten, eine Aneinanderreihung bekannter und unbekannter, aber in keiner Weise nachprüfbarer Greuelgeschichten bieten, die zu den Vorwürfen gegenüber den einzelnen Angeklagten in keinerlei Beziehung standen. Mit den Zeugen Lingens-Reiner und Langbein verhielt es sich ähnlich. Als der Verteidiger Laternser endlich bei dem "Zeugen" Langbein den vorsichtigen Versuch machte, dessen Aussage auf das für den Prozeß Wesentliche zu beschränken, tat der Gerichtsvorsitzende so, als habe er diese Mahnung nicht verstanden, und ließ den "Zeugen" weiter schwafeln (157).
Insbesondere diese "allgemeinbildenden" Pauschalschilderungen vieler Zeugen, die jeden konkreten Bezugspunkt zu den angeblichen Taten der Angeklagten vermissen ließen, trugen dazu bei, dem Verfahren das Gepräge eines Schauprozesses zu geben. Denn wenn man die Aufgabe eines Schauprozesses zweifellos u. a. darin sehen kann, der Öffentlichkeit bestimmte Vorstellungen, Forderungen oder -- wie vor allem in den KL-Prozessen -- Schuldkomplexe durch ein schauartiges Prozeßgeschehen regelrecht einzuhämmern, dann ist für diesen Zweck wohl nichts besser geeignet als eine Vielzahl von den Durchschnittsbürger schon rein gefühlsmäßig beeindruckenden Aussagen angeblicher Augenzeugen für das, was man den Menschen nahebringen möchte. Und man kann sicher sein, daß das Internationale Auschwitz-Komitee und ähnliche Organisationen unter diesem Gesichtspunkt für ein entsprechend geschultes Zeugenaufgebot gesorgt hatten, das in der deutschen Prozeßgeschichte damals wohl ohne Beispiel war. Für die Verbreitung der so gewonnenen Prozeßergebnisse auch bei denen, die nicht unmittelbar am Prozeßgeschehen teilnehmen konnten, sorgten die einheitlich gelenkten Massenmedien, die alles, was die "Zeugen" erzählten, ohne weiteres in den Rang von unbestreitbaren Tatsachen erhoben. Auf diese Weise bekam der Auschwitz-Prozeß dann auch jene umfassende "gesellschaftspädagogische Bedeutung", von der der Prozeßberichterstatter Naumann spricht.
Ob das durch die Zeugenaussagen vermittelte Auschwitz-Bild auch einmal- wie Langbein meint (158) -- "historisches Gewicht" haben wird und dem "Historiker von morgen Quellenmaterial liefern" kann, muß allerdings schon auf Grund des Bildes, das der seiner Grundeinstellung nach gewiß unverdächtige Verteidiger Laternser von der Handhabung des Zeugenbeweises entworfen hat, bezweifelt werden -- vom Inhalt der meisten Aussagen einmal ganz abgesehen.
Eine jeden Zweifel ausschließende Beschreibung vom Aussehen der "Gaskammern" und von der Durchführung der "Vergasungen" konnte [350] keiner der Zeugen geben. Das ist offenbar selbst dem "Experten" für die Gaskammerlegende Hermann Langbein aufgefallen. Denn er gibt im Hinblick auf die Birkenauer Krematorien zu (159): "Nur sehr wenig von dem, was sich vor und in diesen größten Gebäuden des Lagers Auschwitz abgespielt hat, können heute Augenzeugen bekunden."
Mit anderen Worten also: Niemand von den Zeugen hatte wirklich umfassenden Einblick in jenen Gebäudekomplex, hinter dessen Mauerrl die Judenvernichtung angeblich vor sich gegangen sein soll. Der einzige Zeuge, der das vom Auschwitz-Museum zur Verfügung gestellte Modellbild einer Gaskammer "erläuterte" (vgl. oben Seite 342), ist gewiß kein Gegenbeweis. Langbein gibt bezeichnenderweise weder seinen Namen noch seine berufliche Tätigkeit preis, und Naumann erwähnt ihn überhaupt nicht. Vermutlich handelte es sich um einen Angestellten des Auschwitz-Museums, der auch nur dieses Modell kannte, das unzweifelhaft ein Phantasieprodukt war.
Wir sind damit am Ende unseres Überblicks über die Beweismittel des Auschwitz-Prozesses, die -- wie wir gesehen haben -- ebenfalls in weitestem Umfang der den Hintermännern des Prozesses erwünschten "Schau" dienstbar gemacht wurden. Daß diese "Schau" in der Öffentlichkeit ihre Wirkungen gehabt hat, ist unbestreitbar. Die Geschichte aller Schauprozesse zeigt jedoch, daß die damit verbundenen Auswirkungen immer nur zeitbedingt waren. Für den Auschwitz-Prozeß wird nichts anderes gelten. Daß das Auschwitz-Gericht selbst schon in seinem Urteil die Vergasungs-Legende auf Grund widersprüchlicher Zeugenaussagen ad absurdum geführt hat, wird sich im folgenden Abschnitt noch zeigen.
ANMERKUNGEN
Die Anmerkungen sind zum Verständnis
des Textes nicht unbedingt erforderlich. Sie enthalten im wesentlichen
die Quellenbelege. Dem Leser, der sich mit dem Stoff gründlicher
befassen mochte, sollen sie darüber hinaus ergänzende,
vertiefende und weiterführende Hinweise geben.
73) Das Frankfurter Schwurgericht setzte sich aus drei Berufsrichtern -- einschließlich des Vorsitzenden -- und sechs Geschworenen zusammen. Ferner wurden zur Verhandlung zwei Ergänzungsrichter und fünf Hilfsgeschworene hinzugezogen, um die Fortsetzung des Verfahrens bei Ausfall eines Richters oder Geschworenen sicherzustellen. Im einzelnen vgl. Laternser aaO. Seite 23-25.
Die Rolle der Geschworenen -- in der Mehrzahl Frauen -- kann hier unberücksichtigt bleiben. Sie waren in diesem Mammutprozeß hilflos den Berufsrichtern ausgeliefert. Laternser meint. sie seien gar nicht in der Lage gewesen, bei der Urteilsberatung "eine Richterstimme abzugeben" (aaO. Seite .S4). Daß sie zumindest ebenso wie die Berufsrichter unter dem "Druck" der Massenmedien standen, ist selbstverständlich.
74) Naumann aaO. Seiten 274-275 Bezeichnenderweise erwähnt Langbein diesen Teil der Urteilsbegründung in seiner Prozeßdokumentation nicht, obwohl er darin die mündlichen Urteilsgründe ebenfalls behandelt hat. Laternser hat sich darauf beschrankt, den Tenor des Auschwitz-Urteils mitzuteilen (aaO. Seiten 43S438).
75) Laternser aaO. Seite 35.
76) Naumann aaO. Seite 274. Auch diese Ausführungen erwähnt Langbein nicht. Sie paßten vermutlich nicht in sein Konzept.
77) AaO. Seite 28. Anlaß für diese Bemerkung Laternsers war die von ihm beklagte Anwendung verschiedener Maßstäbe durch das Gericht gegenüber Verteidigern und Angeklagten einerseits und der Anklagevertretung andererseits. die zweifellos aus einer gewissen Voreingenommenheit in der Sache selbst entsprang. Voreingenommenheit hat nicht selten ihre Grundlage in einer opportunistischen Haltung.
78) Vgl. Laternser aaO. Seiten 28-53, die speziell von der Verhandlungsführung im allgemeinen sprechen. Daneben enthalten auch die meisten anderen Abschnitte aus Laternsers Bericht einschlägige Beispiele.
79) Laternser aaO. Seite 29.
80) Über das "Zeugnis" vom Hörensagen ausführlich Hellwig in "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen" (Seiten 167-169). Hellwig weist in diesem Zusammenhang auf das lawinenhafte Anwachsen der Greuelbeschuldigungen im Ersten Weltkrieg hin, die auch Ponsonby in "Absichtliche Lügen in Kriegszeiten" (engl. Originaltitel: "Falsehood in War Time") anschaulich beschrieben hat. Maßgebende Vertreter der Alliierten haben längst zynisch bekannt, daß sie die Lüge als "legitimes" Mittel der Politik auch im 2. Weltkrieg und danach gebrauchten. Udo Walendy hat einen kleinen Teil dieser Äußerungen in "Die Methoden der Umerziehung" zusammengestellt. Trotzdem pflegt man diese Tatsache geflissentlich zu übersehen -- so auch im Auschwitz-Prozeß.
Butz behandelt an vielen Stellen seines Buches den Einfluß von Propaganda und Gerücht auf die Entstehung und Verbreitung der Vergasungslegende.
Die Erlebnisberichte von ehemaligen KL-Insassen leben in weitestem Umfang von der bloßen Wiedergabe von Lagergerüchten, wie in den meisten Fällen den Schilderungen selbst entnommen werden kann. Nicht einmal Rückerl (NSProzesse, Seite 26) kann bestreiten, daß sich nur allzuoft bei Zeugen selbst Erlebtes und nur Gehörtes "unentwirrbar vermengen". Der Vorsitzende des Auschwitz-Gerichts löste das Problem "elegant", indem er dem "Hörensagen" sogar "erhöhte Bedeutung" beimaß.
81) Laternser aaO. Seiten 34-36, 38, 57-58, 85-110.
82) Laternser aaO. Seite 29.
83) Naumann aaO. Seiten 278-279.
84) Laternser aaO. Seiten 30-32.
85) Laternser aaO. Seiten 28-30, 32, 37-38, 44-48.
86) Laternser aaO. Seite 28.
87) Zitiert nach Laternser (aaO. Seite 33), der leider Titel und Ausgabe der betreffenden Zeitung, die wohl als "weißer Rabe" anzusehen ist, nicht nennt.
88) Die Staatsanwaltschaft wurde durch den 1. Staatsanwalt Großmann sowie die Staatsanwälte Kügler, Vogel und Wiese vertreten; letzterer war zu Beginn des Verfahrens noch Gerichtsassessor. Als Vertreter der Nebenkläger traten die Frankfurter Rechtsanwälte Ormond und Raabe sowie der SED-Anwalt Prof. Kaul aus der DDR auf. Vgl. Laternser aaO. Seiten 24, 56 und 63.
89) Laternser aaO. Seiten 59-60 und 259. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den zwangsläufig erfolgten Freispruch des Angeklagten Dr. Schatz sogar noch Revision ein, die allerdings erfolglos blieb.
90) Laternser aaO. Seiten 32 und 56, Fußnote 1.
91) Laternser aaO. Seiten 56ff.
92) Laternser aaO. Seite 64.
Ob überhaupt und gegebenenfalls auf welche Weise geprüft wurde, ob die durch sie vertretenen Nebenkläger Angehörige in Auschwitz durch Mord verloren hatten, ist nicht bekannt.
93) Laternser aaO. Seiten 69-75.
94) Laternser aaO. Seite 76.
95) Prof. Paul Rassinier wollte als Berichterstatter der "Deutschen Wochenzeitung" am Frankfurter Auschwitz-Prozeß teilnehmen. Der Frankfurter Landgerichtspräsident hatte ihm eine Eintrittskarte mit der Nummer 113 reservieren lassen. Man scheute sich jedoch offenbar. dieses makabre Justizschauspiel vor den Augen dieses kritischen Beobachters abrollen zu lassen. Als Rassinier nämlich am 18. Dezember 1963 über Saarbrücken nach Frankfurt reisen wollte, wurde er auf Weisung des Bundesinnenministeriums von deutschen Kriminalbeamten aus dem Zug geholt und als "unerwünschter Ausländer" (!) über die Grenze nach Frankreich abgeschoben. Seine Proteste beim damaligen Innenminister Höcherl und beim deutschen Botschafter in Paris wurden nicht einmal beantwortet. Vgl. "Deutsche Wochenzeitung" vom 4. August 1967.
Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, daß hinter diesem Vorgehen gegen einen Mann, der unserem Volk und der geschichtlichen Wahrheit unschätzbare Dienste geleistet hat, die jüdischen Drahtzieher des Auschwitz-Prozesses standen. Ihr schlechtes Gewissen konnte kaum deutlicher unter Beweis gestellt werden.
96) Vgl. Laternsers Grundsatzplädoyer in "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß" Seite 129, und Seite 9 des Vorworts aaO.
97) Laternser aaO. Seiten 185-191 (Grundsatzplädoyer) und 249-252 (Plädoyer für Dr. Frank).
98) Vgl. Soldan/Heppe, "Geschichte der Hexenprozesse". Wenn die in diesen Prozessen abgegebenen Bekenntnisse der Angeschuldigten auch zum Teil als "freiwillig" frisiert wurden oder deshalb "freiwillig" erfolgten, um sich die Qualen der Tortur zu ersparen oder die mildere Strafe der Hinrichtung durch das Schwert zu verdienen (Soldan/Heppe aaO. Band 2, Seite 413), so gab es daneben doch auch noch andere Motive. Die "Hexe" Christina Plum in Köln klagte sich sogar selbst der "Hexerei" an. Vgl. "Damals", Heft 5/1977, Seiten 459ff., insbesondere Seiten 464 und 470.
Es dürfte im ührigen nicht abwegig sein, die psychischen Drangsalierungen, denen die Angeklagten des Auschwitz-Prozesses in der Untersuchungshaft und während des Verfahrens zweifellos ausgesetzt waren, fur nicht weniger wirkungsvoll zu halten als die körperlichen Torturen des Mittelalters. Die Menschen sind heute im allgemeinen sehr viel sensibler und widerstandsunfähiger als zu jenen Zeiten.
99) "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seite 10.
100) Laternser aaO. Seite 81.
101) Naumann aaO. Seiten 54-55; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 438442.
102) Naumann aaO. Seite 70; Anmerkung 176 zu Kapitel 3.
103) Naumann aaO. Seiten 238, 271, 280-281; Langbein, "Der AuschwitzProzeß", Band 2, Seiten 883-885; Urteilsgründe Seiten 24g275.
104) Naumann aaO. Seite 25; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1. Seite 231; Urteilsgründe Seite 363.
105) Naumann aaO. Seite 64; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1. Seiten 240-241.
106) Zitiert nach Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seite 570.
107) Naumann aaO. Seite 25; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seite 231; Urteilsgründe Seite 364.
108) Naumann aaO. Seite 65; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1. Seite 233.
109) Vgl. Butz, "Hoax" Seiten 1 22 und 13 1; deutsche Ausgabe, Seiten 16 1 und 171. Rassinier hat verschiedentlich aus eigenem Erleben berichtet, wie groß die Angst der Häftlinge vor den notwendigen Reinigungsprozeduren war, weil sie auf Grund entsprechender Gerüchte in den betreffenden Räumen "Gaskammern" vermuteten; vgl. z.B. "Die Lüge des Odysseus", Seiten 120 und 154.
110) Das Phänomen der sog. Gefälligkeitsaussage -- manchmal um geringster Vorteile willen -- ist seit langem bekannt. Daß Fälle vorkommen, in denen Angeklagte ein Geständnis ablegen, "bloß um sich dem Richter gefällig zu machen und dadurch eine bessere Behandlung im Gefängnis oder sonst einen augenblicklichen Vorteil zu erlangen", hat schon der bekannte Strafrechtslehrer Paul Johann Anselm von Feuerbach in seinem Werk "Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen" (Gießen 1829, Band 2, Seite 454) festgestellt. Vgl. Hellwig aaO. Seite 27. Jeder Strafrechtspraktiker weiß, daß so motivierte Aussagen keine Seltenheit sind.
111) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1. Seite 3 16: Naumann aaO. Seiten 175-176.
112) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seite 704.
113) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2. Seite 703.
114) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seite 774; Naumann aaO. Seite 95.
115) Naumann aaO. Seiten 16-35; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1 Seiten 163ff., 213ff., 231ff., 249ff., 258ff.. 367ff., 435ff., 485ff., 509ff.. 543ff., 561ff. und Band 2, Seiten 599ff., 643ff., 689ff., 701 ff., 709ff. 763ff.. 773 ff., 785 ff., 793 ff.
116) Vgl. Artikel 21 des den Nachkriegsprozessen der Alliierten zugrunde liegenden Londoner Statuts vom 8. August 1945; zitiert z.B. bei Walendy, "Die Methoden der Umerziehung", Seite 10.
117) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 43, und Band 2, Seiten 973-975, 980, 986.
Der vom sowjetzonalen Nebenklägervertreter Dr. Kaul gestellte Sachverständige Dr. Kuczinski wurde nach Erstattung seines Gutachtens über "Die Verflechtung von sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Interessen bei der Einrichtung und im Betrieb des KZ Auschwitz und seiner Nebenlager" wegen Befangenheit abgelehnt; vgl. Laternser aaO., Seite 69 und Langbein aaO. Band 2, Seite 941. Hier wurde indessen nur scheinbar "Objektivität" demonstriert, da die übrigen zeitgeschichtlichen Gutachter gewiß nicht weniger "befangen" waren.
118) Laternser aaO. Seite 83. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten gehen weder Laternser noch Langbein näher ein. Bernd Naumann (aaO. Seiten 156-159) behandelt nur das Gutachten von Dr. Buchheim zur Frage des Befehlsnotstandes.
119) AaO. Seite 82.
120) Der amerikanische Historiker David Hoggan behauptet, das Institut werde von Rockefelier unterstützt: "Der Unnötige Krieg", Seite 275. Jedenfalls aber kann kaum ein Zweifel über die völlig einseitige "Ausrichtung" des Instituts für Zeitgeschichte bestehen. Das zeigen nicht nur seine einschlägigen Veröffentlichungen, sondern auch entsprechende Äußerungen von Mitarbeitern des Instituts. Vgl. hierzu Sündermann, "Das Dritte Reich" (erweiterte Auflage 1964), Seite 17. Siehe hierzu auch Walendy, "Methoden der Umerziehung", Seiten 30ff. und Stäglich, "Historiker oder Propagandisten?".
121) Rassiniers Arbeiten haben insbesondere deshalb Gewicht, weil sich in ihnen wissenschaftliche Redlichkeit mit eigenem KL-Erleben verbinden.
122) Das gilt z. B. für die Frage, ob es einen Führerbefehl zur Judenvernichtung gab, ebenso wie für die Frage, ob das KL Auschwitz ein speziell für die angebliche Judenvernichtung eingerichtetes Lager war und ob es entsprechende Einrichtungen (Gaskammern) hatte. Die Sachverständigen gingen ohne weiteres hiervon aus, ohne dies durch einwandfreie Quellen belegen zu können. Vgl. hierzu nochmals die allgemeinen Ausführungen zur Fragwürdigkeit der von den sog. Zeitgeschichtlern bisher präsentierten Quellen zur Judenvernichtung (Erstes Kapitel III 2).
123) Löwe-Rosenberg, Anm. 3 zu § 249 StPO.
124) "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 43.
125) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 949 und 983. Hinsichtlich der widerspruchlichen Aussagen Kramers vgl. nochmals Anm. 35 zu Kapitel 3.
126) Über die brutale Behandlung der gefangenen SS-Leute in Belsen durch die britischen Vernehmer existiert ein sehr anschaulicher Bericht eines britischen Journalisten, der in "Nation Europa", Nr. 5/1968 nachgedruckt wurde. Vgl. auch Heinz Roth, "Was geschah nach 1945?", Teil 2, Seiten 70-71.
127) Naumann aa O. Seiten 141 ff.; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seite 537. Vgl. auch Langbein aaO. Band 1, Seiten 87,105f.,120f.,133-135, 139, 146, 229f. und 358f.
128) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 949 und 952.
129) Löwe-Rosenberg. Anm. 4 zu § 249 StPO.
130) In den Gründen des Auschwitz-Urteils wird der Zeuge Rothmann, der Langbein zufolge (aaO. S.537) dem Gericht die später verlesene Fotokopie des Broad-Berichts überreichte, nicht erwähnt. Die Verlesung dieses "Dokuments" machte -- wie Langbein versichert (aaO. S.538) -- "einen nachhaltigen Eindruck auf alle". Nichts weiter war wohl auch beabsichtigt, da das "Dokument" konkrete "Verbrechen" der einzelnen Angeklagten nicht zum Gegenstand hatte.
131) Seite 87 der Gründe des Auschwitz-Urteils. Das vollständige Urteil wurde m. W. bisher nicht veröffentlicht. Eine Abschrift stand mir für einige Tage zur Verfügung.
132) Selbstverständlich bedeutet die Verlesung einer Urkunde und erst recht nicht der Fotokopie einer Urkunde, daß das Dokument auch echt ist. In jedem normalen Strafprozeß wäre bei derart fragwürdigen Urkunden wie den Höß-Aufzeichnungen ein Schriftsachverständiger hinzugezogen worden, der sich auch kaum mit der Prüfung einer Fotokopie begnügen würde. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig stellt ein Sachverständiger seine Sachkunde in Frage, wenn er sich allein auf Fotokopien verläßt, obwohl er die Originalschriften haben könnte (Neue Juristische Wochenschrift 1953, S .1035; Juristen-Zeitung 1953, S .515) . Vgl. auch Löwe-Rosenberg, Anm.5 a zu § 93 StPO.
133) Löwe-Rosenberg, Anm. 2 zu § 86 StPO.
134) Naumann aaO. Seite 149; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Seite 41.
135) Löwe-Rosenberg, Anm. 6a zu § 86 StPO.
136) Naumann aaO. Seiten 149, 184, 186, 208-215; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 837ff.; Laternser aaO. Seiten 48-49, 411-413.
137) Naumann aaO. Seiten 71-72,116,283; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 787-789, 791-792, 898.
138) Naumann aaO. Seiten 210ff., der seiner Darstellung die pathetische Überschrift "Keine Spur mehr von Millionen Füßen" gegeben hat. Darin sollte wohl zugleich ein Hinweis auf die angebliche Opferzahl (2-4 Millionen!) liegen.
139) "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 41.
140) Vgl. hierzu Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 35-36.
141) Seite 109 der Urteilsgründe.
142) Vgl. den bei Langbein ("Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 937ff.) im einzelnen dargestellten zeitlichen Ablauf des Prozesses. Langbeins Dokumentation enthält 193 Häftlingsaussagen,43 SS-Aussagen und 37 Aussagen von anderen Zeugen, wobei die Auswahl selbstverständlich einseitig im Sinne der Auschwitz-Legende getroffen wurde (aaO. Band 1, Seiten 15, 43-45).
143) Ein wichtiger SS-Zeuge war z. B. der ehemalige SS-Mann Richard Böck, der zur Fahrbereitschaft des Lagers Auschwitz als Kraftfahrer gehörte. Man zitiert seine zum Teil phantastischen Aussagen verschiedentlich in der einschlägigen Literatur, wobei sich mitunter auch Widersprüche ergeben: vgl. einerseits Kaul, "Ärzte in Auschwitz" (Seite 245) und andererseits Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß" (Band 1, Seite 74).
Erst unlängst wurde Böck auch wieder in einer Fernsehsendung vorgestellt, und zwar in einer englischen TV-Serie "World at War", die vom 3. deutschen Fernsehprogramm im Frühjahr 1978 unter dem Titel "Welt im Krieg" übernommen wurde. Nach einer Mitteilung des englischen Produzenten an den Verfasser vom 15. Juni 1978 ist Böck "Ehrenmitglied" der "Vereinigung ehemaliger Auschwitz-Insassen"!
144) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 42 43, 111-112.
145) Diesen Eindruck vermittelt jedenfalls Langbeins Darstellung; vgl. "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 42-43.
146) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 85-86.
147) So erging es z. B. dem deutschen Zeugen Walter, ehemaliger SS-Hauptscharführer in Auschwitz; erst nach "Berichtigung" seiner Aussage in der Haft wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Vgl. Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 219-223, 314, und Band 2, Seiten 955, 981; Laternser aaO., Seiten 58-59, 110-111.
148) Zitiert nach Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 144; vgl. auch Naumann aaO. Seite 112.
149) Morgen berichtete über seine ehemalige Tätigkeit als SS-Richter, vor allem über die von ihm angeblich 1944/45 in Auschwitz durchgeführten Ermittlungen in Korruptionsfällen. Vgl. Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 143f., 243f., 335f. und Naumann aaO., Seiten 111-113.
150) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 77f.,122-124,198; Naumann aaO. Seite 209.
151) Vgl. hierzu und zum folgenden Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 86f., 88-89, 91, 131-133, 424f., 459-463; Band 2, Seiten 499, 549, 569f., 698f.; Naumann aaO. Seiten 181-184.
152) Seiten 116, 254 und 472 der Gründe des Auschwitz-Urteils. Vgl. auch Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 884-885, 889 und 893.
153) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 85-126.
Langbein ist in seiner Prozeßdokumentation eifrig bemüht, den Vorwurf der Zeugenbeeinflussung als ungerechtfertigt hinzustellen, zumindest aber ihn abzuschwächen. Er kommt jedoch auch nicht an der durch entsprechende Briefe bewiesenen Tatsache vorbei, daß z. B. die polnischen Zeugen vor ihrer Ausreise nach Deutschland aufgefordert wurden, sich zunächst mit dem Internationalen Auschwitz-Komitee in Warschau und der Hauptkommission zur Verfolgung von Naziverbrechen in Polen in Verbindung zu setzen. Vgl. "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 843ff., insbesondere 864-865.
154) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 91-93.
155) Vgl. hierzu Laternser aaO. Seite 34.
156) Wolken war ein in Wien approbierter Arzt. Er war seiner Darstellung zufolge nach Auschwitz "als Jude verschleppt" worden (Naumann aaO. Seite 98). Der österreichische Jurist und Historiker Dr. Scheidl behauptet hingegen, Wolken sei wegen des kriminellen Delikts der Notzucht und der Abtreibung ins KL eingeliefert worden; auch den Doktortitel habe man ihm aus diesem Grunde aberkannt. Vgl. Scheidl, "Geschichte der Verfemung Deutschlands", Band 4, Seiten 168-169 (unter Berufung auf die "Deutsche Wochenzeitung", vom 31.7. 1964, S. 4).
157) Laternser, "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seite 34. Vgl. zum ganzen auch Naumann aaO. Seiten 98-105, 107-110; ferner Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 39 und Band 2, Seiten 938-939 (zum Inhalt der Aussagen im einzelnen vgl. die im Namensregister aaO. angegebenen Seitenzahlen).
158) "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 10 und 12.
159) "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 88.
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Ende teil 13
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Hier is das viertes Kapitel, Teil 13, von "Der Auschwitz-Mythos -- Legende oder Wirklichkeit -- Eine kritische Bestandsaufnahme" von Dr. Wilhelm Stäglich. Es erschien in 1979 durch Grabert Verlag in Tübingen. ISBN 3-87847-042-8. Später, dieses Buch war verboten und zerstört in Deutschland. Aber Zensur ist unmöglich und auch sehr dumm. Dieses Buch is noch einmal lebendig.
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