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Der Auschwitz Mythos


Dr. Wilhelm Stäglich

 

Viertes Kapital: Der Auschwitz-Prozeß

I. GERICHTSVERFAHREN ALS GESCHICHTSQUELLE?--

ANSPRUCH UND WIRKLICHKEIT

Teil 12

[28l]

Als die Beweisaufnahme im sog. Auschwitz-Prozeß abgeschlossen war und das Verfahren sich mit den Plädoyers der Anklagebehörde, der Vertreter der Nebenklage und der Verteidigung seinem Ende zuneigte, erhielt das bis dahin vor der Offentlichkeit nur mühsam gewahrte Bild von einem "ganz normalen Strafprozeß" (1) einen sicherlich unbeabsichtigten, aber bezeichnenden Schönheitsfehler. Mit nur schlecht verhehlter Genugtuung erklärte nämlich der Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt Henry Ormond, am Ende seines Plädoyers folgendes (2):

"Wenn die letzten Überlebenden der Hölle von Auschwitz nicht mehr Zeugnis ablegen könnten -- und darauf warte man in gewissen Kreisen-, dann werde Auschwitz in nicht zu ferner Zukunft nur noch eine Legende sein,... Ohne den jetzigen Prozeß, bei dem aus dem Munde der Überlebenden die Wahrheit bekundet worden sei, hätten die Unbelehrbaren ihre Bagatellisierungsversuche fortgesetzt. Daß dies nun nicht mehr möglich sei, werde man neben der Bestrafung der Schuldigen als das große, das bleibende Verdienst dieses mustergültig geführten Prozesses ansehen können."

Das war entlarvend genug, wenn auch der nüchterne Beobachter jenes Prozesses von vornherein den Eindruck gewinnen mußte, daß dieser in erster Linie -- wenn nicht gar ausschließlich -- dem Ziel diente, einen damals in weitesten Kreisen immer noch als durchaus zweifelhaft angesehenen zeitgeschichtlichen Sachverhalt als "gerichtsnotorisch" festzustellen, um ihm damit eine historisch tragfähige Grundlage zu geben. Nun aber war dieser Hauptzweck des Verfahrens von einem Vertreter jener Kreise offen ausgesprochen worden, die hinter dem ganzen Justizschauspiel standen. Kein Wunder also, daß der bekannte Strafverteidiger Dr. Laternser in seinem Plädoyer für den Angeklagten Dr. Capesius diese und ähnliche Äußerungen anderer Prozeßbeteiligter eindeutig als rechtsfremd rügte (3) und in seinem Schlußplädoyer vom 6. August 1965 sogar von einem "Schauprozeß" sprach, ein Vorwurf, der offenbar von anderen Verteidigern schon vorher erhoben worden war (4). Wir werden [282] noch sehen, daß dieser Vorwurf durchaus nicht so abwegig war, wie es im Rahmen deutscher Gerichtsbarkeit zunächst scheinen mag.

Der Nebenklagevertreter Ormond blieb übrigens mit seiner öffentlich bekundeten Meinung über den Zweck des Auschwitz-Prozesses nicht lange allein. Auch der Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees Hermann Langbein, der trotz seiner Inanspruchnahme als Zeuge ständiger Beobachter des Prozesses und an dessen Zustandekommen maßgebend beteiligt gewesen war, gab in der Schlußbetrachtung seiner zweibändigen Prozeßdokumentation ähnlichen Gedanken Raums (5).

Er sieht in dem Gerichtsverfahren eine "Dokumentation über das größte Vernichtungslager Hitlers, gegen die keine sachlichen Einwendungen bestehen können", die "künftigen Historikern, vor allem aber der jungen Generation in Deutschland Möglichkeit zur Orientierung und Stoff zum Nachdenken bieten" solle. Und wörtlich schließt er diesen Gedanken mit dem für einen der Hintermänner des Auschwitz-Prozesses bemerkenswerten Eingeständnis ab:

"Um diesem Zweck uneingeschränkt dienen zu können, war das Bild über das Vernichtungslager Auschwitz unter der Leitung deutscher Richter zusammenzustellen. "

Dementsprechend hat sich in letzter Zeit Robert M. W. Kempner, der ehemalige Ankläger des Militärtribunals von Nürnberg, für seine Behauptung, die "Vernichtung der Juden" sei durch ein "plan -- und verwaltungsmäßiges Zusammenarbeiten sämtlicher Reichs -- und Parteibehörden" erfolgt, nicht etwa auf inzwischen bekannt gewordene Forschungsergebnisse unabhängiger Historiker, sondern auf "Dokumente und Zeugenaussagen vor deutschen Gerichten" berufen, wobei er ausdrücklich den "Auschwitzprozeß in Frankfurt" erwähnt (6).

Doch mag auch die Absicht, mit diesem Prozeß ein Stück Zeitgeschichte festzuschreiben, für den Ablauf des gesamten Verfahrens beherrschend gewesen sein und in der Gegenwart sogar weitgehend zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, so wird sich -- auf die Dauer gesehen -- dieses Vorhaben gleichwohl als ein untauglicher Versuch erweisen. Denn letztlich ist und bleibt das Urteil der Historiker maßgebend für das, was einmal als historisch gesicherte Erkenntnis in die Geschichtswerke eingehen wird. Mythen werden kaum jemals zu historischen Tatsachen, und an dem im wesentlichen auf Legenden aufgebauten Auschwitzbild des Frankfurter Gerichtsverfahrens, mit dessen wichtigsten Grundlagen wir uns bereits in den vorhergehenden Kapiteln [283] beschäftigten, wird sich eine um die historische Wahrheit bemühte Geschichtswissenschaft mit Sicherheit nicht orientieren. Unvoreingenommene Historiker, die jener Zeit nicht mehr unmittelbar verhaftet und daher frei von Emotionen sein werden, werden wahrscheinlich nur noch den Kopf schütteln oder entsetzt sein, wenn sie die Haltlosigkeit der im Auschwitz-Prozeß verwendeten Dokumente feststellen sowie den ganzen Unsinn und die Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen erkennen werden. Nicht einmal Langbein ist es gelungen, seinen doch sicherlich sehr sorgfältig redigierten Prozeßbericht von solchen Widersprüchen und Ungereimtheiten freizuhalten.

Die eben angedeutete kritische Distanz, die eine seriöse Geschichtswissenschaft den Ergebnissen und Grundlagen des Auschwitz-Prozesses und ähnlicher Gerichtsverfahren sicherlich einmal entgegenbringen wird, ist freilich von beamteten Historikern der Gegenwart noch nicht zu erwarten. Andernfalls würden sie ihre berufliche Stellung aufs Spiel setzen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist insoweit -- jedenfalls für Beamte -- eingeschränkt. Das gilt für deutsche Historiker diesseits und selbstverständlich auch jenseits der innerdeutschen Grenze. Doch ist die Außerachtlassung jenes Tabus auch für ausländische Historiker nicht risikofrei, wie der französische Historiker Professor Paul Rassinier und letzthin auch der US-amerikanische Professor Arthur R. Butz erfahren mußten (7). Der britische Historiker der Universität London, der die Schrift "Did Six Million Really Die? " verfaßte, zog es vor, sich das Pseudonym Harwood zuzulegen. Und sehr treffend zeichnete jener amerikanische Historiker die Lage, der eine Studie mit dem Titel "The Myth of the Six Million" im Jahre 1969 als "Anonymous" herausgab. Er schrieb in der Einführung, daß die Notwendigkeit der Anonymität durch seine Stellung als "college professor" gegeben sei, was er auch zu bleiben beabsichtige, ebenso wie er auch eines Tages seine wohlverdiente Pension erhalten wolle (8).

So schweigen denn heute Historiker, die noch ernst genommen werden wollen, zum Thema Judenvernichtung im Dritten Reich. Oder sie halten sich in dem durch die Nürnberger Prozesse und die vorhergehende Kriegspropaganda vorgezeichneten Rahmen und versuchen dem Klischeebild durch den Hinweis auf Prozesse wie den Auschwitz-Prozeß einen größeren Anschein von Glaubwürdigkeit zu verleihen. Hierfür ist die in Heft 2 der "Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte" des Jahrgangs 1976 veröffentlichte Abhandlung von Arndt/Scheffler "Organisierter Isfassenmord an Juden in Nationalsozialistischen Vernichtungslagern" ein vortreffljches Beispiel (9). Daran ändert auch nichts die grundsätzlich [284] richtige Feststellung der Verfasser (aaO. Seite 115, Fußnote 20), daß "verantwortliche Geschichtsschreibung allein aufgrund von Gerichtsurteilen" nicht möglich sei. Denn sie haben sich selbst nicht daran gehalten, da sie sich z. B . hinsichtlich des Auschwitz-Komplexes im wesentlichen auf das Frankfurter Schwurgerichtsurteil und -- was auf dasselbe hinausläuft -- die durch dieses Urteil gewissermaßen sanktionierten Krakauer Höß-Aufzeichnungen berufen, die neben den fragwürdigsten Zeugenaussagen vom Gericht vorbehaltlos als Beweis akzeptiert wurden, obwohl den Richtern nur Fotokopien davon vorlagen.

Daß die soeben zitierte Feststellung von Arndt/Scheffler kaum mehr als ein Lippenbekenntnis ist, zeigen im übrigen schon die Vorbemerkungen Broszats zu ihrer Abhandlung. Er weist nämlich darauf hin, daß "die Justiz der Bundesrepublik gerade im Bereich der Vernichtungslager mit ihrem umfangreichen, viele Jahre lang tätigen Ermittlungsapparat zur Aufklärung dieses nationalsozialistischen Verbrechenskomplexes vielfach mehr geleistet" habe, als es "den Historikern möglich gewesen wäre". Und es ist erst recht bezeichnend, daß Broszat -- wie seine weiteren Ausführungen ergeben -- eine Widerlegung der revisionistischen Literatur zur Frage der Judenvernichtung von der bevorstehenden Veröffentlichung der wesentlichsten Ergebnisse jener Gerichtsverfahren aus dem "Bereich der Vernichtungslager" erwartet (10).

Damit wird freilich dem Institut für Zeitgeschichte, dessen Spezialgebiet ja gerade die Geschichte des Dritten Reiches ist und das unter der Leitung von Prof. Broszat steht, ein Armutszeugnis ausgestellt. Denn damit wird zugegeben, daß sich jene Historiker, die um den Nachweis der angeblichen Judenvernichtungen bemüht sind, mehr oder weniger auf die Ergebnisse der Strafprozesse gegen sog. NS-Gewaltverbrecher (NSG-Verfahren) angewiesen fühlen. Das ist um so bemerkenswerter. weil es zu den Binsenweisheiten gehören dürfte, daß die Feststellung historischer Sachverhalte nicht die Sache von Richtern ist, sondern ausschließlich in die Kompetenz der historischen Wissenschaft fällt. Die in den NSG-Verfahren tätigen Richter pflegen das auch meist zu betonen und ziehen deshalb zur Beurteilung des historischen Hintergrunds der Verfahren regelmäßig Sachverständige heran, auf deren Darlegungen sie sich mangels besseren Wissens bisher stets ohne weiteres verlassen haben. Bei den Sachverständigen aber handelt es sich, wie auch Broszat nicht unbekannt sein dürfte, gewöhnlich um Mitarbeiter jenes Instituts für Zeitgeschichte, dessen Direktor er zur Zeit ist. Es fällt schwer, hierüber keine Satire zu schreiben (11).--

Da es jedoch nun einmal eine Tatsache ist, daß heutzutage die Justiz [285] sozusagen zum Eidhelfer für das gemacht wird, was man als "wissenschaftliche Erkenntnisse" über die angebliche Judenvernichtung auszugeben pflegt, erscheint es erforderlich, hier kurz die Erkenntnismethoden zu beleuchten, die für die Arbeit des Historikers einerseits und für die Feststellungen in einem gerichtlichen Strafverfahren andererseits maßgebend sind. Beide Arbeitsweisen sind durchaus verschieden, und so wird auch kein vernünftiger Mensch erwarten, daß Richter im Rahmen eines Strafprozesses historische Sachverhalte endgültig und verbindlich aufzuklären in der Lage sind, ganz abgesehen davon, daß der Strafprozeß einem anderen Zweck zu dienen hat.

Die Methodik der Geschichtswissenschaft besteht im wesentlichen aus Quellenforschung, vergleichender Quellenkritik, Quellenbewertung und schließlich zusammenfassender Darstellung des sich aus den Quellen ergebenden Geschehens. Die wirklichkeitsgetreue Zusammenschau und Darstellung geschichtlicher Ereignisse ist erst möglich, wenn alle verfügbaren Quellen -- wie z. B. schriftliche Dokumente, zeitgenössische Berichte, gegenständliche Relikte usw. -- gesammelt, nach ihrer Bedeutung gesichtet, miteinander verglichen und schließlich unter Berücksichtigung aller wesentlichen bekannten Tatsachen und Umstände bewertet worden sind. Das alles erfordert viel Zeit und mitunter auch besondere Spezialkenntnisse, kann also niemals von einem Gericht im Rahmen eines Strafprozesses geleistet werden.

Quellenforschung ist selbstverständlich eine unabdingbare Grundlage für die Geschichtswissenschaft. Sie war -- wie schon früher erwähnt wurde (vgl. oben S. 19-20) -- bisher kaum möglich, weil die beim Zusammenbruch des Reiches von den Alliierten geraubten deutschen Archivmaterialien bis zum heutigen Tage nicht vollständig zurückgegeben wurden und in der Regel nicht einmal der Aufbewahrungsort jener Dokumente bekannt ist, auf denen die alliierten Sieger in ihren gegen Deutsche durchgeführten Schauprozessen ihre Beschuldigungen aufbauten. Kein verantwortungsbewußter Historiker wird aber bei einem so schwerwiegenden Tatbestand wie der angeblichen Judenvernichtung darauf verzichten können, die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Dokumente auch im Original zu prüfen, soweit sie ihm wesentlich erscheinen. Insbesondere aber wird sich die Quellenforschung noch auf solche Dokumente zu erstrecken haben, die bis heute zurückgehalten wurden. Denn das deutsche Archivmaterial wurde bisher nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung Deutschlands gesichtet. Entlastende Dokunlente kamen nur durch Zufall an die Offentlichkeit.

Liegen alle wesentlichen Quellen offen, so ist im weiteren ihr [286] kritischer Vergleich und ihre Bewertung unerläßlich. Den heutigen Historikern ist der Vorwurf zu machen, daß sie den ihnen bekannt gewordenen Quellen gegenüber diese kritische Distanz so gut wie überhaupt nicht gewahrt haben. Gerade auf dem Gebiet der Geschichte ist es nicht selten, daß dem Forscher gefälschtes Material untergeschoben wird. Deshalb kann auf eine Prüfung sowohl der formalen als auch der inhaltlichen Echtheit einer Quelle niemals verzichtet werden. Nimmt man jedoch zeitgeschichtliche Werke über die Judenvernichtung zur Hand, so ist davon nichts zu spüren, wenn auch mitunter -- wie z. B. bei den Höß-Niederschriften -- so getan wird, als habe man sich über die Echtheit der Quelle Gedanken gemacht. Darüber hinaus lassen die wichtigsten der bekannten Quellen zur Judenvernichtung unterschiedliche Interpretationen zu. Hinsichtlich der Auschwitz-Legende hat Butz überzeugend nachgewiesen, daß fast jede Einzeltatsache eine doppelte Bedeutung hat, d. h. sowohl einen völlig normalen Vorgang bezeichnete, aber auch wenn man dies wollte -- im Sinne der Legende gedeutet werden konnte (12) .

Bei jeder Quelle ist also nicht nur zu fragen, ob sie auch wirklich das ist, wofür sie sich ausgibt; es ist sehr oft auch noch die Frage zu stellen, ob sie wirklich das aussagt, was man glaubt oder in sie hineinlegen möchte. Die Beantwortung beider Fragen erfordert umfassende Untersuchungen, Vergleiche und manchmal komplizierte Gedankenoperationen. Bei Verneinung dieser Fragen, deren jede auch auf einen Teil der Quelle bezogen werden kann, liegt im ersten Falle Fälschung, im zweiten Irrtum vor.

Die zusammenfassende Darstellung schließlich kann nur das Ergebnis dieser methodischen Forschungen sein, die hier nur sehr vereinfacht angedeutet werden konnten (13). Erst dabei darf der persönlichen Auffassung in gewissen Grenzen Raum gegeben werden. Neudeutsche Historiker freilich -- das sei am Rande vermerkt -- pflegen umgekehrt vorzugehen, sobald das Dritte Reich in ihr Blickfeld gerät. Sie haben eine vorgefaßte, von der alliierten Umerziehung bestimmte Meinung, der sie Auswahl und Interpretation der Quellen unterordnen. Mit Geschichtswissenschaft hat das nichts zu tun.

Daß der Strafrichter weder von seiner Ausbildung her noch aus zeitlichen Gründen in der Lage ist, einen auch nur begrenzten zeitgeschichtlichen Sachverhalt in Anwendung der eben geschilderten historischen Methode zu klären und darzustellen, dürfte auf der Hand liegen. Seine Aufgabe ist grundsätzlich anderer Art als die des Historikers. Er hat einen zumeist eng begrenzten, strafrechtlich relevanten Tatbestand zu ermitteln und gegebenenfalls dem Gesetz entsprechend zu ahnden. Dabei [287] gilt bekanntlich der Grundsatz "in dubio pro reo", der bedeutet, daß im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß. Anders ausgedrückt: der Richter braucht einen mit den gerichtllchen Beweismitteln nicht auflklärbaren Tatbestand nicht in bestimmter Weise festzustellen, während der Historiker sich nicht der Aufgabe entziehen kann, so lange zu forschen, bis er das vollständige und nach seiner Überzeugung wirkliche Bild eines historischen Zeitabschnitts vor sich liegen hat. Es ist daher barer Unsinn, zu behaupten, die Ergebnisse irgendeines gerichtlichen Verfahrens hätten "gesicherte Erkenntnisse der Zeitgeschichte" zu Tage gefördert, wie das z.B. hinsichtlich des AuschwitzProzesses immer wieder geschieht. Völlig unverständlich ist es aber, wenn sogar Historiker, wie die erwähnten Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte, die Bestätigung ihrer Thesen in erster Linie in bestimmten Schwurgerichtsurteilen sehen. Das kann man nur mit Befremden zur Kenntnis nehmen.

Zur Aufklärung des Sachverhalts in einem Strafprozeß dient die Beweisaufnahme, die nach den Regeln der Strafprozeßordnung (StPO) erfolgt (14). Dabei hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist nicht einmal an ein Geständnis des Angeklagten gebunden. Es hat die Beweisaufnahme auch grundsätzlich nur auf die Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung des ihm vorliegenden Falles von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Natürlich kann hierbei unter Umständen eine Aufklärung des Tathintergrundes erforderlich werden, um z. B. die eventuell für die Strafzumessung bedeutsamen Motive des Täters kennen zu lernen. Immer hat aber die einzelne Tat und nicht etwa ein zeitgeschichtlicher Sachverhalt im Vordergrund zu stehen, was in den NSG-Verfahren häufig -- besonders bei der Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen -- nicht beachtet wird. Werden in einem Strafverfahren einmal zeitgeschichtliche Feststellungen getroffen, so können diese aber jedenfalls nicht als endgültige Erkenntnisse im Sinne der historischen Wissenschaft gelten. Schon die in einem Strafverfahren zur Verfügung stehende Zeit reicht regelmäßig nicht aus, um einen zeitgeschichtlichen Sachverhalt mit der erforderlichen Gründlichkeit nach den oben kurz erörterten historischen Methoden zu klären, abgesehen davon, daß den Richtern die hierzu erforderliche Ausbildung fehlt (15).

Nun ziehen allerdings die Gerichte gewöhnlich Sachverständige hinzu, soweit es nach Ansicht der Richter auf die Feststellung eines bestimmten zeitgeschichtlichen Sachverhalts ankommt. Auch der Sachverständige ist ein Beweismittel im Sinne der StPO. Gerade hieran wird [288] aber erkennbar, daß die Gerichte keineswegs den Historikern ihre Arbeit abnehmen. Unsere neudeutschen "Historiker" hindert das freilich nicht, sich in ihren Arbeiten weitgehend auf die Urteile von Schwurgerichten in NSG-Prozessen zu berufen, in denen sie selbst zuvor als "Sachverständige" aufgetreten waren. Die Ansicht, deutsche Gerichte hätten "gesicherte Erkenntnisse" über Durchführung und Umfang der angeblichen Judenvernichtung im Dritten Reich zu Tage gefördert, mag zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf beruhen.

Und noch ein Hinweis erscheint in diesem Zusammenhang angebracht. Den Gerichten wie den Historikern stehen -- wie neuerdings aus der Arbeit von Arndt/Scheffler "Organisierter Massenmord an Juden in nationalsozialistischen Vernichtungslagern" (vgl. oben Seite 283) wieder einmal deutlich wird -- keinerlei gegenständliche Anhaltspunkte für die angebliche Judenvernichtung zur Verfügung (16). Wenn in den NSGProzessen zumeist trotzdem -- so auch im Auschwitz-Prozeß -- eine Ortsbesichtigung vorgenommen wird, so hat das also mit sachlicher Aufklärung kaum noch etwas zu tun. Eine bessere Fundierung des (wirklichen oder angeblichen) zeitgeschichtlichen Sachverhalts wird damit in keinem Fall erreicht.

Die Entdeckung der historischen Wahrheit in Strafprozessen wie den NSG-Verfahren muß aber nicht nur daran scheitern, daß der Zweck des Strafprozesses ein anderer ist und die darauf abgestellten richterlichen Erkenntnismethoden ungeeignet zur Aufklärung zeitgeschichtlicher Sachverhalte sind. Sie ist auch in der Regel unmöglich wegen der verschiedenen Interessenrichtungen der Prozeßbeteiligten, also des oder der Angeklagten, der Verteidiger, der Staatsanwälte und nicht zuletzt der Richter. Sie alle fördern durch ihr Zusammenwirken auf keinen Fall die Erkenntnis der historischen Wahrheit, sondern eher deren Verzerrung. So wird als Ergebnis des Verfahrens allenfalls eine Art von Prozeßwahrheit in bezug auf den historischen Hintergrund der dem einzelnen Angeklagten vorgeworfenen Handlung erreicht. Der Historiker mag Einzelheiten daraus nach sorgfältiger Überprüfung und nach gewissenhaftem Vergleich mit anderen Quellen brauchbar finden. Er würde jedoch seinen Ruf als Wissenschaftler aufs Spiel setzen, wenn er das in NSG-Verfahren gezeichnete historische Gesamtbild ohne weiteres als "gesicherte Erkenntnis" übernehmen würde. Denn keinem der Prozeßbeteiligten kommt es auf die Feststellung der historischen Wahrheit an. Sie verfolgen alle nur ihre höchstpersönlichen Interessen oder Aufgaben, die der historischen Wahrheitsfindung durchaus nicht dienlich sind.

Der Angeklagte eines jeden Strafprozesses ist natürlicherweise [285] bestrebt, freigesprochen zu werden oder doch wenigstens mit einer möglichst geringen Strafe davonzukommen. Der schuldige Angeklagte versucht das durch Leugnen oder falsche Angaben zu erreichen. Reuige und geständige Übeltäter gehören zu den Seltenheiten der Kriminalgeschichte. Die Wahrheit spielt bei den Aussagen schuldiger Verbrecher meist überhaupt keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

Doch auch der unschuldige Angeklagte bleibt durchaus nicht immer bei der Wahrheit, so z. B. wenn gewisse Indizien gegen ihn sprechen, die er durch ein falsches Alibi oder andere Unwahrheiten entkräften zu müssen glaubt.

Andererseits gibt es aber auch -- wie jeder Strafrechtspraktiker weiß zahlreiche Fälle in der Kriminalgeschichte, wo nachweisbar Unschuldige sich selbst eines Verbrechens bezichtigten, und zwar aus den verschiedensten Gründen (17). Schon das erste deutsche Strafgesetzbuch, die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, bestimmte deshalb in Artikel 54, daß der Richter den Angeschuldigten nach solchen Umständen fragen solle, die kein Unschuldiger wissen könne (18). Mag dieser Bestimmung auch die Tatsache zugrunde gelegen haben, daß damals Geständnisse noch vielfach durch die Folter erpreßt wurden, so ist doch gleichwohl ihre Aufnahme in ein kaiserliches Strafgesetzbuch bemerkenswert. Ausschließlich psychologische Erkenntnisse werden jedoch vor rund 150 Jahren den damals berühmten Strafrechtslehrer Carl Joseph Anton Mittermaier zu der Forderung bewogen haben, daß auch Geständnisse auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden müßten. Er führte hierzu in seinem Buch "Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprozeß" u. a. aus (19):

"Vorzüglich aber sucht der prüfende Verstand, der die höchste Wahrheit ausmitteln vill, noch einen Überzeugungsgrund von der Wahrheit des Geständnisses darin, daß die eingestandenen Tatsachen auf andere Art sich ergeben und daß der Gestehende Umstände angibt, die außer dem Verbrecher niemand wissen kann, von denen man daher auch nicht begreifen könnte, wie sie ein Unschuldiger wissen sollte."

Heute ist in der forensischen Psychologie unbestritten, daß Geständnisse nicht immer, zumindest aber nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechen müssen. Die in NSG-Verfahren tätigen Richter kümmern sich allerdings kaum darum. Sie nehmen in der Regel jede Äußerung der Angeklagtenn die in den vorgezeichneten Rahmen paßt, geradezu mit Erleichterung entgegen, ohne sich über deren Wahrheitsgehalt auch nur die geringsten Gedanken zu machen.

In den NSG-Verfahren ist der geschichtliche Hintergrund aus der [290] Sicht des Angeklagten, sei er nun schuldig oder nichtschuldig, im allgemeinen unwichtig. Er wird daher gerade insoweit um so leichter geneigt sein, es mit der Wahrheit -- falls er sie überhaupt kennt -- nicht besonders genau zu nehmen und das zu bestätigen, was man von ihm hören will. Das ist menschlich verständlich und wurde -- wie wir wissen -- auch in den Nachkriegsprozessen der Alliierten schon so gehandhabt (20). Hinzu kommt, daß die Angeklagten der NSG-Verfahren angesichts aller Umstände von vornherein den Eindruck gewinnen müssen, daß es völlig zwecklos ist, die zumeist schon lange vor Prozeßbeginn in der Öffentlichkeit verbreiteten Darstellungen über Massenmorde an Juden, an denen sie beteiligt gewesen sein sollen, als solche zu bestreiten oder auch nur abzuschwächen. So muß es ihnen am zweckmäßigsten erscheinen, die behaupteten Morde nicht in Frage zu stellen, wohl aber ihre eigene Beteiligung daran. Ist ihr eigenes Alibi dann auch nur einigermaßen brauchbar, so dürfen sie des Wohlwollens der Richter sicher sein. Darin und in dem sich daraus ergebenden Freispruch liegt im allgemeinen das ausschließliche Interesse des Angeklagten.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses Prozeßverhalten wohl der meisten Angeklagten in nicht wenigen Fällen sogar auf den Rat ihrer Verteidiger zurückzuführen ist. Bei diesen besteht naturgemäß die gleiche Interessenrichtung. Jeder Verteidiger ist selbstverständlich bestrebt für seinen Schützling mit allen Mitteln einen Freispruch oder doch wenigstens eine möglichst niedrige Strafe herauszuholen. Hierbei kommt es -- neben der Herausstellung aller entlastenden Tatsachen -- darauf an, das Gericht und vielleicht sogar die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten günstig zu stimmen, auf jeden Fall aber eine Verärgerung dieser für die Entscheidung maßgebenden Justizorgane zu vermeiden. Laternser zufolge soll es im Auschwitz-Prozeß zumindest in einem Fall sogar vorgekommen sein, daß ein Verteidiger dem von ihm vertretenen Angeklagten geraten hatte, wider besseres Wissen ein Teilschuldgeständnis abzugeben, um dem Gericht "goldene Brücken" zu bauen (21). Das muß nun allerdings geradezu als ungeheuerlich angesehen werden und ist mit den Standespflichten eines Rechtsanwalts auch wohl kaum zu vereinbaren. Es kann eigentlich nur damit erklärt werden, daß der betreffende Rechtsanwalt insgeheim selbst von der Schuld dieses Angeklagten überzeugt war. Daß aber wohl jeder Verteidiger in einem NSG-Verfahren aus den erwähnten Gründen den zeitgeschichtlichen Rahmen des Prozesses nicht in Frage stellen wird, dürfte selbstverständlich sein, zumal da die meisten von ihnen selbst von der Judenmordlegende überzeugt sein werden. Schon deshalb werden sie auf die Angeklagten entsprechend [291] einzuwirken versuchen. Ausnahmen bestätigen hier wie immer die Regel.

So hat also auch der Verteidiger in NSG-Prozessen im allgemeinen nicht das geringste Interesse an der Feststellung irgendeiner historischen Wahrheit. Er ist nicht einmal dazu verpflichtet, einen Beitrag zur Aufklärung jenes begrenzten Sachverhalts zu leisten, der dem von ihm vertretenen Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird. Er kann und wird sich daher in seinem Vorbringen auf das beschränken, was seinem Mandanten günstig ist, diesem aber zumindest nicht schadet. Er wird auch die erhobenen Beweise ausschließlich zugunsten des Angeklagten würdigen. Auf jeden Fall kann es ihm völlig gleichgültig sein, wie es sich mit dem historischen Hintergrund der angeklagten Taten in Wirklichkeit verhält, sofern er nur nachweisen oder doch wenigstens Zweifel daran erwecken kann, daß der Angeklagte persönlich nicht daran beteiligt war. Denn dann müßte dieser jedenfalls nach dem prozeßrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Diese die zeitgeschichtliche Wahrheit eher verdunkelnde Prozeßtaktik dürfte die Regel sein, da sie auch die wenigsten Schwierigkeiten bietet.

Umgekehrt liegt die Interessenrichtung bei der Staatsanwaltschaft. Ihr sollte allerdings -- wie dem Gericht -- in erster Linie die Wahrheitsfindung am Herzen liegen, wie es das geltende deutsche Strafprozeßrecht sogar fordert. Auch hören es deutsche Staatsanwälte nicht ungern, wenn man ihre Behörde als die "objektivste Behörde der Welt" bezeichnet. Nach § 160 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nämlich verpflichtet, nicht nur die zur Belastung, sondern auch die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Im Volk ist allerdings, wenn man sich umhört, eher der Glaube zu finden, daß der Staatsanwalt nur darauf ausgehe, die Verurteilung des Beschuldigten zu erreichen. Das ist nun freilich in dieser Allgemeinheit sicher nicht richtig. Doch gelten in den NSG-Verfahren ganz offensichtlich besondere Grundsätze, wie jeder, der einmal einem solchen Verfahren selbst beigewohnt hat, zugeben wird.

Diese Tatsache hat verschiedene Gründe. Selbstverständlich sind auch Staatsanwälte nicht von den zeitgeschichtlichen Vorurteilen frei, die der deutschen Öffentlichkeit durch jahrzehntelange Propaganda eingeimpft wurden. Damit aber ist bereits die Grundlage für eine höchst einseitige Beurteilung des einzelnen Beschuldigten gelegt. Auch darf nicht übersehen werden, daß der Staatsanwalt ein weisungsgebundener Beamters also von den in diesem Staat wirksamen politischen Kräften abhängig ist. Deren Einstellung aber bedarf keiner Erläuterung. Sie [292] leben gewissermaßen von einer permanenten Verteufelung jenes Regimes, das sie nach dem Zusammenbruch des Reichs auf Anordnung der Besatzungsmächte ablösen durften. Daran hat sich im Verlauf der nachfolgenden Jahrzehnte nichts geändert. So meint sicherlich mancher in NSG-Verfahren tätige Staatsanwalt nicht ganz zu Unrecht, daß möglicherweise seine Beförderung mit davon abhängig sein könnte, ob es ihm gelingt, möglichst zahlreiche "NS-Verbrecher" zu "überführen". Es ist also in diesen Prozessen das vom Gesetz geforderte Bemühen, auch den Beschuldigten entlastende Umstände ausfindig zu machen und zur Geltung zu bringen, auf Seiten der Staatsanwaltschaft erkennbar kaum vorhanden. In jedem Fall aber wird von den Staatsanwälten der zeitgeschichtliche Hintergrund der Verfahren widerspruchslos so akzeptiert, wie er von den Hintermännern dieser ausschließlich politisch inspirierten Prozesse festgelegt worden ist. Und damit kommen wir zu einer Besonderheit im Bereich der Staatsanwaltschaft, wie sie nur auf dem Gebiet der NSG-Verfahren zu finden ist.

Gemeint ist die Einrichtung der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Auflklärung nationalsozialistischer Verbrechen" kurz "Zentrale Stelle" genannt -- in Ludwigsburg, die im Herbst 1958 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Konferenz der Landesjustizminister und -senatoren der deutschen Bundesländer eingerichtet wurde und am 1. Dezember 1958 ihre Tätigkeit aufnahm. Nach den Angaben des derzeitigen Leiters dieser im föderativen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland nicht recht einzuordnenden Dienststelle, des Oberstaatsanwalts Dr. Adalbert Rückerl, ist ihre Aufgabe die umfassende und systematische Auflklärung der sogenannten NS-Gewaltverbrechen, d. h. der angeblich von den Einsatzgruppen des SD oder in den Konzentrationslagern begangenen Gewalttaten und Tötungsaktionen (22). Der Charakter dieser unter starkem politischem Druck entstandenen Sonderstaatsanwaltschaft, die institutionell und funktionell auf rechtlich schwankendem Boden steht (23), bedingt geradezu eine völlig einseitige "Auflklärung" der genannten Tatbestände, wie sich unschwer dem von Rückerl herausgegebenen Buch "NS-Prozesse" entnehmen läßt.

Da ist zunächst die Tatsache zu erwähnen, daß das "Dokumentenmaterial", aus dem die Staatsanwälte der Zentralen Stelle die sachlichen Grundlagen für die Anklageerhebung zusammenbasteln, vor allem aus den "Archiven" -- richtiger wäre wohl "Fälscherwerkstätten" -- des Ostblocks stammt (24). Aber auch mit -- wie Rückerl es ausdrückt -- "zuständigen Stellen" westlicher Länder und "nichtzuletzt mit Israel" entwickelte sich eine "rege Zusammenarbeit". Von Mitarbeitern der Zentralen [293] Stelle wurden zahlreiche Reisen in diese Länder unternommen, um belastende Dokumente aufzuspüren (25). Bezeichnend ist auch, daß ein Sachbearbeiter der Zentralen Stelle mit sichtlicher Zufriedenheit vermerkt, er habe "wichtige Beweismittel" in der Stadt Ludwigsburg selbst entdeckt: das 42 Bände umfassende Werk "Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher", das die Besatzungsmächte seinerzeit "großzügig an die deutsche Justiz bis hinab zu den Amtsgerichten" verteilt hätten (26). Es handelt sich um die Nürnberger IMT-Protokolle, mit denen wir uns schon an verschiedenen Stellen dieser Arbeit auseinandersetzten.

So machte man sich also auf der Suche nach Belastungsmaterial vollständig von jenen Kräften abhängig, die ideologisch und finanziell daran interessiert waren und sind, dem deutschen Volk möglichst zahlreiche Verbrechen an anderen Völkern -- besonders den Juden -- anzuhängen. Eine große Hilfe sieht die Zentrale Stelle dabei in den Veröffentlichungen des jüdischen historischen Instituts in Warschau und des Instituts Yad Washem in Jerusalem (27). Es ist unter diesen Umständen beinahe selbstverständlich, daß in Rückerls Buch auch die Nürnberger IMT-Prozesse gerechtfertigt werden (28). Im Grunde arbeitet die Zentrale Stelle ja auch nach den damals von den alliierten Anklagebehörden entwickelten Methoden weiter. Wie zu jener Zeit auf der Grundlage der durch die Greuelpropaganda vorgegebenen Tatkomplexe die größte Menschenjagd der Weltgeschichte (29) durchgeführt wurde, so suchten die Staatsanwälte der Zentralen Stelle zu Beginn ihrer Arbeit zunächst in der entsprechenden Literatur nach Ansatzpunkten für ihre Ermittlungen und überprüften sodann systematisch alle Angehörigen der ehemaligen deutschen Dienststellen, die für die in der Literatur behaupteten Verbrechenin Betracht kamen (30). Für ihre Menschenjagd standen ihnen z. B. im Jahre 1965 rund 200 Kriminalbeamte zur Verfügung, die in Sonderkommissionen zusammengefaßt hauptamtlich und ausschließlich dieser Tätigkeit oblagen (31). Inzwischen wird sich die Zahl noch erhöht haben, so daß es kein Wunder ist, wenn die Aufldärungsquote bei den gegenwärtig begangenen Verbrechen beständig sinkt. Erst nach "Klärung des wesentlichen Sachverhalts" erfolgt die Abgabe der Sache an die eigentlich zuständigc Staatsanwaltschaft, die sich natürlich an das Ergebnis des Vorermittlungsverfahrens gebunden fühlen muß. Die Frage der Zuständigkeit steht also nicht am Anfang, sondern am Ende der Ermittlungen (32). Die Zugehörigkeit zu der in irgendeinem Teil der Greuelliteratur belasteten Organisation oder Dienststelle reicht als Tatverdacht zunächst vollkommen aus. Und sind erst einmal Namen bekannt, so finden sich selbstverständlich auch genügend Zeugen, die die betreffenden [294] Namensträger "einwandfrei" als Mörder an mindestens einigen Tausend Juden wiedererkennen und das sogar auf ihren Eid nehmen. Die von den Ermittlungsbeamten aufgenommenen Fotografien der "Mörder" unterstützen erforderlichenfalls das Gedächtnis der "Zeugen", das regelmäßig durch den Zeitablauf kaum getrübt ist (33).

Wiederholt kommt in Rückerls Buch auch zum Ausdruck, daß die Aneignung entsprechender zeitgeschichtlicher Kenntnisse für die Staatsanwälte der Zentralen Stelle ganz wesentlich war, weil -- so Rükkerl -- "gerade bei der Beurteilung eines NS-Verbrechens... die Tat... in ihrem historischen Zusammenhang zu sehen" sei (34). Was dabei dann herauskommt, wird besonders in dem Beitrag von Oberstaatsanwalt Manfred Blank deutlich. Er gibt unter anderem aus einem Urteil des Schwurgerichts Düsseldorf die Darstellung der "Gaskammern" von Treblinka wieder, die ihrerseits vermutlich auf entsprechende "Feststellungen" der Zentralen Stelle zurückgeht. Danach gab es dort "6 oder 10 Räume" dieser Art mit dem "ungefähren Maß von 8 x 4 x 2 Metern", die "je 400 bis 700 Menschen faßten" (35). Abgesehen von der bemerkenswerten "Genauigkeit" dieser Feststellungen kann man, wenn man das liest, den Mitarbeitern der Zentralen Stelle ebenso wie den abschreibenden Richtern nur empfehlen, zunächst einmal den offenbar in der Schule versäumten Rechenunterricht nachzuholen, bevor sie noch einmal solche "Erkenntnisse" niederlegen. Denn wenn man in einen Raum von rund 32 m2 Grundfläche und 2 m Höhe, der den angegebenen Maßen entsprechen würde, auch nur 400 Menschen pressen will, so kämen fast 13 Menschen auf den Quadratmeter: eine glatte Unmöglichkeit. Weitere ähnliche Beispiele für die Abwegigkeit und Unsinnigkeit der Arbeitsergebnisse der Zentralen Stelle könnten angeführt werden, doch mag es hierbei bewenden.

Bei der vorstehend skizzierten Arbeitsweise und Einstellung der Zentralen Stelle, die den Anklagevertretern in den einzelnen NSG-Prozessen die Unterlagen für ihre Anklage liefert, wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, daß auch nur ein einziger Staatsanwalt in einem solchen Prozeß einen sachdienlichen und historisch verwertbaren Beitrag zum zeitgeschichtlichen Hintergrund des Verfahrens leisten kann. Wegen ihrer bereits erwähnten Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit werden diese Staatsanwälte auch kaum ein Verlangen danach verspüren und sich daher um so lieber ausschließlich auf das Material verlassen, das ihnen die Zentrale Stelle zur Verfügung gestellt hat.

Die Aufgabe der in NSG-Verfahren tätigen Richter schließlich besteht allein darin oder sollte doch ausschließlich darin bestehen, festzu [295] stellen, ob der einzelne Angeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Merkmale eines strafgesetzlichen Tatbestandes erfüllt hat und deshalb zu bestrafen ist. Auf eine Feststellung des gesamten zeitgeschichtlichen Hintergrundes kommt es dabei grundsätzlich überhaupt nicht an. Daß die Richter sich nicht immer daran halten, werden wir am Beispiel des Auschwitz-Prozesses noch sehen. Es wäre jedoch wiederum wirkdichkeitsfremd, zu erwarten, daß sie sich trotz ihrer verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit der "verordneten historischen Wahrheit", wie sie auch ihnen von der Zentralen Stelle -- unterstützt von einseitig festgelegten Zeugen und "Sachverständigen" -- geliefert wird, entziehen könnten. Auch Richter sind Menschen, die weder ihr Amt noch ihr berufliches Fortkommen aufs Spiel setzen wollen. Sehr oft tragen sie aber auch geistige Scheuklappen, da eine jahrzehntelange gezielte Diffamierung einer ganzen Epoche der deutschen Geschichte bei ihnen ebenfalls nicht ohne Wirkung geblieben ist.

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, daß Strafprozesse zur Feststellung zeitgeschichtlicher Vorgänge und Zusammenhänge schon aus allgemeinen, in der Natur der Sache liegenden Gründen nicht geeignet sind. Bei weitgehend politisch bestimmten Strafprozessen wie den NSG-Verfahren gilt das natürlich erst recht. Denn es liegt auf der Hand, daß hier von den weisungsgebundenen Anklagebehörden nicht die historische Wahrheit, sondern eine "politische Wahrheit" angestrebt wird, der Angeklagte und Verteidiger aus Selbsterhaltungsgründen kaum zu widersprechen wagen. Da ferner die Richter aus den verschiedensten Gründen zeitgeschichtlich sozusagen "vorprogrammiert" sind, ist mithin von solchen Prozessen -- selbst bei strengster und sorgfältigster Wahrung eines justizförmigen Ablaufs, worauf man in der Regel selbstverständlich Bedacht nimmt -- die Feststellung von für die historische Wissenschaft maßgebenden Sachverhalten nicht im geringsten zu erwarten. Im Gegenteil ist der zeitgeschichtliche Hintergrund dieser Strafprozesse schon lange vor Prozeßbeginn -- nicht zuletzt durch die Massenmedien vollkommen fixiert und beinhaltet bereits eine weitgehende Wahrscheinlichkeit der den Angeklagten gemachten Vorwürfe (36). Mindestens aber dient er dazu, die besondere Verwerflichkeit der den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu unterstreichen. Werden solche politisch bestimmten Strafprozesse wie die NSG-Verfahren aber ausschließllch oder doch überwiegend gerade wegen des zeitgeschichtlichen Hintergrunds durchgeführt, um diesen einer noch zweifelnden Öffentlichkeit als unumstößliche Wahrheit zu präsentieren und vielleicht sogar den blsher insoweit erfolglosen Historikern "Beweisunterlagen" [296] zuzuspielen, so geraten sie zweifellos in die Nähe eines Schauprozesses, bei dem der Angeklagte nur noch Mittel zum Zweck ist.

Unter einem Schauprozeß ist ein Gerichtsverfahren mit politischem Demonstrationseffekt vor einer breiten Öffentlichkeit zu verstehen. Gewöhnlich verbindet man den Begriff mit den politischen Säuberungen in der Sowjetunion während der 20er und 30er Jahre. Es ist jedoch falsch, ihn nur in diesem Sinne zu verstehen und allein auf kommunistische Herrschaftssysteme zu beziehen, wie das häufig geschieht. Ein Schauprozeß braucht nicht nur der Ausschaltung mißliebiger Personen zu dienen, er kann auch daneben oder ausschließlich den Zweck haben die Bevölkerung einzuschüchtern oder in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen. Wesentlich an solchen Verfahren ist eben, daß mit ihnen an sich rechts -- und justizfremde, in der Regel politische Zwecke in der Form eines vor breitester Öffentlichkeit durchgeführten äußerlich justizmäßigen Verfahrens verfolgt werden. Solche Prozesse haben zu allen Zeiten und unter den verschiedensten Regierungssystemen stattgefunden. Sehr häufig, doch keineswegs immer, sind sie durch im Wege der Folter oder Gehirnwäsche erpreßte Schuldgeständnisse der Angeklagten gekennzeichnet. Daß auch sogenannte demokratische Regierungen Schauprozesse zu inszenieren verstehen, haben die westlichen Alliierten nach dem 2. Weltkrieg auf deutschem Boden zur Genüge unter Beweis gestellt (37).

Die zu Beginn dieses Kapitels angeführten Zitate legen schon den Verdacht nahe, daß auch mit dem Frankfurter Auschwitz-Prozeß nichts anderes als ein Schauprozeß beabsichtigt war. Ob die beteiligten Richter und Staatsanwälte sich dessen bewußt waren, ist dabei nicht entscheidend. Es soll hier nicht angezweifelt werden, daß sie alle subjektiv durchaus der Meinung gewesen sein mögen, an einem "ganz normalen Strafprozeß" mitzuwirken. Möglicherweise sind sie unbewußt zu rechtsfremden Zwecken mißbraucht worden. Das alles mag sein, wie es will. Die Frage jedoch, ob der Auschwitz-Prozeß zumindest den Charakter eines Schauprozesses hatte und einem solchen auch in seinen Wirkungen gleichkam, ist nicht unwichtig. Ihre Bejahung könnte der schon gewonnenen Erkenntnis, daß Strafprozesse wie die NSG-Verfahren als zeitgeschichtliche Erkenntnisquelle bedeutungslos sind, speziell für den Auschwitz-Prozeß weiteres Gewicht verleihen.

Wir wollen daher im folgenden Abschnitt noch im einzelnen untersuchen, wie dieser Prozeß durchgeführt wurde und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind.

[297]

II. DER AUSCHWITZ-PROZESS -- EIN SCHAUPROZESS?

 

A. Die Vorgeschichte

Der in seiner Bedeutung wohl einmalige Auschwitz-Prozeß entwikkelte sich aus einer fast banal zu nennenden Episode. Am 1. März 1958 erstattete ein ehemaliger Auschwitz-Häftling namens Adolf Rögner, der damals in der Strafanstalt Bruchsal einsaß, Strafanzeige gegen den früheren SS-Oberscharführer Wilhelm Boger wegen angeblich im KL Auschwitz begangener Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Darstellung von Bernd Naumann zufolge befand sich Rögner zur Zeit seiner Strafanzeige in Untersuchungshaft und war über die Beschlagnahme für ihn bestimmter Medikamente verärgert; seiner diesbezüglichen Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Stuttgart soll er die Anzeige gegen Boger beigefügt haben (38). Langbein dagegen bezeichnet den Anzeigeerstatter in seiner Dokumentation "Der Auschwitz-Prozeß" als Strafgefangenen. Er nennt einen unmittelbaren Anlaß für die Strafanzeige nicht und bemerkt lediglich, der Auschwitz-Prozeß sei also nur "durch einen Zufall ausgelöst" worden (39).

Beide Erklärungen sind ziemlich unwahrscheinlich. Tatsächlich dürfte die Strafanzeige Rögners, die letztlich sehr weitreichende und noch über den Auschwitz-Prozeß hinausgehende Folgen haben sollte, weder auf einer Verärgerung Rögners noch auf einem reinen Zufall beruhen. Denn es gibt Anhaltspunkte dafür, daß gewisse Mächte im Hintergrund, die aus verschiedenen Gründen ein erhebliches Interesse an einer andauernden und möglichst sogar noch erweiterten Verfolgung sog. NS-Gewaltverbrechen ,hatten, Rögner als ehemaligen Auschwitz-Häftling zu seiner Anzeige veranlaßten.

Schon der von Langbein mitgeteilte Inhalt der Strafanzeige Rögners läßt erkennen, daß dahinter eine interessierte Organisation stand. Denn sie enthält Tatsachen, die zu ermitteln die Möglichkeiten eines Einzelnen und noch dazu eiries Gefängnisinsassen überschreiten mußte. So teilte Rögner darin u. a. mit, daß der von ihm angezeigte Boger im Jahre 1946 aus einem im "War Crimes Camp 29 Dachau" zusammengestellten "Auslieferungstransport nach Polen" geflüchtet sei und sich danach bis zum Jahre 1948 in Unterrath bei Schwäbisch Hall versteckt gehalten habe Auch den augenblicklichen Wohnort und Arbeitsplatz Bogers NVußte Rögner,anzugeben Und wahrscheinlich zur Erklärung des Umstandes, daß die Anzeige erst jetzt erfolgte, leitete er seine Angaben mit dem Satz ein: "Ich habe nunmehr folgendes in Erfahrung gebracht."

[298] Insbesondere dieser Satz bestätigt, daß Rögner Hintermänner hatte, die ihn zu seiner Anzeige bestimmt hatten. Denn ein Untersuchungsoder Strafgefangener kann nicht auf eigene Faust Ermittlungen über den Aufenthaltsort einer anderen Person und deren früheres Schicksal anstellen, ganz abgesehen davon, daß er in seiner Lage wohl andere Sorgen hat.

Aus der Anzeige wird aber zugleich auch ihre Quelle deutlich, weil Rögner hinsichtlich des Beweismaterials für seine Behauptungen auf drei Institutionen verweist: auf das Internationale Auschwitz-Komitee in Wien, auf den Zentralrat der Juden in Düsseldorf-Benrath und schließlich noch auf das Archiv des polnischen Auschwitz-Museums. Der kleine Kriminelle Rögner würde von diesen Institutionen sicher nichts gewußt haben, wenn nicht diese oder jedenfalls eine von ihnen selbst an ihn herangetreten wären. Vermutlich war das Internationale Auschwitz-Komitee mit seinem in der Anzeige namentlich erwähnten "Generalsekretär" Hermann Langbein insoweit federführend. Denn Langbein sollte von nun ab ohnehin einer der maßgebenden "Dirigenten" bei der Vorbereitung und Durchführung des Auschwitz-Prozesses werden. Jedenfalls erhielt das Internationale Auschwitz-Komitee durch Rögner eine Abschrift der Anzeige (40). Es ist übrigens wahrscheinlich, daß diese drei Institutionen ihrerseits wieder von einer übergeordneten jüdischen Zentrale gesteuert wurden. Das Internationale Judentum hat viele Arme (41).--

Zweifellos wurde Rögner also von diesen Hintergrundkräften nur vorgeschoben, um die in den 50er Jahren beständig zurückgehende Verfolgung ehemaliger Nationalsozialisten (42) wieder in Schwung zu bringen. Er kann nicht aus eigener Initiative gehandelt haben, zumal da er nach dem sonstigen Inhalt seiner Anzeige offensichtlich selbst keine Kenntnis von bestimmten Verbrechen in Auschwitz hatte, wo er nach eigenen Angaben vom 6.Mai 1941 bis 16. Januar 1945 -- vermutlich als krimineller Gewohnheitsverbrecher -- festgehalten worden war. Seine gegen Boger erhobenen Beschuldigungen sind völlig vage und gänzlich unsubstantiiert. Dem entspricht es, daß dieser Adolf Rögner, den Langbein übrigens in seiner Prozeßdokumentation bemerkenswerterweise nur mit den Initialen A.R. bezeichnet, in keinem der Bücher über Auschwitz oder den Auschwitz-Prozeß als Zeuge für irgendein bestimmtes Verbrechen erwähnt wird.

Die Gründe, aus denen heraus die an einer weiteren NS-Verfolgung interessierten Kreise damals in dieser Weise aktiv wurden, sind rasch aufgezählt. Bald nach Beendigung der von den Besatzungsmächten mit [299] zum Teil unmenschlichsten Methoden durchgeführten "Kriegsverbrecher"-prozesse waren die angeblichen NS-Untaten im deutschen Volk schnell in Vergessenheit geraten. Die Mehrheit der Deutschen hatte ohnehin nicht recht daran geglaubt; zumindest bestanden hinsichtlich des behaupteten Umfangs der Judenvernichtung erhebliche Zweifel. Die nicht unbekannt gebliebenen Grausamkeiten der Alliierten gegenüber inhaftierten deutschen "Kriegsverbrechern", die barbarischen Strafen für niemals bewiesene Taten (43) und nicht zuletzt die von "Deutschen" gegen Deutsche durchgeführten Spruchkammerverfahren (sog. Entnazifizierung), die in fast jede deutsche Familie eingriffen, hatten zudem in weiten Bevölkerungskreisen einen hohen Grad von Erbitterung, ja sogar Sympathie mit den Opfern dieser Rachejustiz ausgelöst. Man wollte von diesen Dingen einfach nichts mehr hören und sehen. So wurde die NS-Verfolgung von Tag zu Tag unpopulärer, und zwar um so mehr, weil auch die Zweifel an den Judenmorden wuchsen, als in der zweiten Hälfte der 50er Jahre nicht mehr bestritten werden konnte, daß die nach dem Zusammenbruch des Reichs vor allem in Dachau, aber auch in anderen ehemaligen KL vorgezeigten "Gaskammern" während der Zeit des Dritten Reiches niemals existiert hatten. Angesichts dieser Tatsache war es kein Wunder, daß sich sogar Stimmen meldeten, die auch die von Kanzler Adenauer eingeleitete finanzielle "Wiedergutmachung" an Israel beendet sehen wollten (44).

Vor allem dieser zuletzt genannte Umstand war es wohl, der alle diejenigen unruhig werden ließ, die von der deutschen Niederlage und der Sechs-Millionen-Lüge profitierten und auch weiterhin profitieren wollten. Die politische und finanzielle Erpreßbarkeit des deutschen Volkes drohte in Gefahr zu geraten. Man mußte deshalb nach Wegen suchen, beides zu erhalten. Alle Feinde Deutschlands, insbesondere aber das Weltjudentum, mußten sich hierzu aufgerufen fühlen.

Bei der fast sprichwörtlichen Autoritätsgläubigkeit der Deutschen lag es nahe, zu diesem Zweck nunmehr die deutsche Justiz massiv einzuschalten und ihre Gerichte zur neuerlichen Begründung eines Schuldkomplexes zu mißbrauchen. Die Justizbehörden hatten bislang keinen Anlaß gesehen, von sich aus angebliche NS-Untaten zu verfolgen. Sie Wurden allenfalls auf Grund von Anzeigen gegen bestimmte Einzelpersonen tätig. Solche Prozesse hatten in der Regel nicht mehr und nicht weniger Publizität als normale Strafprozesse (45). Außerdem war die Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Vorkommnisse im ehemaligen Reichsgebiet beschränkt, solange die Alliierten selbst "Kriegsverbrecherprozesse" durchführten (46). Da sich aber inzwischen herausgestellt [300] hatte, daß hier von nennenswerten Verbrechen kaum die Rede sein konnte, kam es nun darauf an, die angeblichen deutschen Greueltaten in den ehemals besetzten Ostgebieten um so mehr in das allgemeine Bewußtsein zu rücken, wenn man sich die deutsche Unterwürfigkeit erhalten wollte. Mit gewöhnlicher Greuelpropaganda allein, die sich schon weitgehend als trügerisch erwiesen hatte. war das aber nicht zu erreichen, was die maßgebenden Kreise offenbar sehr bald erkannten. Entsprechende Feststellungen deutscher Gerichte, die bei der Masse des Volks unbedingte Autorität genießen, mußten aber -- so kalkulierte man sicher nicht ganz zu Unrecht -- besonders tief ins Bewußtsein der Deutschen eindringen und immer noch bestehende Zweifel über Judenvergasungen und andere Unmenschlichkeiten endgültig ausräumen.

Sicherlich war es auch kein Zufall, daß die Ingangsetzung der deutschen Justizmaschinerie in ihrem ganzen Umfang zielstrebig erst im Jahre 1958 in Angriff genommen wurde. Zu jener Zeit war nämlich gerade das ehemalige KL Auschwitz besichtigungsreif geworden, jenes KL also, das nunmehr zum Zentrum der Judenvernichtungslegende werden sollte. Auch war es in diesem Jahr soweit. daß die angeblichen Krakauer Höß-Aufzeichnungen in einer "wissenschaftlichen Edition" des Münchener Instituts für Zeitgeschichte der Öffentlichkeit präsentiert werden konnten. Besonders hiermit ließen sich bei den zeitgeschichtlich unbedarften deutschen Justizbehörden "brauchbare" Vorurteile erzeugen. da naturgemäß kein Staatsanwalt und kein Richter die wissenschaftlicht Glaubwürdigkeit der teilweise im Professorenrang stehenden Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte anzuzweifeln wagte. Damit aber waren alle Grundlagen für den Beginn einer neuen Verfolgungswelle geschaffen.

Eine wichtige Frage bleibt noch zu beantworten, nämlich die, warum sich die Hintermänner der NS-Verfolgung zur Verwirklichung ihres Vorhabens ausgerechnet eines wiederholt vorbestraften Mannes bedienten, bei dem von vornherein damit gerechnet werden mußte, daß el mit seinen Beschuldigungen bei den Behörden wenig Glauben finden würde. Man hätte für seine Ziele sicherlich auch einen "seriöseren" Anzeigeerstatter einspannen oder die Anzeige sogar selbst erstatten können. So aber wurde die Angelegenheit -- wie zu erwarten war -- durch die zuständige Staatsanwaltschaft zunächst recht zurückhaltend behandelt und kaum etwas veranlaßt.

Indessen scheint gerade das zum Plan gehört zu haben. Um das zu erkennen, muß man sich nur vergegenwärtigen, was geschehen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige Rögners sogleich ernst genommen [301] hätte. Es wäre dann nämlich zu einem gewöhnlichen Strafverfahren gegen Boger vor dem für ihn zuständigen Gericht gekommen7 sofern sich die Beschuldigungen Rögners bei näherer Nachprüfung überhaupt als stichhaltig erwiesen hätten. Boger wäre dann vielleicht wegen einiger Mißhandlungen oder gar Tötungen von Häftlingen in Auschwitz verurteilt worden. und zwar in einem Prozeß, der auch wieder kaum mehr als örtliche Publizität erlangt haben würde. Der große weltweite Wirkungen ausstrahlende Auschwitz-Prozeß mit all seinen Folgewirkungen aber, auf den man hinarbeitete, wäre zweifellos ebenso ausgeblieben, wie die ganze sich daran anschließende Prozeßkette über die sog. "Vernichtungslager". die man mit diesem Prozeß überhaupt erst in Gang setzen wollte. Nur an einer umfassenden und zentral gelenkten Verfolgung der angeblichen NS-Gewaltverbrechen bei allergrößter Publizität konnten die Hintermänner der neuerlichen NS-Verfolgung ein Interesse haben. Denn allein damit konnten die erwünschten Wirkungen und Vorstellungen von der Unermeßlichkeit und Einmaligkeit deutscher Greueltaten im Bewußtsein breiterer Schichten des deutschen Volkes erzeugt und damit wiederum im Endergebnis die politische und finanzielle Erpreßbarkeit der Deutschen erhalten und womöglich noch gesteigert werden. Die übliche Behandlung der Strafanzeige, die man durch Benutzung eines von vornherein glaubwürdigen Anzeigeerstatters wohl ohne w eiteres erreicht hätte, konnte also gar nicht im Sinne jener Mächte liegen. die sehr viel weitergehende Ziele hatten.

Die Erstattung einer umfassenderen und den gesamten AuschwitzKomplex erfassenden Anzeige etwa durch das Wiener Auschwitz-Komitee oder eine vergleichbare Institution kam aus ahnlichen Gründen nicht in Betracht. Sie hätte zwar möglicherweise zu dem erwünschten größeren Prozeß geführt. zugleich aber auch die Drahtzieher bloßgestellt und damit vermutlich eine Abwehrreaktion im Volk heraufbeschworen Außerdem hätte die Glaubwürdigkeit des gesamten Verfahrens darunter leiden konnen. Diese war nämlich ohne Frage nur dann gewährleistet, wenn die Strafverfolgung in den Augen der Öffentlichkeit von den deutschen Justizbehörden selbst ausging.

Um dieses Ziel zu erreichen, mußte man also einen etwas verschlungenen Weg einschlagen. Die beabsichtigte Aktivierung der deutschen Justiz in größerem Rahmen und eine möglichst einheitlich gesteuerte Verfolgung der sog. NS-Gewaltverbrechen war selbstverstandlich ohne die Einschaltung entsprechender Organisationen nicht denkbar. Das aber ließ sich durch das anfängliche Vorschieben eines von vornherein unglaubwürdigen Strohmannes in der Gestalt des Häftlings Rogner [302] ohne größeres Aufsehen in der Öffentlichkeit verwirklichen. Denn das dadurch provozierte lasche und zögernde Vorgehen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbehörden gab vor allem dem Internationalen Auschwitz-Komitee und danach auch noch anderen Kräften außerhalb Deutschlands den erwünschten Anlaß, sich von der Öffentlichkeit unbemerkt und wie zufällig in die Ermittlungen einzuschalten und diese so auszuweiten, daß die Grundlage für einen Mammutprozeß gewährleistet war. Wie geschickt dabei das Auschwitz-Komitee durch seinen Generalsekretär Hermann Langbein vorging, offenbart uns Langbein selbst in seiner Prozeßdokumentation (47). Seine selbstgefällige Geschwätzigkeit zeigt gewiß nicht alle Aspekte dieses Vorgehens und des dabei aufgewendeten politischen Drucks auf, spricht aber auch so schon für sich. Langbein trug gewiß maßgebend auch dazu bei, daß im Herbst 1958 die "Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen" in Ludwigsburg eingerichtet wurde, indem er bei seinen im Zusammenhang mit der schleppenden Behandlung von Rögners Anzeige eingeleiteten Kontakten zu den Justizbehörden bis hinauf zum Bundesjustizministerium die "Unfähigkeit" der zuständigen Ermittlungsorgane und die "unzulänglichen Voraussetzungen" für die ihnen zugemutete "Aufklärungsarbeit" eindringlich herausstellte. Diese Zentralisierung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeiten und ihre ständige Abstimmung mit den -- justizfremden -- "Zentralstellen" der ausländischen Drahtzieher dürfte überhaupt der wesentlichste Erfolg der durch Rögners Strafanzeige ausgelösten Aktion gewesen sein. Nun hatte man erreicht, was man erreichen wollte, und Langbein jubelt denn auch im Hinblick auf die gewandelte Atmosphäre im Bereich der deutschen Justiz: "Ein anderer Ton, ein neuer Geist!" (48)

Sein Internationales Auschwitz-Komitee in Wien und dessen Hintermänner waren damit zum eigentlichen Herrn des Ermittlungsverfahrens geworden, ein Erfolg, der nicht auf den Auschwitz-Prozeß beschränkt bleiben sollte.

Die Ermittlungen werden nun auch, wie es im Sinne der hintergründigen Drahtzieher der wiederaufgenommenen NS-Verfolgung liegt, auf das gesamte frühere NS-Personal des KL Auschwitz ausgedehnt. Nachdem Boger schon am 8. Oktober 1958 verhaftet worden war -- er sollte die Gefängniszelle nicht wieder verlassen! --, erfolgten im Zuge der vom Leiter der Zentralen Stelle Ludwigsburg beschworenen "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit dem Auschwitz-Komitee vom April 1959 ab laufend weitere Verhaftungen (49). Rögner hatte seine Schuldigkeit getan und trat nicht weiter in Erscheinung.

[303] Ein Problem besonderer Art war allerdings noch zu lösen: die Zusammenfassung des gesamten Auschwitz-Komplexes bei einem einzigen Gericht. Denn der erwünschte Eindruck auf die Öffentlichkeit konnte nicht erzielt werden, wenn nur Einzeldelikte mehr oder weniger bedeutender SS-Angehöriger vor verschiedenen, jeweils im Einzelfall gesetzlich zuständigen Gerichten verhandelt wurden. Um Auschwitz als ein Symbol für die Vernichtung von Millionen Juden fest im Bewußtsein der Menschen zu verankern, bedurfte es -- wie gesagt -- eines Mammutverfahrens vor einem besonderen Gericht, in dem das gesamte angebliche Geschehen in dem sog. "Vernichtungslager" umfassend "aufgedeckt" und in einer zusammenfassenden Darstellung des das Verfahren abschließenden Urteils niedergelegt wurde. Nur so war auch eine breite und einheitliche Publizität des in den Giftküchen der Greuelpropaganda längst vorbereiteten Auschwitz-Bildes erreichbar, das nur noch gerichtliche Absegnung benötigte, um weiteren Kreisen als unumstößliche "Wahrheit" zu erscheinen. Das aber stand vorläufig noch auf dem Spiel, da -- je nach dem Wohnsitz der einzelnen Beschuldigten -- verschiedene Staatsanwaltschaften und demzufolge auch verschiedene Gerichte zuständig waren. Denn die Zentrale Stelle Ludwigsburg hatte ja -- wie bereits gezeigt wurde (oben Seite 292) -- nur die Vorermittlungen zu führen. Eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit konnte durch sie nicht begründet werden.

Doch auch insoweit kam den Initiatoren des Auschwitz-Prozesses der "Zufall" zu Hilfe; jedenfalls behauptet das Langbein. Es ergab sich nämlich, daß dem Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, einem nach dem Kriege aus der Emigration zurückgekehrten Juden, eines Tages ein "Päckchen angekohlter Dokumente" über angebliche Häftlingsermordungen in Auschwitz zugespielt wurde. Er soll diese Papiere dem Bundesgerichtshof vorgelegt haben, dc. daraufhin Frankfurt als zuständigen Gerichtsstand für den gesamten Auschwitz-Komplex bestimmt haben soll. Die erwähnten "Dokumente" waren von einem Journalisten in der Frankfurter Wohnung eines gewissen Emil Wulkan "zufällig entdeckt" worden, was schon recht eigenartig erscheint. Noch seltsamer mutet die Geschichte an, die Wulkan später den Justizbehörden über die Herkunft dieser "Dokumente" auftischte. Er erklärte nämlich, daß diese Papiere -- es handelte sich angeblich um Teile von Auschwitz-Akten, die die Namen von dort angeblich getöteten Häftlingen und von den an diesen "Morden" beteiligten SS-Angehörigen enthielten -- aus der Lessing-Loge in Breslau stammten, wo sie ein guter Freund von ihm in den ersten Maitagen des Jahres 1945 gefunden habe (50).

[304] Das alles ist wenig glaubwürdig. Jedenfalls sucht man vergeblich nach einer Erklärung dafür, wie diese "Dokumente" aus dem Bereich des KL Auschwitz ausgerechnet in die Breslauer Lessing-Loge gekommen sein könnten -- wenn sie überhaupt echt sind. Doch lassen wir diese Frage auf sich beruhen. Viel wichtiger erscheint die weitere Frage, ob es wirklich nur die in Frankfurt plötzlich aufgetauchten Auschwitz-Akten waren, die für die angeblich vom Bundesgerichtshof angeordnete einheitliche Zuständigkeit der Frankfurter Justiz maßgebend sein konnten. Auch diese Frage läßt sich indessen ohne Kenntnis der Akten nicht eindeutig klären. Zwar ist nach der Strafprozeßordnung die Möglichkeit gegeben, zusammenhängende Straftaten schon im Ermittlungsstadium in einem bestimmten Gerichtsbezirk zusammenzufassen, wobei Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ausschlaggebend sein sollen (51). Es ließe sich jedoch von der Frage der Zweckmäßigkeit eines solchen Monsterprozesses, wie es der Auschwitz-Prozeß schließlich wurde, einmal abgesehen (52) -- schon darüber streiten, ob die verschiedenen angeklagten Taten (Einzelmorde unterschiedlichster Ausführung, standrechtliche Exekutionen, medizinische Tötungen durch "Abspritzen" und die verschiedenen Teilnahmeformen bei den angeblichen Gaskammermorden) überhaupt als "zusammenhängende Straftaten" im Sinne der Strafprozeßordnung gelten konnten. Denn ein solcher Zusammenhang liegt nach § 3 aaO. nur vor. wenn entweder eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird (Tatmehrheit) oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter oder sonstige Tatbeteiligte in Betracht kommen (Tätermehrheit). Die Tatsache allein, daß "Dokumente" über Auschwitz in Frankfurt aufgefunden worden waren, konnte mithin für die Zuständigkeitsbestimmung gewiß nicht maßgebend sein.

So erscheint es den ganzen Umständen nach nicht abwegig, daß auch die Regelung der Zuständigkeitsfrage weniger auf rechtlichen Erwägungen als auf den in nicht erkennbarer Weise wirksam gewordenen Wünschen der Drahtzieher des Auschwitz-Verfahrens nach einem politischen Prozeß größten Umfanges beruhte. Mit der "zufälligen" Entdekkung mehr oder weniger obskurer "Dokumentea in Frankfurt wurde allerdings eine recht fragwürdige Grundlage hierfür geschaffen, wenn nicht diese wenig glaubwürdige Geschichte überhaupt nur zur Täuschung der Öffentlichkeit erfunden wurde.

Nachdem auf diesen nicht ganz durchsichtigen Wegen die Zusammenfassung der Auschwitzermittlungen bei einem schon bewährten "Nazi-Verfolger" in Gestalt des Frankfurter Generalstaatsanwalts Bauer gelungen war, wurden die weiteren Ermittlungen "in engem Kontakt mit [305] dem Internationalen Auschwitz-Komitee" mit Hochdruck betrieben (53). Zwei Staatsanwälte wurden ausschließlich zu diesem Zweck bereitgestellt. Immer mehr Namen von ehemaligen SS-Angehörigen wurden in das Verfahren einbezogen, so daß der Auschwitz-Komplex einen immer größeren Umfang annahm. Das "Belastungsmaterial", das vom Auschwitz-Komitee und anderen interessierten Organisationen und Institutionen zur Verfügung gestellt wurde, floß reichlich und immer reichlicher. An die Frage, ob dieses Material echt war, scheinen die damit befaßten Staatsanwälte freilich kaum einen Gedanken verschwendet zu haben. Jedenfalls vermittelt Rückerls "Tätigkeitsbericht" über die Arbeit der Zentralen Stelle Ludwigsburg -- nämlich sein Buch "NS-Prozesse" -- diesen Eindruck für den Bereich dieser staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsstelle. Es ist kaum anzunehmen, daß die Frankfurter Staatsanwälte etwa "gründlicher" vorgegangen sein könnten als ihre Kollegen von der Zentralen Stelle, die ja ohnehin auch die größere Kompetenz für sich in Anspruch nahmen. Übrigens stellte das Auschwitz-Komitee -- wie Langbein voller Stolz berichtet -- den Justizbehörden nicht nur "Dokumente" zur Verfügung, es vermittelte auch Verbindungen zu "Zeugen" in den Ländern, mit denen die Bundesrepublik damals noch keine diplomatischen Beziehungen unterhielt. Außerdem arrangierte Langbein Reisen für die Staatsanwälte und den Untersuchungsrichter nach Auschwitz, damit sie sich dort "Lokalkenntnisse" erwerben und "dokumentarische Unterlagen" studieren konnten.

Über die Intensität und Wirksamkeit der Unterstützung, die das Auschwitz-Komitee mit seinem Generalsekretär Hermann Langbein den deutschen Justizbehörden gewährte, gibt ein Schreiben des Oberstaatsanwalts Wolf an Hermann Langbein vom 12. Dezember 1959 Auskunft (54). Darin wird diesem "Dank und Anerkennung. . . für die tatkräftige und wertvolle Unterstützung" ausgesprochen. Wörtlich heißt es in dem Brief dann weiter:

"Bei der Vorbereitung des umfangreichen Verfahrens, das die noch unaufgeklärten Verbrechen von Auschwitz zum Gegenstand hat, haben Sie uns durch die verdienstvolle Sammlung und Bereitstellung wichtigen Urkundenmaterials und durch die Ermittlung zahlreicher Tatzeugen aus dem In- und Ausland unsere schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe wesentlich erleichtert.

Wir verstehen die Sorge und Unruhe der Überlebenden und hören die mahnende Stimme der Millionen stummer Opfer, für die Sie stellvertretend sprechen, alle noch auffindbaren Mörder von Auschwitz schnell und ausnahmslos in ihrer Anonymität aufzuspüren und der gerechten Bestrafung zuzuführen."

[306] Für diese "Diener des Rechts" stand also -- und das ist vielleicht das Bemerkenswerteste an diesem unterwürfig-schwülstigen Schreiben -- von vornherein fest, daß Auschwitz "Millionen stummer Opfer" gefordert hatte. Dieses Schreiben ist ein bezeichnendes Beispiel für die Voreingenommenheit der Ermittlungsbehörden, zumal da darin anfänglich mit Recht die angeblichen Verbrechen von Auschwitz als noch "unaufgeklärt" bezeichnet werden, was wohl als Freud'sche Fehlleistung erklärbar ist. Daneben zeigt das Schreiben mit unüberbietbarer Deutlichkeit, wer der eigentliche Herr des Auschwitz-Verfahrens war.

Bei der Darstellung der Vorgeschichte des Auschwitz-Prozesses darf schließlich noch ein weiterer Punkt nicht vergessen werden: Die Behandlung der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Fast jeder von ihnen wurde nach seiner Aufspürung in Untersuchungshaft genommen, obwohl die gesetzlichen Haftgründe -- Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr -- offensichtlich in keinem Fall gegeben waren. Denn wodurch hätte bei diesen um mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Tatvorwürfen wohl die Aufklärung der angeblichen "Verbrechen" durch die Beschuldigten noch "verdunkelt" -- d.h. gefährdet -- werden können? Es handelte sich ohnehin bei den meisten von ihnen um ehemalige SS-Leute, die in der Lagerhierarchie nur untergeordnete Stellungen eingenommen hatten. Fluchtgefahr kam noch weniger in Betracht, da alle Beschuldigten in der Bundesrepublik ihre wirtschaftliche Existenz hatten und überdies in einem Alter standen, in dem man die körperlichen und seelischen Strapazen einer Flucht nicht mehr auf sich nimmt, zumal dann nicht, wenn man sich so phantastischen Vorwürfen ausgesetzt sieht, daß man sie zunächst wohl kaum ernst nehmen kann.

Die Inhaftnahme fast aller Beschuldigten kann daher nur damit erklärt werden, daß man sie "mürbe" machen wollte. Es bestand sicherlich vor allem ein Interesse daran, sie zu dem Eingeständnis zu bewegen, daß es in Auschwitz ein Vernichtungsprogramm gegeben hatte, das mit Hilfe von "Gaskammern" durchgeführt worden war. Es läßt sich auch insoweit ohne Kenntnis der Akten nicht feststellen, ob und wodurch dieses Ziel schon im Ermittlungsverfahren erreicht wurde. Daß es jedenfalls in gewissem Umfang erreicht wurde, zeigt das spätere Verhalten der Angeklagten im Prozeß selbst, worauf weiter unten noch eingegangen wird. Mancher der Angeklagten mag sich schon im Ermittlungsverfahrengutgläubig oder nicht -- dahin eingelassen haben, seinerzeit in Auschwitz von den angeblichen Judenvergasungen "gehört" zu haben, um sich so die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erkaufen. Das schien zunächst auch völlig ungefährlich, weil wohl kaum einer der Beschuldigten [307] daran dachte oder darauf hingewiesen wurde, daß ihm einmal schon die Teilnahme am Wachdienst oder an einef "Selektion" auf der Bahnrampe von Auschwitz-Birkenau als Beteiligung an den vorgeblichen Gaskammermorden ausgelegt werden würde.

Zu Beginn des Auschwitz-Prozesses befanden sich von den insgesamt 22 Angeklagten immer noch 9, also fast die Hälfte, in Untersuchungshaft. Für einige von ihnen dauerte sie nun bereits vier bis fünf Jahre und mehr, was als absolut ungewöhnlich bezeichnet werden muß. Während des Verfahrens wurden dann -- fast immer auf Grund von Zeugenaussagen -- nach und nach 8 weitere Angeklagte wieder in Haft genommen. 2 Angeklagte schieden während des Verfahrens aus Gesundheitsgründen aus. Einer von ihnen starb wenige Monate darauf. Nur 3 Angeklagte blieben während der gesamten Verfahrensdauer auf freiem Fuß (Breitwieser, Schoberth und Dr. Schatz). Die meisten nicht in Haft befindlichen Angeklagten hatten übrigens hohe Kautionen -- bis zu 50 000 DM zu hinterlegen (55). Es steht unter diesen Umständen ganz außer Frage, daß alle Angeklagten vom Beginn der Ermittlungen bis zum Ende des Verfahrens unter einem ungeheuren psychischen Druck gestanden haben müssen. Das aber ist genau die Situation, der Angeklagte in Schauprozessen stets ausgesetzt sind.

Besonders bemerkenswert ist das Schicksal des Hauptbeschuldigten und letzten Auschwitz-Kommandanten Richard Baer, der den Prozeßbeginn nicht mehr erleben sollte. Er wurde im Dezember 1960 in der Nähe von Hamburg verhaftet, wo er als Waldarbeiter lebte. Im Juni 1963 starb er unter mysteriösen Umständen in der Untersuchungshaft (56).

Nach mehreren Quellen, die ihrerseits auf französische Presseberichte zurückgehen, hatte Baer sich in der Untersuchungshaft beharrlich geweigert, die Existenz von Gaskammern in seinem einstigen Kommandobereich zu bestätigen. Es wird weiter behauptet, daß Baer aus diesem Grunde durch Gift aus dem Wege geräumt wurde. Die Ursachen für den Tod des bis dahin nach Angaben seiner Ehefrau kerngesunden Mannes sind jedenfalls ungeklärt geblieben.

Langbein teilt lediglich mit, daß bei der Obduktion der Leiche keinerlei Anzeichen für einen unnatürlichen Tod festgestellt worden seien. Naumann zufolge soll Baer an "Kreislaufschwäche" gestorben sein. Eine bestimmte Krankheit, an der Baer gestorben sein könnte, ist also nucht bekannt geworden; denn Kreislaufschwäche ist nur ein Krankheitssymptom, das seinerseits wieder seine Ursachen gehabt haben muß. Es wäre mithin denkbar, daß die angebliche Kreislaufschwäche bei dem zuletzt als Waldarbeiter tätigen und daher zweifellos körperlich [308] robusten Mann durch die Behandlungsmethoden entstanden sein könnte, denen er in der Untersuchungshaft ausgesetzt war (57). Das wäre gewiß schon schlimm genug. Die Geschichte wird jedoch noch weit geheimnisvoller, wenn wir dem Obduktionsbefund des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Frankfurt/Main entnehmen müssen, daß "die Einnahme eines nicht riechenden und nicht ätzenden Giftes... nicht ausgeschlossen" werden konnte (58). Trotzdem wurde eine weitere Klärung der Todesursachen nicht versucht. Generalstaatsanwalt Bauer ließ vielmehr die Leiche bald danach einäschern. Ein Selbstmord Baers erscheint so gut wie ausgeschlossen, zumal da er nach Angaben seiner Ehefrau mit einem Freispruch rechnete. Er hätte in diesem Fall wohl auch kaum die Wache verständigt und einen Arzt verlangt, als ihn vor seinem Tod ein Unwohlsein überfiel.

Diese ganzen mysteriösen Vorgänge fanden übrigens in der Öffentlichkeit seinerzeit kaum Beachtung und wurden vermutlich sogar planmäßig unterdrückt. Wenn man sich vor Augen hält, wie sonst beim Tode eines Häftlings in deutschen Strafanstalten in Massenmedien, Parlamenten und anderen Gremien reagiert wird, kann man sich darüber nur wundern. Dies um so mehr, als es sich bei Baer ja um keinen beliebigen Untersuchungsgefangenen handelte, sondern um jenen Mann, dessen Aussage in dem bevorstehenden Prozeß größtes Gewicht zukommen mußte.

Der Verdacht, daß Baer -- wie behauptet wird -- von interessierter Seite durch Giftmord aus dem Wege geräumt wurde, ist unter diesen Umständen nicht gerade abwegig. Die Gründe hierfür sind naheliegend. Wenn überhaupt jemand, dann mußte Baer als letzter Kommandant von Auschwitz über die angeblichen Gaskammern Bescheid wissen. Dafür. daß er sich weigerte, der Gaskammerlegende die Autorität seines Zeugnisses zu verleihen, spricht die Tatsache, daß seine Aussagen im Ermittlungsverfahren nicht in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Sie waren also für die Anklage negativ. Den Initiatoren des Auschwitz-Prozesses mußte es aber alles andere als gleichgültig sein, wie der Hauptangeklagte sich zum Kern der Behauptungen über Auschwitz äußerte. Wenn gerade er diesen Behauptungen entschieden widersprach und sie womöglich gar ad absurdum führen konnte, so hätte das für den angestrebten "Erfolg" des Auschwitz-Prozesses -- die zeitgeschichtliche Zementierung der Gaskammerlegende -- nur nachteilig sein und womöglich den ganzen Prozeß in ein anderes Fahrwasser bringen können. Es war nicht ausgeschlossen, daß seine Standhaftigkeit andere Prozeßbeteiligte beeindrucken und vor allem auf seine Mitangeklagten beispielhaft wirken [309] konnte. Ein standhafter Baer war also zumindest ein Hindernis für den von Seiten der Drahtzieher des Auschwitz-Prozesses erwünschten Prozeßablauf. Aus diesem Grunde erscheint auch die Behauptung nicht abwegig, daß allein die Weigerung Baers, sich der geforderten Sprachregelung für den Prozeß zu unterwerfen, dafür maßgebend gewesen sei, daß der Prozeß erst nach seinem Tod beginnen konnte (59). Ob das richtig ist, mag dahinstehen. Tatsache ist jedenfalls, daß der Auschwitz-Prozeß ziemlich unmittelbar nach dem Tode Baers -- nach Meinung Laternsers überstürzt (60) -- angesetzt wurde. Wie Langbein mitteilt, war die Voruntersuchung bereits am 19. Oktober 1962 abgeschlossen (61), so daß schon damals der Eröffnung des Hauptverfahrens eigentlich nichts mehr im Wege stehen konnte -- es sei denn die "Starrköpfigkeit" Baers.

Wurde Baer also im Gefängnis ermordet? Wir wissen nicht erst seit der brutalen Entführung Eichmanns aus Argentinien, daß dem israelischen Geheimdienst alles zuzutrauen ist (62). Da zudem Generalstaatsanwalt Bauer Zionist war -- ein Umstand, der die Zusammenfassung der Ermittlungen in seiner Hand eigentlich hätte verbieten sollen --, ist nicht auszuschließen, daß der mächtige Arm des Internationalen Judentums bis in die Gefängniszelle Baers hineinreichte. Doch muß diese Frage mangels sicherer Anhaltspunkte offen bleiben. Immerhin kann man aber wohl davon ausgehen, daß der plötzliche Tod Baers auf die übrigen Beschuldigten wie ein Schock gewirkt hat. Da ihnen seine Haltung nicht unbekannt geblieben sein kann, wird mancher von ihnen sein unerwartetes und mysteriöses Hinscheiden als Warnung aufgefaßt und dementsprechend sein eigenes weiteres Verhalten eingerichtet haben. Den Veranstaltern des Prozesses konnte das nur willkommen sein.

Nicht ohne Bedeutung für den Ablauf des Prozesses mußte schließlich auch die Besetzung des Gerichts sein. Diese ist zwar bei allen Gerichten geschäftsplanmäßig festgelegt, doch schließt das eine gewisse Einflußnahme schon deshalb nicht aus, weil der Geschäftsplan in der Regel nur für ein Jahr gilt. Naturgemäß muß gerade bei diesem Verfahren ein Interesse daran bestanden haben, es in die Hände von Richtern zu legen, von denen zu erwarten war, daß sie der erwünschten Behandlung des Sachverhalts keine besonderen Schwierigkeiten in den Weg legen würden. Insbesondere wird Generalstaatsanwalt Bauer als der verlängerte Arm der Initiatoren des Prozesses insoweit sicherlich seine konkreten Vorstellungen gehabt haben. Es ist daher interessant, von Laternser zu erfahrenf daß seinerzeit zwischen den Behörden des Generalstaatsannvalts, des Landgerichtspräsidenten und dem mutmaßlichen Vorsitzenden des Schwurgerichts Besprechungen stattgefunden haben, die u.a. [310] den Prozeßbeginn und die damit zusammenhängende Besetzung des Gerichts zum Gegenstand hatten. Die im Hinblick auf vermutete Manipulafionen bei der Besetzung des Gerichts gleich zu Beginn des Verfahrens erhobenen Verfahrensrügen Laternsers wies das Gericht erst in der Verhandlung vom 3. Februar 1964 -- also mehr als einen Monat nach Prozeßbeginn -- zurück, ohne auf den damit verbundenen Beweisantrag einzugehen (63).

Alles in allem genommen läßt die Vorgeschichte des Auschwitz-Prozesses kaum einen Zweifel daran, daß die hinter diesem Verfahren stehenden Kräfte und Mächte alles darauf angelegt hatten, einen ausgesprochenen Schauprozeß in Szene zu setzen (64). Sieht man -- wie schon ausgeführt wurde -- das Wesentliche eines solchen Prozesses darin, daß nicht die objektive Rechtsfindung, sondern der politische Demonstrationseffekt im Vordergrund der prozessualen Bemühungen steht, so war hierfür bereits im Vorstadium des Verfahrens alles Erdenkliche geschehen: Die Zentralisierung der Ermittlungen ohne Rücksicht auf gesetzliche Zuständigkeiten, die Einflußnahme justizfremder und dem Auschwitz-Geschehen nicht neutral gegenüberstehender Kräfte auf die Vorbereitung des Prozesses, die Übertragung der Anklagebefugnis auf eine unter der Leitung eines bewährten Zionisten stehende Staatsanwaltschaft, Manipulationen bei der Zusammensetzung des Schwurgerichts undnicht zuletzt eine nach deutschem Recht zumindest ungewöhnliche Behandlung der Beschuldigten, die -- in Verbindung mit dem geheimnisvollen Tod des Hauptbeschuldigten in der Untersuchungshaft -- ihre Widerstandskraft beeinträchtigen mußte und zweifellos mit ursächlich für ihre teilweise zwielichtige Haltung in der Hauptverhandlung gewesen ist.

Steht somit das Vorhaben eines Schauprozesses außer Frage, so bleibt jetzt noch zu untersuchen, inwieweit die Durchführung des Verfahrens diesem Vorhaben tatsächlich entsprach.

B. Die Durchführung des Prozesses

Auch für jemanden, der dem unter dem Namen Auschwitz-Prozeß bekannt gewordenen Frankfurter Schwurgerichtsprozeß gegen Mulka und andere nicht beiwohnen konnte, bieten die Prozeßberichte von Naumann, Langbein und Laternser ein recht gutes Bild von dessen Verlauf. Während Bernd Naumann, der Prozeßberichterstatter der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, in seinem unter dem Titel "Auschwitz" herausgegebenen Bericht den Ablauf des Verfahrens chronologisch [311] schildert, hat Hermann Langbein, der ebenfalls das Verfahren fast ununterbrochen beobachten konnte, seine zweibändige Prozeßdokumentation "Der Auschwitz-Prozeß" nach Sachkomplexen gegliedert und in deren Rahmen die angeblichen Verbrechen der einzelnen Angeklagten unter Heranziehung der entsprechenden Zeugenaussagen abgehandelt. Ergänzt wird das Bild durch den besonders aufschlußreichen Prozeßbericht des Verteidigers Laternser "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß".

Auf der Grundlage dieser drei Prozeßdokumentationen wird im folgenden der Gang des Verfahrens untersucht (65). Zu bemerken ist noch, daß Laternser sich vor allem der juristischen Seite des Verfahrens widmet, wohingegen die beiden anderen Berichterstatter sich als juristische Laien im wesentlichen auf die Wiedergabe der Aussagen von Angeklagten und Zeugen beschränken. Doch halten sie dabei ihre eigene Meinung nicht zurück, die selbstverständlich völlig auf dem Boden der Legende steht und offensichtlich auch auf die Auswahl des Wiedergegebenen nicht ohne Einfluß geblieben ist. Aber auch Laternser geht von keiner anderen Grundlage aus, wie nicht nur aus dem Vorwort seines Buches, sondern auch aus den darin abgedruckten Plädoyers hervorgeht. Um so wertvoller und unverdächtiger ist daher seine Kritik des Prozeßgeschehens, die im Rahmen der beiden anderen Darstellungen fast ganz fehlt.

Doch wenden wir uns nun den Einzelheiten zu.

1. Der äußere Rahmen des Prozesses

Der Auschwitz-Prozeß fand nicht im Gebäude des Frankfurter Landgerichts statt, weil dort angeblich kein geeigneter Verhandlungssaal zur Verfügung stand (66). Im Hinblick auf die diesem Prozeß schon lange vor seinem Beginn zuteil gewordene ungewöhnliche Publizität mag das dem Init der Gerichtspraxis nicht Vertrauten zunächst als unumgängliche Notwendigkeit erscheinen. Man braucht nur daran zu denken, daß die gesamte Weltpresse von diesem Verfahren sprach und eine dementsprechend große Zahl von teilnehmenden Journalisten zu erwarten war. Von Anfang an war auch -- entsprechend der behaupteten "gesellschaftspädagogischen Bedeutung" des Prozesses (Naumann) -- die Zwangsteilnahme geschlossener Jugendgruppen, wie z. B. von Bundeswehreinheiten und Schulklassen, yorgesehen. Und schließlich war ohnehin ständig mit einem überaus starken Besuch der am Prozeß politisch interessieten Gruppen und Verbände zu rechnen.

[321] Das alles vermag indessen noch nicht die mit besonderen Kosten verbundene Anmietung von Verhandlungsräumen außerhalb des Gerichtsgebäudes zu rechtfertigen, zumal wenn man bedenkt, daß die zu erwartende hohe Frequentierung des Verfahrens offensichtlich künstlich gesteuert und einheitlich gelenkt wurde. Als Verhandlungsraum wurde anfänglich der Plenarsaal des Frankfurter Stadtparlaments, der sog. Römer, zweckentfremdet; ab 3. April 1964 fanden die Verhandlungen im Theatersaal des neu erbauten Gallushauses statt. Beide Räumlichkeiten genügten -- wie Laternser ausführlich darlegt (67) -- nicht den forensischen Erfordernissen, was allein schon die Inanspruchnahme dieser Räume für einen Strafprozeß von dieser Bedeutung hätte ausschließen sollen.

Wenn auch die gesetzlich vorgesehene Offentlichkeit der Verhandlung gerade in Strafprozessen gewährleistet sein muß, so ist sie doch normalerweise durch die im Gerichtsgebäude gegebenen Möglichkeiten begrenzt. Der Verhandlungsraum wird gesch!ossen, wenn die vorhandenen Sitzplätze besetzt sind. Mir ist kein Fall bekannt, wo in größeren Strafprozessen sonst noch Verhandlungen regelmäßig außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfanden. Die ungewöhnlich hohe Zahl von Angeklagten und Verteidigern im Auschwitz-Prozeß dürfte ebenfalls den Auszug aus dem Gerichtsgebäude kaum gefordert haben. Denn jedes Gericht hat zumindest einen Verhandlungssaal, in dem sich bei einigem guten Willen selbst eine solche Zahl von Prozeßbeteiligten unterbringen läßt. Abgesehen hiervon hätte sich die Aufblähung des Prozesses vermeiden lassen, wenn man nicht einen höchst fragwürdigen gemeinsamen Gerichtsstand für alle Angeklagten hätte begründen wollen.

So kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß schon die Wahl des Verhandlungsraumes vor allem unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines möglichst großen politischen Demonstrationseffektes erfolgte, der ja -- wie dargelegt wurde -- ein wesentlicher Bestandteil von Schauprozessen ist. Die Tatsache, daß die angemieteten Räume den forensischen Bedürfnissen nicht gerecht wurden, unterstreicht diesen Eindruck ganz besonders. Denn in keinem normalen Strafverfahren wird hierauf verzichtet. Wie Laternser ausgeführt hat,:war u. a. die unbedingt erforderliche räumliche Trennung von Prozeßbeteiligten und Publikum nicht ausreichend gewährleistet, was häufig zu unerfreulichen Begleiterscheinungen führte. Auch traten -- jedenfalls zu Anfang des Prozesses Verständigungsschwierigkeiten unter den Prozeßbeteiligten auf, was an sich schon ein unmöglicher Zustand ist. Vor allem aber war die Verteidigung in beiden Verhandlungsräumen durch die Sitzordnung erheblich behindert, insbesondere bei der Zeugenbefragung.

[313] Es gibt noch einige weitere Umstände, die auf den Schauprozeßcharakter des Verfahrens hindeuten, soweit es sich um dessen äußeren Rahmen handelt. Wir wollen hierbei nicht so sehr an die Tatsache denken, daß der Prozeß schon sehr bald ausgerechnet in einen Theatersaal verlegt wurde, in dem das Gericht seinen Platz auf der Bühne hatte. Das war wohl eher eine unfreiwillige Entgleisung der Veranstalter dieser Justiztragödie, die man freilich auch als symbolisch ansehen könnte. Bemerkenswert aber ist, wie die Öffentlichkeit auf diesen Prozeß hingesteuert wurde, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Begründung einer allgemeinen Überzeugung von der Unbestreitbarkeit des angeblich in Auschwitz begangenen unermeßlichen Völkermordverbrechens.

Zu nennen ist hier in erster Linie die offensichtlich einheitlich gelenkte und einseitig ausgerichtete "Arbeit" der Massenmedien. Selbstverständlich ist die Unterrichtung der Offentlichkeit über bedeutende Strafprozesse eine legitime Aufgabe von Presse, Rundfunk und Fernsehen. Doch sollte hierbei stets auf eine objektive und unvoreingenommene Berichterstattung größter Wert gelegt werden, wie es im allgemeinen ja auch der Fall ist. Bis zum Erlaß des Urteils hat in einem Rechtsstaat der Angeklagte grundsätzlich als unschuldig zu gelten. In bezug auf den Auschwitz-Prozeß schien dieser Grundsatz indessen keine Gültigkeit zu haben. Sogar schon vor seinem Beginn wurde in allen Massenmedien über das angebliche Auschwitz-Geschehen und die Beteiligung der Angeklagten daran stets so berichtet, als ob es sich um längst bewiesene Tatsachen handele. Das ging teilweise so weit, daß die Angeklagten geradezu als "Bestien in Menschengestalt" hingestellt wurden, ohne daß diese sich dagegen wehren konnten. Zahlreiche Belastungszeugen erhielten bereits vor ihrer Vernehmung Gelegenheit, über Rundfunk, Fernsehen und Presse ihre angeblichen Erlebnisse in Auschwitz zu schildern; sie wurden damit praktisch auf eine bestimmte Aussage im Prozeß festgelegt (68). Diese einseitige Berichterstattung änderte sich auch während des Verfahrens nicht; sie wurde eher noch intensiver und nachdrucklicher betrieben. Laternser spricht insoweit mit kaum angebrachter Zurückhaltung von einem "Druck" gewisser Massenmedien auf die Beteiligten in solchen "Verfahren politischer Art" (69). Man kennt das bei Schauprozessen.

An dieser Meinungsmanipulation batte natürlich das Gericht, das eher selbst unter diesem "Druck" der Massenmedien stand, keinen Anteil, wohl aber die Staatsanwaltschaft, die die Massenmedien fortlaufend entsprechend "informierte". Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur [314] an Pressemeldungen, denen zufolge in Auschwitz allein während des Krieges 2 bis 4 Millionen Juden getötet worden sein sollten; sie gingen auf Presseerklärungen der Zentralen Stelle Ludwigsburg und der Frankfurter Staatsanwaltschaft zurück (70).

Gipfelpunkt dieser "Öffentlichkeitsarbeit" war eine während der noch schwebenden Hauptverhandlung am 18. November 1964 in der Frankfurter Paulskirche (!) eröffnete "Auschwitz-Ausstellung", die auf "Anregungen" des Generalsstaatsanwalts Bauer und der als Vertreter der Nebenkläger auftretenden Frankfurter Rechtsanwälte zurückging. Auf dieser Ausstellung wurden anfänglich sogar Bilder der Angeklagten mit Begleittext gezeigt, die erst auf Protest der Verteidiger wieder entfernt wurden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Verteidigers Laternser gegen den Generalstaatsanwalt Bauer wies der Hessische Minister der Justiz als unbegründet zurück. Laternser knüpft an die Schilderung dieser wahrhaft skandalösen Begebenheit nur lakonisch die Bemerkung: "Es galten für dieses Verfahren nicht die normalen Maßstäbe, obwohl es außer diesen keine anderen gibt."

Damit ist eigentlich schon alles gesagt! (71)--

Abschließend sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die eingangs schon erwähnte Tatsache hingewiesen, daß während der ganzen Verfahrensdauer fortlaufend Schulklassen und anderen Jugendgruppen der Besuch des Prozesses ermöglicht wurde, was zweifellos auf höchste Anordnung hin geschah. Es kann kaum der Sinn dieser Maßnahmen gewesen sein, den jungen Menschen dadurch eine Anschauung von deutschem Rechtswesen zu ermöglichen. Dazu war wohl nichts weniger geeignet als dieser Prozeß, der -- abgesehen von seiner juristischen Handhabung -- bereits nach Anlage und Umfang zumindest nur einen unvollkommenen Einblick in die Rechtspraxis gestattete. Für die hintergründigen Ziele der Monsterschau war jedoch diese Prozeßkulisse nicht unerwünscht. Konnte doch so in die Herzen jener Generation ein dauerhafter Schuldkomplex eingepflanzt werden, die einmal die deutsche Zukunft gestalten sollte. Freudig werden denn auch diese Zwangsvorführungen Jugendlicher von Langbein begrüßt, der in diesem Zusammenhang wieder einmal den eigentlichen Zweck des Prozesses enthüllt. wenn er schreibt (72):

"Auch die Tatsache, daß im Zuschauerraum Tag für Tag Schulklassen außer zur Zeit der Schulferien und andere Gruppen von Jugendlichen dem Verfahren folgten, zeigt, daß die zeirgeschichtliche Bedeumng des Prozesses von vielen Verantwortlichen verstanden worden ist. Zeitweise mußten sich Schulen lange Wochen vorher anmelden, um einen freien Termin zu erhalten."

[315] Das paßt zu Langbeins schon vorher getroffener Feststellung, daß die Bedeutung des Prozesses "in erster Linie im Zeitgeschichtlichen, nicht aber im Juristischen" liege. Langbein als einer der maßgebenden Initiatoren des Auschwitz-Prozesses mußte es wissen!--

ANMERKUNGEN

Die Anmerkungen sind zum Verständnis des Textes nicht unbedingt erforderlich. Sie enthalten im wesentlichen die Quellenbelege. Dem Leser, der sich mit dem Stoff gründlicher befassen mochte, sollen sie darüber hinaus ergänzende, vertiefende und weiterführende Hinweise geben.

1) Der Vorsitzende Richter im Auschwitz-Prozeß, Senatspräsident Hofmeyer, betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich, daß es sich "hier um einen normalen Strafprozeß" gehandelt habe und sah sich sogar veranlaßt, das ausführlich zu begründen. Nichts vermag wohl besser zu zeigen, daß an diesem Prozeß durchaus nicht alles "normal" war, da sonst kein Anlaß zu diesen Ausführungen bestanden hätte. Vgl. Bernd Naumann aaO. Seiten 274ff.

Auch Rückerl gibt sich in seinem Buch "NS-Prozesse" redliche Mühe, diese Prozesse als Verfahren wegen rein krimineller Handlungen hinzustellen und als solche zu rechtfertigen: aaO. Seiten 13ff.; vgl. auch ebenda den Beitrag von Artzt, Seiten 163-194.

2) Zitiert nach Bernd Naumann, aaO. Seiten 254.

3) Laternser, "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seite 263.

4) Laternser aaO. Seite 378.

5) Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 907-908. Außerdem stellt Langbein schon in der Einleitung von Band 1 (aaO. S.9 ff.) die "starke politische Bedeutung" der NSG-Verfahren heraus.

6) In einem von der jüdischen Zeitung "Der Aufbau" (New York) vom 14. November 1975 veröffentlichten Artikel "Vor dreißig Jahren in Nürnberg" (aaO. Seite 6).

7) Rassinier mußte nach dem Erscheinen seines ersten Buches "Le Mensonge d'Ulysse" (Die Lüge des Odysseus) in Frankreich einen langwierigen Prozeß und persönliche Anfeindungen durchstehen, bis ihm endlich durch den Kassationshof in Lyon sein Recht auf Meinungsfreiheit zugestanden wurde.

Prof. Butz' Stellung als amerikanischer Universitätslehrer erschien längere Zeit hindurch gefährdet. Er wurde durch die jüdisch-amerikanische Presse schwer angegriffen. Der "Deutsche National-Zeitung" vom 13. Mai 1977 zufolge wurde auf ihn sogar ein Brandanschlag verübt, bei dem er jedoch unverletzt blieb (aaO. Seite 12).

8) AaO. Seiten 3-4. Es wird vermutet, daß sich hinter dem "Anonymous" ein bekannter amerikanischer Historiker verbirgt, der unerkannt bleiben wollte, weil er um seine Stellung als "college professor" bangte.

9) Aa O. Seiten 106 -- 135. Diese Abhandlung ist inhaltsgleich (bis auf geringfügige Abweichungen) mit der als Beilage zur Wochenzeitung "Das Parlament" (B 19/76 vom 8. Mai 1976) erschienenen Veröffentlichung des Instituts für Zeitgeschichte, die Gegenstand meiner Studie "Historiker oder Propagandisten? " war (Heft 2 der Schriftenreihe "Zur Aussprache", herausgegeben vom Deutschen Arbeitskreis Witten unter dem Titel "Das Institut für Zeitgeschichte -- eine Schwindelfirma?").

10) AaO. Seite 112. Eigenartigerweise erwähnt Broszat in diesem Zusammenhang nicht das "Vernichtungslager" Auschwitz.

11) Vgl. hierzu auch meine in der vorstehenden Anmerkung 9 erwähnte Studie.

12) Hoax, Seiten 100 132; deutsche Ausgabe S. 131-172.

13) Zur Methodik der Geschichtswissenschaft vgl. z. B. das Standardwerk von Ernst Bernheim, "Lehrbuch der historischen Methode", München-Leipzig, 1914.

14) Auch die strafprozessuale Methode kann hier nur andeutungsweise dargestellt werden. Zur näheren Orientierung wird auf das einschlägige Schrifttum verwiesen, wie z. B. auf Prof. Eberhard Schmidts Lehrkommentar zur StPO und zum GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Das alles wird unter Abschnitt II noch näher belegt werden.

16) Siehe die zusammenfassenden Feststellungen von Walendy in "Methoden der Umerziehung", Seiten 32-33.

17) Hierzu hat Hellwig (aaO. Seiten 50ff.) besonders instruktive Ausführungen gemacht.

18) Hellwig, aaO. Seite 71.

19) Zitiert nach Hellwig, aaO. Seite 72.

20) So gaben u.a. die KL-Kommandanten Ziereis (Mauthausen), Kramer (Bergen-Belsen) und Suhren (Ravensbrück) in ihren "Geständnissen" zu, daß es in den von ihnen geleiteten Lagern "Gaskammern" gegeben habe. Inzwischen steht unwiderlegbar fest, daß das nicht der Fall war.

Die Zeitung "Hannoversche Presse" berichtete in ihrer Ausgabe vom 4. 2. 1947 über den unter britischer Regie durchgeführten Prozeß gegen SS-Leute des KL Ravensbrück: "Selbst die Angeklagten gaben fast ausnahmslos zu, daß sie von dem Vorhandensein einer Gaskammer gewußt haben."

Das Frauen-KL Ravensbrück war nach den Feststellungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ein vorzüglich eingerichtetes und geleitetes Lager, in dem der im April 1945 dorthin entsandte Delegierte des Komitees auch nicht die Spur von einer "Gaskammer" entdecken konnte. Vgl. die IKRK-Dokumentation, Seiten 114-115.

21) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seite 81.

22) "NS-prozesse"~ Seite 21.

23) Es würde zu weit führen, in diesem Zusammenhang die ¸berwiegend politischen Motive zu behandeln, die in der zweiten Hälfte der 50er Jahre zu einer erneuten umfassenden und systematischen Verfolgung sog. NS-Verbrecher Anlaß gaben und die Rückerl in dem von ihm herausgegebenen Buch "NS-Prozesse" bei Erläuterung der Gründe für die Einrichtung der Zentralen Stelle natürlich nicht erwähnt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsorgane der BRD sich unter politischem Druck sogar dazu bereit fanden. bestehendes Recht zu mißachten, um die weitere Verfolgung angeblicher NS-Gewaltverbrechen wirksam und nachhaltig gewährleisten zu können.

So weist Rückerl selbst darauf hin, daß die Zentrale Stelle geschaffen worden sei, weil "die für die örtlichen Staatsanwaltschaften und Gerichte bindenden Zuständigkeitsregeln der Strafprozeßordnung einer umfassenden und systematischen Aufklärung der Verbrechen hinderlich waren" (aaO. Seite 21). Das aber heißt nichts anderes, als daß die Justizminister der einzelnen Bundesländer sich souverän durch einfachen Beschluß über die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinwegsetzten. Ein besonders schönes Beispiel "rechtsstaatlicher" Gesinnung ausgerechnet bei denen, die eigentlich zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit berufen wären.

Da ferner das eigens für sog. NS-Taten geschaffene Besatzungsrecht (insbesondere Kontrollratsgesetz Nr.10) nicht mehr angewendet, sondern die erneute Verfolgung scheinheilig als durch das deutsche Strafrecht geboten hingestellt wurde, ergab sich sehr bald auch die Notwendigkeit einer Manipulation der Verjährungsvorschriften. Viele der angeblich im Kriege -- insbesondere von Angehörigen der SS -- begangenen Taten drohten nämlich vor Abschluß der eingeleiteten Ermittlungen zu verjähren. Der deutsche Bundestag bestimmte deshalb durch ein Sondergesetz -- das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen -- am 25. März 1965, daß die Verjährungsfrist für die sog. NS-Gewaltverbrechen erst am 1. Januar 1950 beginnen solle. Diese völlig willkürliche Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfrist und damit auch des Eintritts der Verjährung war aber nicht nur in der Fixierung des Zeitpunktes willkürlich; sie war es auch deshalb, weil sie sich nur auf sog. NS-Mordtaten, nicht dagegen auf "gewöhnliche" Morde bezog. Sie verstieß damit vor allem gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz). Das Gesetz verstieß aber auch wegen seines rückwirkenden Charakters -- bei den Verjährungsvorschriften handelt es sich um materielles Recht -- gegen den Verfassungsgrundsatz "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz), der in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. auch § 2 StGB). Das alles kam noch viel krasser zum Ausdruck, als der deutsche Bundestag im Jahre 1969 die Verjährungsvorschriften abermals rückwirkend manipulierte, indem er die Verjährungsfrist für "NS-Mordtaten" nunmehr von 20 auf 30 Jahre verlängerte. Damit war deren Verfolgung mindestens bis zum Jahre 1980 und darüber hinaus "gesichert", weil unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbrechung der 30jährigen Frist durch richterliche Handlungen möglich ist.

Vgl. zum ganzen auch Rückerl (aaO. Seiten 21-24), der die rechtliche Problematik der Verfolgung sog. NS-Taten allerdings nicht einmal andeutet.

24) Rückerl aaO. Seite 23.

25) Rückerl aaO. Seite 28.

26) Blank in "NS-Prozesse". Seite 46.

27) Blank in "NS-Prozesse". Seite 57.

28) So insbesondere von Artzt in seinem Beitrag "Zur Abgrenzung von Kriegsverbrechen und NS-Verbrechen"; "NS-Prozesse", Seiten 163ft.

29) Vgl. Heydecker/Leeb. "Der Nürnberger Prozeß", Seite 11.

30) Offenbar werden dabei die sich aus Tendenzliteratur. Nürnberger Protokollen und "Urkunden", Berichten ausländischer "Kommissionen" usw. ergebenden "NS-Verbrechen" niemals auch nur im geringsten angezweifelt. Jedenfalls gibt es -- auch in Rückerls Buch -- keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung. Für die Zentrale Stelle sind das alles ohne weiteres unbestreitbare "Tatsachen"; die Suche nach den "Tätern" ist das einzige Problem. Auch das entspricht haargenau dem Nürnberger Prozeßverfahren, wie es in Artikel 21 des Londoner Status vom 8. August 1945 niedergelegt war. Dort heißt es: "Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen;..."

31) Rückerl aaO. Seite 23.

32) Rückerl aaO. Seiten 21.25-26. Vgl. auch Blank in "NS-Prozesse". Seiten 43-46.

33) Mir liegt die Ablichtung eines umfangreichen Schreibens vor, das der "Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln" im Rahmen seiner Ermittlungen über das KL Sachsenhausen an alle potentiellen "Zeugen" unter der Geschäftsnummer 24 AR l /62 (Z) versandte. Der ganze Vorgang umfaßt weit über 100 Seiten und zeigt äußerst instruktiv, wie die Anschuldigungen gegen das SS-Personal des KL Sachsenhausen "gemanagt" wurden. Er dürfte beispielhaft für das Vorgehen der Zentralen Stelle und der mit ihr zusammenarbeitenden Dienststellen sein. In dem von Oberstaatsanwalt Dr. Gierlich unterzeichneten Schreiben wird der Adressat zunächst darauf hingewiesen. daß die Ermittlungen gegen die im KL Sachsenhausen eingesetzten SS-Leute "mit Sachberatung des Sachsenhausen-Komitees" (!) durchgeführt würden. Er wird sodann gebeten. Auskünfte über sein Erleben "im Sinne dieses Schreibens" zu geben (Seite l). Umfangreiche Namenslisten sind dem Schreiben beigefügt. Es heißt dazu auf Seite 4 des Schreibens: "Die Namen der Personen. wegen derer ich um Auskunft bitte. finden Sie in den Anlagen III, IV, V und VI. Wer von ihnen hat sich an den in Sachsenhausen begangenen Verbrechen beteiligt? Sollten Sie die Namen weiterer SS-Leute wissen, die Sie konkreter Straftaten bezichtigen können, bitte ich auch insoweit um Mitteilung,..."

Auf Seite 5 heißt es dann weiter: "In der Bildbeilage -- Seite 99ff. -- finden Sie Lichtbilder der hier verfolgten Personen; leider konnte nicht von allen Bilder beschafft werden; teils stammen die Bilder auch aus einer Zeit. als die Beschuldigten noch nicht oder nicht mehr im Lager waren. teils handelt es sich um Bilder aus jüngster Zeit."

Doch damit nicht genug! Dem "Zeugen" wird auf den Seiten 7 ff. ausführlich erläutert, welche "Massenverbrechen" in Betracht kommen, so daß er sich darüber den Kopf nicht weiter zu zerbrechen braucht; er braucht nur auszuwählen unter dem Angebot, das u. a. folgende Hinweise enthält:

"Morde bei der Einlieferung der ersten größeren Judentransporte im Jahre 1938"

"Tötung des Bibelforschers August Dickmann, der am 15. 9. 1939 auf dem Appellplatz erschossen worden ist"

"Erschießung von 33 Polen am 9. November 1940"

"Erschießung russischer Kriegsgefangener im Herbst 1941 in der Genickschußanlage des Industriehofes"

"Wer war an der Vergasung russischer Gefangener in Gaswagen beteiligt?"

"Vergasung von Häftlingen. Wer hat die Anlage eingerichtet?" usw. usw.

Diese Angaben werden wohl von dem eingangs erwähnten "Sachsenhausen-Komitee" zusammengestellt worden sein, wobei besonders interessant ist, daß auch hier wieder "Vergasungen" ins Spiel gebracht wurden. Obwohl das Institut für Zeitgeschichte bereits im August 1960 festgestellt hatte, daß in keinem KL des "Altreichs" -- also auch nicht in Sachsenhausen -- "vergast" worden war, glaubten also die Staatsanwälte der Zentralen Stelle offensichtlich in den folgenden Jahren immer noch an diese Kriegslüge. Die Ermittlungen für den Sachsenhausen-Prozeß dauerten von 1962 bis 1970.

Abschließend wird der Adressat zwar darauf aufmerksam gemacht. daß nur "Mord, Mordversuch, Beihilfe und Vorbereitung zum Mord sowie Vergiftung mit Todesfolge, weiterhin die vorher zugesagte Begünstigung und das wissentliche Geschehenlassen vorgenannter Straftaten durch Vorgesetzte" noch nicht verjährt und damit verfolgbar seien, daß aber auch andere Beschuldigungen dankbar entgegengenommen würden. Wörtlich schreibt Oberstaatsanwalt Dr. Gierlich: "Gleichwohl ist es erforderlich. beispielsweise Mißhandlungen -- wenn auch nicht in allen Einzelheiten -- noch aufzuklären, weil sich aus ihnen vielleicht Anhaltspunkte für die Gesinnung bei einer in anderem Zusammenhang erfolgten Tötung ergeben; auch besteht die Möglichkeit, daß durch die Erwähnung weiterer Umstände sich die Mißhandlung als versuchter Mord darstellt." (Seite 11)

Damit war der Begleichung persönlicher Rechnungen unter Zuhilfenahme aller nur möglichen Lügen Tür und Tor geöffnet. Die "Gesinnung" des Herrn Oberstaatsanwalts bedarf keiner näheren Erläuterung.

Nicht übersehen werden darf hierbei, daß es sich bei der übergroßen Mehrzahl der Insassen reichsdeutscher KL um gewöhnliche Kriminelle handelte: Dr. Scheidl beziffert ihren Anteil auf 80 S ("Geschichte der Verfemung Deutschlands". Band 3, Seite 32)! Die "Qualität" dieser von deutschen Staatsanwälten so eindringlich um ihre Mitwirkung bei der "Rechtspflege" gebetenen "Zeugen" bedarf wohl keines Kommentars.

34) Rückerl aaO. Seite 32.

35) "NS-Prozesse", Seiten 47 48.

36) Diese allgemein bekannte Tatsache braucht an sich nicht näher belegt zu werden. Trotzdem sei nochmals darauf hingewiesen, daß z. B. zahlreiche Zeugen für den Auschwitz-Prozeß bereits lange vor Prozeßbeginn in den öffentlichen Rundfunkanstalten zu Wort kamen. Die Angeklagten im Auschwitz-Prozeß wurden von vornherein in allen Massenmedien als "Bestien in Menschengestalt" hingestellt .

37) Zum Begriff "Schauprozeß" vgl. "Der Große Brockhaus". Band 10 (1956). Seite 332. und "Brockhaus Enzyklopädie", Band 16, Seite 582. Interessant ist, daß der Große Brockhaus u. a. auch noch "manche Spruchkammerverfahren und Kriegsverbrecherprozesse" nach 1945 als Beispiele für Schauprozesse anführt. Das hat bei gewissen Stellen offenbar Mißfallen erregt. Jedenfalls fehlt in der später erschienenen Brockhaus Enzyklopädie ein entsprechender Hinweis. Man ersieht daraus, wie perfekt die Meinungsbildung hierzulande gesteuert wird.

38) Naumann aaO. Seite 12.

39) Langbein: "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seite 21.

40) Vgl. zum ganzen nochmals Langbein: "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1. Seiten 21-22.

41) Über die maßgebende Rolle, die der Jüdische Weltkongreß bei der Vorbereitung der "Kriegsverbrecher"-Prozesse spielte. berichtete kürzlich mit Genugtuung die "Allgemeine Jüdische Wochenzeitung" vom l6. Dezember 1977.

Vgl. hierzu auch "Deutsche National-Zeitung" vom 30. Dezember 1977. Seite 3.

42) Vgl. hierzu Rückerl: "NS-Prozesse", Seiten l9-20, sowie die graphische Darstellung auf Seite 18 der Bundestagsdrucksache IV/3124 (Bericht des Bundesministers der Justiz vom 26. Februar 1965 an den Präsidenten des deutschen Bundestages betreffend die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten).

43) Nach Rückerl aaO. Seite l9 hatten die Militärgerichte in den drei westlichen Besatzungszonen in 806 Fällen auf Todesstrafe erkannt; 486 Todesurteile waren vollstreckt worden. Diese Angaben erscheinen eher zu niedrig als zu hoch. Über die im sowjetischen Machtbereich vollzogenen Todesurteile liegen mir Zahlenangaben nicht vor.

44) Über die Grundlagen und den Umfang der "Wiedergutmachung" siehe Scheidl: "Der Staat Israel und die deutsche Wiedergutmachung".

45) Einen weiteren Bekanntheitsgrad hatte nur der sog. Ulmer Einsatzgruppenprozeß erlangt, der jedoch in seiner Bedeutung und seinem Umfang nach kaum mit den späteren NSG-Verfahren verglichen werden kann. In diesem Prozeß wurden mehrere SS-Leute wegen Beteiligung an der angeblichen "Ermordung" mehrerer tausend Juden im deutsch-litauischen Grenzgebiet zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

46) Rückerl aaO. Seite 18.

47) Langbein: "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seiten 22ff.

48) Langbein aaO. Seite 28.

49) Vgl. die Übersicht bei Bernd Naumann aaO. Seiten 14 f. und Langbein aaO. Seiten 29f.

50) Langbein: "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seiten 30f.; Naumann: "Auschwitz", Seite 13.

51) Löwe-Rosenberg: "Strafprozeßordnung", 22. Auflage, Anmerkung 1,3 zu § 13 StPO.

52) ZU den Problemen, die ein Prozeß dieses Umfangs zwangsläufig mit sich bringen mußte, bemerkt Laternser in seinem Buch "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß" mit Recht u. a. folgendes: "Ein aus drei Berufs -- und sechs Laienrichtern bestehendes Schwurgericht kann einen in einer Beweisaufnahme von zwanzig Monaten Dauer aufgehäuften Prozeßstoff in der für die Beratung des Urteils zur Verfügung stehenden Zeit (gleichgültig, ob dies vier oder zehn Tage sind) mit der hierfür erforderlichen Gewissenhaftigkeit nicht beraten und damit so sorgfältig wie möglich beurteilen. Was Staatsanwaltschaft und eröffnende Strafkammer zur Beurteilung gestellt haben, übersteigt menschliche Fähigkeiten. Das Gericht befand sich in einer objektiv ausweglosen Lage, und damit stand auch die Gerechtigkeit... in einer nicht übersehbaren Gefahr.... Wie sollen sich... Richter nach der Vernehmung von über 350 Zeugen. deren erste bei der Urteilsberatung bis zu eineinhalb Jahren zurückgelegen haben, der besonderen Einzelheiten dieser Vernehmungen noch erinnern können. um darauf ein Urteil, ein möglicherweise existenzvernichtendes Urteil aufzubauen! Noch nicht einmal der Person des einzelnen Zeugen. von wenigen markanten Ausnahmen abgesehen, wird sich das Gericht erinnern. geschweige denn an die wichtigen Einzelheiten seiner Aussage. ob sie z. B. einen sicheren Eindruck gemacht hat oder ob sie unsicher war, was ihre Verwertung ausschließen müßte usw.... (aaO. Seiten 12-13).

Schon im Hinblick auf diese wenigen Gesichtspunkte muß die -- im Falle des Auschwitz-Prozesses aus Zuständigkeitsgründen keineswegs gebotene. sondern eher rechtlich fragwürdige -- Anhäufung eines solchen Prozeßstoffes in einem einzigen Prozeßverfahren als im höchsten Grade unzweckmäßig bezeichnet werden, weil sie die Rechtsfindung beeinträchtigt statt fördert. Nur den Veranstaltern von Schauprozessen können solche unangemessenen Dimensionen wünschenswert erscheinen.

53) Vgl. zum folgenden Langbein: "Der Auschwitz-Prozeß", Band l. Seiten 31ff.

54) Langbein aaO. Seiten 31-32.

55) Langbein aaO. Seiten 36-38; Naumann aaO. Seiten 14-15.

56) Vgl. hierzu von ihm im Tagebuch erwähnten "Sonderaktionen" um "Vergasungen" von Juden gehandelt habe. Dasselbe berichtet Sehn in der Anthologie des Internationalen Auschwitz-Komitees (Band I, Teil 2, Seiten 22ff.). Diese polnische Quelle kann jedoch nicht als zuverlässig gelten. Nach der Darstellung Sehns über den Prozeß gegen Kremer in Münster (Anthologie aaO. Seiten 29ff.) rückte Kremer damals von seinen in Polen gemachten Aussagen wieder ab, wurde jedoch durch Zeugen "überführt".

167) "Menschen in Auschwitz", Seitund zum folgenden: Langbein aaO. Seite 33; Naumann aaO. Seite 14; Scheidl, "Geschichte der Verfemung Deutschlands", Band 4, Seiten 115-120; Heinz Roth, "Der makaberste Betrug", Seiten 132-137; Deutsche Wochenzeitung vom 19. Oktober 1963, Seite 3; Deutsche Hochschullehrerzeitung Nr. lll/1963.

57) Auch die Behandlung mit Drogen erscheint nicht ausgeschlossen. Man ist geneigt, derartige Methoden allein den Sowjets zuzutrauen. Doch führt Rassinier ein Beispiel dafür an, daß solches auch in westlichen Gefängnissen schon vorgekommen ist (vgl. "Drama der Juden Europas", Seite 41f.).

58) Der Nürnberger Rechtsanwalt Eberhard Engelhardt zitiert diesen Teil des Obduktionsbefundes in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 12. November 1973 (Abschrift im Archiv des Verfassers) mit der Behauptung, Baer sei in der Untersuchungshaft vergiftet worden. Die Staatsanwaltschaft widersprach zwar der Vergiftungsthese, stellte aber den Obduktionsbefund nicht in Frage.

59) Scheidl aaO. Seite 120; Roth aaO. Seite 136.

60) "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seite 23.

61) "Der Auschwitz-Prozeß", Band 1, Seite 33.

62) Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Vergiftung von Tausenden SS-Leuten in einem Nürnberger Internierungslager, die wohl nur wegen ihres außergewöhnlich großen Umfangs nicht verheimlicht werden konnte. Doch sind diese und andere Untaten zionistischer Geheimorganisationen von jüdischer Seite später sogar verffentlicht worden (Bar-Zohar: "Les Vengeurs" "Die Rächer"). Vgl. "Deutsche Wochenzeitung" vom 3. Januar 1969, Seite 16. Zur Giftmordaktion im Nürnberger Internierungslager erschien ein Augenzeugenbericht in der Deutschen National-Zeitung vom 25. Juni 1976 (Seite 11; Leserbrief von H. Lies, Hannover).

63) Laternser: "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 26-27,403 ff., 406 ff. und 410.

64) Langbein zufolge hatte der Auschwitz-Prozeß nicht nur die persönlichen "Verbrechen" der Angeklagten, sondern "die moralische Situation der nationalsozialistischen Epoche" zum Gegenstand ("Der Auschwitz-Prozeß", Seite 10) und Bernd Naumann (aaO. Seite 7) hebt "seine ethische, seine gesellschaftspädagogische Bedeutung" hervor. Bedarf es überhaupt noch eines Beweises. daß dieser Prozeß zumindest als Schauprozeß verstanden wurde?

65) Es wäre mir lieb gewesen, einiges noch anhand der Prozeßakten vertiefen zu können. Meine Anträge auf Akteneinsicht wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und letztinstanzlich vom Hessischen Minister der Justiz abschlägig beschieden (siehe Anhang III). Eine Anfechtung dieser Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten wäre theoretisch zwar möglich gewesen, hätte aber mit Sicherheit zu einem mehrere Jahre dauernden Prozeß geführt, dessen Erfolgsaussichten angesichts der Tatsache, daß es um die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden gegangen wäre, recht zweifelhaft gewesen wären. Ich habe deshalb von einer gerichtlichen Überprüfung der mir erteilten Verwaltungsbescheide Abstand genommen. Eine Vorstellung vom Charakter des Auschwitz-Prozesses und von seiner Bedeutung für künftige Historiker geben auch schon die von mir ausgewerteten Prozeßdokumentationen.

Das etwa 900 Seiten starke Auschwitz-Urteil stand mir während des gegen mich wegen meines Auschwitz-Berichts durchgeführten Disziplinarverfahrens für einige Tage zur Verfügung.

66) Laternser aaO. Seite 15; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Seite 35.

67) Laternser aaO. Seiten 15-22. Selbst Langbein beklagt einen Nachteil: Im Theatersaal des Gallushauses habe eine helle Glaswand hinter den Angeklagten den Zeugen die Identifizierung der Angeklagten erschwert ("Der Auschwitz-Proze_", Band 1, Seite 35)!

68) Adler/Langbein/Lingens-Reiner haben in ihrem Buch "Auschwitz" bei zahlreichen darin wiedergegebenen Berichten späterer Zeugen im Auschwitz-Proze_ vermerkt, daß diese bereits vor Prozeßbeginn im Rundfunk gesendet wurden. Darüber hinaus wurden viele dieser Berichte dem Vorwort des Buches zufolge eigens für das Buch und damit wohl auch für den unmittelbar bevorstehenden Prozeß verfaßt. Bei so späten Erlebniszeugen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß sie im Hinblick auf den Auschwitz-Prozeß künstlich "aufgebaut" wurden. Recht aufschlußreich ist der Aufsatz "Zeugen für den Ankläger" in der "Allgemeinen Jüdischen Wochenzeitung" vom l6. 12. 1977.

Zahlreiche Zeugen beriefen sich bei ihren Aussagen ausdrücklich auf das, was sie in der Presse gelesen hatten! Vgl. Laternser aaO. Seite 95, Fußnote 2.

69) AaO. Seite 33. Vgl. auch Bernd Naumann aaO. Seiten 200-201.

70) Arthur Ehrhardt hat in der Beilage "Suchlicht" seiner Monatsschrift "Nation Europa" (Nr. 12/1961) sich ausführlich mit den von der Zentralen Stelle Ludwigsburg in Umlauf gesetzten Zahlen angeblich ermordeter Juden auseinandergesetzt. Es wurde gegen ihn daraufhin ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach einiger Zeit zog man es jedoch vor, dieses Verfahren sang -- und klanglos wieder einzustellen. Ein in mehrfacher Hinsicht bezeichnender Vorgang!

71) Vgl. hierzu Laternser aaO. Seiten 94-95. Auch Naumann berichtet verhältnismäßig ausführlich über die Kontroverse zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. die hieraus entstand (aaO. Seiten 200f.).

72) "Der Auschwitz-Prozeß", Band l, Seite 49.

Laternser nennt die Beorderung von Schulklassen zu diesem Prozeß eine "höchst fragwürdige Erziehungsmethode" und verweist in diesem Zusammenhang auf § 175 Gerichtsverfassungsgesetz, wonach "unerwachsenen" Personen der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen untersagt werden kann (aaO. Seiten 39 40). Das Auschwitz-Gericht sah hierzu niemals einen Anlaß.

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Ende Teil 12

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Hier is das viertes Kapitel, Teil 12, von "Der Auschwitz-Mythos -- Legende oder Wirklichkeit -- Eine kritische Bestandsaufnahme" von Dr. Wilhelm Stäglich. Es erschien in 1979 durch Grabert Verlag in Tübingen. ISBN 3-87847-042-8. Später, dieses Buch war verboten und zerstört in Deutschland. Aber Zensur ist unmöglich und auch sehr dumm. Diese Buch is noch einmal lebendig.


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