Teil 14
[350]
4. Das Urteil
Das Urteil im Auschwitz-Prozeß entsprach dem, was man erwarten muß, wenn ein gerichtliches Strafverfahren nicht nach den Regeln eines normalen Strafprozesses, sondern als Schauprozeß durchgeführt wird. Hier wurde nicht Gerechtigkeit geübt, sondern nur die Bilanz eines durch den Prozeß vermittelten Zerrbildes gezogen. Weniger die Schuldsprüche und die erkannten Strafen als vielmehr die Urteilsgründe erscheinen als das wesentliche Ergebnis dieses Verfahrens. Die Angeklagten waren eben nichts weiter als Statisten für ein Horrorbild, das mit diesem Prozeß der deutschen Öffentlichkeit und darüber hinaus der Welt als unumstößliche geschichtliche Tatsache eingeprägt werden sollte Damit wurde zugleich das Urteil über das deutsche Volk gesprochen, das -- wie es immer wieder heißt -- "Auschwitz zugelassen" hatte.
[351] Die Überzeugungskraft des im Rahmen der Urteilsgründe dargestellten Horrorbildes leidet allerdings schon daran, daß es in keinem Verhältnis zu den ausgesprochenen Verurteilungen steht. Drei der Angeklagten mußten sogar freigesprochen werden (Schoberth, Breitwieser und Dr. Schatz), weil die gegen sie produzierten "Beweise" selbst vor diesem Gericht für eine Verurteilung nicht ausreichten. Besonders bemerkenswert ist der Freispruch von Breitwieser, der eine Zeitlang Leiter der Desinfektionsabteilung in Auschwitz war, also jene Männer unter sich hatte, die angeblich das Zyklon B in die "Gaskammern" einzuwerfen hatten. Praktisch wird diese Behauptung durch den Freispruch Breitwiesers ad absurdum geführt. Denn daß ihm -- auf Grund einer recht peinlichen Panne bei der Regie des Prozesses -- die persönliche Anwesenheit bei einer "Vergasung" nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. oben Seite 342), hätte angesichts der Tatsache, daß er selbst der "Chef" der "Vergasungskommandos" war, doch eigentlich gar nicht ins Gewicht fallen dürfen. Vermutlich war dieser Freispruch also eine Art von "Freudscher Fehlleistung" des Gerichts (160).
Elf der Angeklagten wurden nur zu zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen brauchten nur noch einen Teil davon abzubüßen, weil die Untersuchungshaft auf die Strafen angerechnet wurde. Das führte in zwei Fällen sogar dazu, daß die Verurteilten (Hantl und Scherpe) sofort nach der Urteilsverkündung auf freien Fuß gesetzt wurden (161). Es sieht fast so aus, als ob mit diesen Verurteilungen nur die Geltendmachung von Haftentschädigung vermieden werden sollte. Hantl gehörte übrigens zu jenen Angeklagten, die sich besonders "einsichtig" gezeigt hatten, da er nicht nur Auschwitz, sondern auch Mauthausen den Charakter eines "Vernichtungslagers" zugesprochen hatte (vgl. oben Seite 332).
Eine lebenslange Zuchthausstrafe erhielten lediglich sechs Angeklagte, und das waren nicht einmal die, die den Schuldsprüchen zufolge die meisten Menschen auf dem Gewissen haben sollten. Dieses eigenartige Ergebnis beruhte darauf, daß derjenige, der auch nur einen einzigen Mord begeht, ohne weiteres eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt hat, während der Mordgehilfe nach der damaligen gesetzlichen Regelung eine geringere Strafe erhalten konnte -- nicht mußte (162). So hatte der angeklagte Häftlingskapo Bednarek, der nach dem Urteilsspruch des Auschwitz-Gerichts vierzehn Mithäftlinge mit eigener Hand ermordet hatte, zwangsläufig eine lebenslange Zuchthausstrafe hinzunehmen, während z. B . der Angeklagte Dr. Lucas, den das Gericht "nur" der Beihilfe zum Mord an mindestens 4000 Menschen in den "Gaskammern" [352] von Birkenau für schuldig hielt, mit einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten davonkam. Unter der Voraussetzung, daß diese Morde wirklich geschehen sind, wird kein vernünftiger Mensch den Unterschied im Strafmaß als gerecht ansehen können. Indessen mag bei der Bestrafung des Dr. Lucas der Umstand eine Rolle gespielt haben. daß auch er während des gesamten Verfahrens gegenüber der Vernichtungsthese "Einsicht" zeigte. Ganz allgemein läßt aber die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an angeblichen Gaskammermorden größten Umfangs den Schluß zu, daß das Gericht sich -- zumindest unterbewußt -- insoweit unsicher fühlte und doch wohl einige Zweifel an der Tatsächlichkeit dieses Geschehens hatte. Hier werden die vom Rechtsstandpunkt aus bitteren Konsequenzen der während des ganzen Prozeßverlaufs gewahrten opportunistischen Haltung des Gerichts sichtbar (163) .
Doch wenden wir uns den Urteilsgründen zu.
Obwohl der Vorsitzende des Schwurgerichts noch in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben hatte, daß eine "geschichtliche Darstellung des Zeitgeschehens" nicht die eigentliche Aufgabe des Gerichts gewesen sei (164), gerieten die schriftlichen Urteilsgründe ebenso wie die Hauptverhandlung weitgehend in den Bereich einer zeitgeschichtlichen Demonstration, anstatt sich ausschließlich auf die Feststellung strafwürdiger Verbrechen der Angeklagten zu beschränken, wie es in einem normalen Mordprozeß der Fall gewesen wäre. Sie entsprechen also vollkommen dem durch die ihrem Wesen entfremdete Beweisaufnahmt vermittelten Bild, d.h. sie sind in weitem Umfang nicht sachbezogen. wirklichkeitsfern, widerspruchsvoll und zuweilen sogar unlogisch. Nicht zuletzt sind sie aber auch in ihren Schuldfeststellungen ebenso wenii überzeugend wie die vorerwähnten Strafaussprüche. In ihnen spiegelt sich gewissermaßen der schauprozeßtypische Ablauf des gesamten Verfahrens nochmals wider (165).
Der erste Abschnitt der Urteilsgründe (S. 9-22) befaßt sich mit der"Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im NS-Staatz im allgemeinen, was ganz sicher mit dem Prozeßgegenstand nichts zu tun hat. Im zweiten Abschnitt (S.23-89) wird dann das "Konzentrationslager Auschwitz" hinsichtlich seiner Anlage, seiner Organisation, der damaligen Lebensverhältnisse und ähnlicher damit zusammenhängende Dinge aus dem Lagerbereich in aller Ausführlichkeit behandelt, was allenfalls zu einem geringen Teil strafrechtlich von Bedeutung sein konnte. Alle diese Ausführungen waren allerdings unentbehrlich, um -- wie es der eigentliche Zweck dieses Schauprozesses war -- die angebliche [353] Judenvernichtung in Auschwitz in den Rahmen eines "planmäßigen Mordprogramms" der nationalsozialistischen Reichsführung zu stellen. Weitere ergänzende "Feststellungen" dieser Art finden sich in den Abschnitten der Urteilsgründe, die sich mit den einzelnen Angeklagten und ihren angeblichen "Taten" befassen. So enthält z. B. der Abschnitt über den ehemaligen Lageradjutanten Mulka längere Darlegungen des Gerichts zur Bedeutung der sog. Selektionen, wie sie die Richter in Übereinstimmung mit der Greuelpropaganda verstanden, und über die Durchführung der sich angeblich daran anschließenden "Vergasungen jüdischer Menschen" (S. 95-101).
Es ist hier aus Platzgründen unmöglich, den ganzen in diesen allgemeinen "Feststellungen" des Gerichts enthaltenen Unsinn vollständig wiederzugeben. Nur einige prägnante Beispiele seien herausgegriffen.
Bei der Schilderung der allgemeinen Lebensverhältnisse in Auschwitz wird u.a. behauptet (S. 48): "In Birkenau und Umgebung gab es kein Trinkwasser. Alle Brunnen waren mit Kolibazillen verseucht."
Wäre es wirklich so gewesen, dann hätte wahrscheinlich kein Mensch auch nur einen Monat dort überleben können. Dennoch gibt es massenhaft ehemalige Häftlinge, die jahrelang in Birkenau festgehalten wurden. Einige von ihnen traten im Auschwitz-Prozeß als Zeugen auf, ohne daß dies dem Gericht zu denken gab (166). Im übrigen lebte dort ja auch die SS-Wachmannschaft, die natürlich ebenfalls nicht ohne Trinkwasser auskam. Zumindest die Denkfaulheit der Richter, die das Urteil unterschrieben haben, ist damit offensichtlich.
Daß in Auschwitz ein Menschenleben nicht viel galt, zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Urteilsgründe und wird oft genug ausdrücklich betont. Um so mehr überrascht es, daß das Gericht im zweiten Abschnitt seiner Urteilsgründe (S.52) auch auf die vom Reichsführer SS Himmler aufgestellten "Richtlinien für die Behandlung der Häftlinge" eingeht, die für alle KL verbindlich waren. Es zitiert daraus u. a. die folgende ehrenwörtliche Verpflichtung, die jeder nach Auschwitz abkommandierte SS-Angehörige zu unterschreiben hatte:
"Über Leben und Tod eines Staatsfeindes entscheidet der Führer. Kein Nationalsozialist ist daher berechtigt, Hand an einen Staatsfeind zu legen oder ihn korperlich zu mißhandeln. Bestraft wird jeder Häftling nur durch den Kommandanten. "
Weiter wird in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, daß schon für die Verhängung der Prügelstrafe die Genehmigung des Amtsgruppenchefs D im WVHA (Gruppenführer Glücks) erforderlich war und diese [354] obendrein nur im Beisein eines Arztes vollstreckt werden durfte, der den Delinquenten zuvor auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen hatte. Bei der höheren Führung -- so die Urteilsgründe (S. 52) -- habe es als selbstverständlich gegolten, daß kein SS-Mann einen Häftling schlagen oder stoßen, ja nicht einmal ihn berühren durfte.
Das alles erscheint bei einem angeblichen "Vernichtungslager" ziemlich widersinnig und erst im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird klar, weshalb das Gericht überhaupt auf diese Richtlinien des Reichsführers SS eingegangen ist, die so gar nicht in den sonstigen Rahmen des Urteils passen. Es benötigte sie nämlich zu einer einwandfreien Begründung des Schuldvorwurfs, wenn ein Angeklagter durch Zeugenaussagen "überführt" war, persönlich einen oder mehrere Häftlinge außerhalb des "normalen" Vernichtungsprogramms getötet zu haben. Der Mordvorsatz ließ sich dann trefflich und unwiderlegbar damit begründen, daß der Angeklagte nicht "auf Befehl", sondern sogar "gegen den Befehl" gehandelt habe (167). Daß das ziemlich unwahrscheinlich ist, weil im Dritten Reich -- besonders in den Reihen der SS -- Disziplin und Gehorsam bekanntlich an der Spitze aller Werte standen und Verstöße hiergegen regelmäßig mit schärfsten Strafen geahndet wurden, störte das Gerich. Offenbar nicht im mindesten. Es stellte sogar verallgemeinernd fest, daß SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Mannschaften in Auschwitz die Richtlinien für die Häftlingsbehandlung "ständig mißachtet" und "nicht selten" Häftlinge solange mißhandelt hätten, "bis sie starben" (S. 53); Diese die damalige Bedeutung eines Befehls völlig verkennende "Feststellung" des Gerichts gründete sich allein auf entsprechende Zeugenaussagen und Ansichten der zeitgeschichtlichen "Sachverständigen". So einfach war es im Auschwitz-Prozeß, sogar eine der Lügenpropaganda über Auschwitz entgegenstehende Tatsache zu einer Belastung für die Angeklagten umzufunktionieren! --
Ein besonders peinlicher Schnitzer ist dem Gericht auf den Seiten 99-100 der Urteilsgründe unterlaufen. Er gibt zugleich Zeugnis davon, wie wenig Gedanken sich die Richter über die Beschaffenheit der angeblichen "Gaskammern" gemacht haben. Auf Seite 99 stellte das Gericht nämlich fest, daß sich bei den "Krematorien I bis IV... die Entkleidungs- und Vergasungsräume unter der Erde und die Verbrennungsöfen über der Erde" befunden hätten. Schon auf der nächsten Seite behauptet das Gericht dann weiter, bei den Krematorien III und IV sei das Zyklon B "durch ein kleines Seitenfenster" eingeworfen worden. Wie das bei einem unterirdisch gelegenen Raum möglich war, der ja keine Seitenfenster haben konnte, bleibt das Geheimnis des Gerichts. Es hatte hier [355] offensichtlich widersprüchliche Zeugenberichte miteinander verquickt, ohne weiter darüber nachzudenken. Die ganze Absurdität der Gaskammerlegende konnte kaum besser dokumentiert werden.
Wesentliche Grundlage für die allgemeinen Feststellungen des Gerichts über das "Konzentrationslager Auschwitz" (Zweiter Abschnitt der Urteilsgründe) waren "die überzeugenden und fundierten Sachverständigengutachten", die Krakauer Höß-Aufzeichnungen sowie der hierzu in vielen Einzelheiten im Widerspruch stehende Broad-Bericht (S.85-89). Über Qualität und Inhalt der Sachverständigengutachten wurde bereits an anderer Stelle das Notwendige gesagt (vgl. oben Seiten 334-337). Ebenso kann zum Broad-Bericht und zu den Höß-Aufzeichnungen auf frühere Stellen dieser Arbeit verwiesen werden (oben Seiten 212-217 bzw. 253-277), die zeigen, daß beide "Dokumente" nach Herkunft und Inhalt äußerst fragwürdig sind. Bemerkenswert ist jedoch der Versuch des Gerichts, die Höß-Aufzeichnungen aus der Sphäre des Zweifels herauszuheben, was ihm freilich nicht gelungen ist.
Abgesehen von der Echtheitsbestätigung Broszats (siehe oben Seite 339) hielten die Richter die angeblichen Erinnerungen des ehemaligen Auschwitz-Kommandanten Höß insgesamt schon deshalb für echt, weil -- so die Urteilsgründe (S. 86) -- der Verfasser eine "mit den Verhältnissen in Auschwitz wohlvertraute Person" gewesen sein müsse, "die nicht nur einen Teilbereich des Lagers überschauen konnte, sondern einen Gesamtüberblick gehabt haben muß". Das mag im allgemeinen zutreffen, doch besagt diese Feststellung der Richter hinsichtlich der Teile der Aufzeichnungen, die die Judenvernichtung behandeln, nicht das Geringste. Gerade hierauf kommt es jedoch an. Höß' Angaben über die angebliche Judenvernichtung werden auch nicht durch den Hinweis des Gerichts glaubwürdiger, daß
"Höß sich mit großem Eifer um Exaktheit und Sachlichkeit bemüht hat. Mit buchhalterischer Genauigkeit hat er die Einzelheiten geschildert. Da darüber hinaus seine Angaben in den Punkten, über die Zeugen gehört werden konnten, von diesen bestätigt worden sind, erschienen auch die anderen in den verlesenen Niederschriften geschilderten Tatsachen glaubhaft und zutreffend mit Ausnahme verschiedener Zeit- und Datumsangaben, bei denen sich eine gewisse Unsicherheit des Autors ergibt." (S. 87)
Zu den "Tatsachen", die das Gericht hiernach als "glaubhaft" und "zutreffend" ansah, gehörte u.a., daß in einem Birkenauer Verbrennungsofen drei Leichen auf einmal innerhalb von 20 Minuten restlos eingeäschert werden konnten, daß man einen mit Zyklon B durchgasten [356] Raum bereits nach einer halben Stunde ohne Gasmaske betreten konnte, daß Tausende von Leichen zugleich in großen Gruben ohne ständige Brenn- und Sauerstoffzufuhr verbrannt werden konnten und dergleichen Unsinn mehr. Hier noch von "Exaktheit", "Sachlichkeit" und "buchhalterischer Genauigkeit" zu sprechen, das zeugt von einer kaum mehr zu überbietenden Ignoranz und Leichtgläubigkeit des Gerichts wenn es nicht Opportunismus war. Und sollte wirklich keinem der Richter einmal der Gedanke gekommen sein, daß die Zeugen, die Einzelheiten der dem Kommandanten Höß zugeschriebenen Angaben bestätigten, die 1958 veröffentlichten Höß-Aufzeichnungen selbst schon gelesen und daraus ihr Wissen bezogen hatten? Schließlich entsprach das alles aber auch den seit Jahren und vor allem während des Prozeßverfahrens über die Massenmedien verbreiteten Darstellungen. Wie kann man also ernsthaft aus solchen Übereinstimmungen auch nur die geringste Glaubwürdigkeit herleiten?
Abschließend sei nun noch ein Blick auf die "Verbrechen" geworfen, derentwegen die Angeklagten verurteilt wurden. Ihre Feststellung ist ja der Zweck eines Strafverfahrens, wenn auch der im Auschwitz-Prozeß betriebene Aufwand -- wie schon wiederholt betont wurde -- über diese eigentliche Aufgabe des Prozesses weit hinausging. Aber der Auschwitz-Prozeß war eben kein normaler Strafprozeß. Darüber dürfte nun wohl kein Zweifel mehr bestehen.
Einige Angeklagte wurden verurteilt, weil ihnen nach Ansicht des Gerichts vorsätzliche Tötung oder zum Tode führende Mißhandlungen einzelner Häftlinge nachgewiesen werden konnten. Möglicherweise war die eine oder andere dieser Verurteilungen sogar gerechtfertigt. Übergriffe solcher Art sind in den Gefangenenlagern aller kriegführenden Nationen vorgekommen und werden sich auch in Zukunft wohl nie ausschließen lassen. Mit dem eigentlichen Auschwitz-Problem, den angeblich von höchster Stelle befohlenen planmäßigen Judenmorden in Gaskammern. hatten diese Verurteilungen indessen nichts zu tun. Wir können sie daher übergehen. Allerdings sollte nicht unerwähnt bleiben, daß das Gericht auch Geiselerschießungen oder standgerichtliche Exekutionen als "Morde" wertete, und zwar bei den Angeklagten Boger (S. 244ff.). Stark (S. 246ff.), Hofmann (S. 366ff.) und Kaduk (S. 395-396).
Ein weiterer Tatkomplex war nach den Urteilsgründen das Töten von Häftlingen durch Phenolinjektionen ins Herz, was im Häftlingsjargon als "Abspritzen" bezeichnet wurde. Auch das könnte vorgekommen sein, doch unterließ das Gericht es, der Einlassung der betreffenden Angeklagten nachzugehen, es habe sich bei den Opfern um unheilbar [357] kranke Häftlinge -- nach einem Ausdruck des Angeklagten Klehr um "halbe Tote" (168) -- gehandelt. Unter der Voraussetzung, daß das zutrifft, ließe sich sicherlich darüber streiten, ob solche Euthanasietötungen unter den damaligen Umständen wirklich als "Mord" angesehen werden können, zumal wenn zuvor -- woran selbst nach Häftlingsaussagen kein Zweifel bestehen kann -- erfolglos versucht worden war, die Arbeitsfähigkeit der Kranken durch medizinische Behandlung im Häftlingskrankenbau des Lagers wieder herzustellen. Auf jeden Fall aber hatten auch diese Akte, die zur Verurteilung der Angeklagten Klehr (S. 583ff.), Scherpe (S. 657ff.) und Hantl (S. 693ff.) führten, mit "Völkermord" nichts zu tun, der mit dem Gebrauch des Stichworts "Auschwitz" gewöhnlich gemeint ist.
Immerhin aber wurde 16 der 20 Angeklagten eine Beteiligung in der strafrechtlichen Form der Beihilfe an diesem vielzitierten "Völkermord" angelastet. Alle verurteilten Angeklagten -- mit Ausnahme des Häftlingskapos Bednarek -- wurden also entweder ausschließlich oder neben anderen Vergehen aus diesem Grunde bestraft. Wenn man sich allerdings ansieht, welche Handlungen der Angeklagten dem Gericht als ausreichend zur Begründung dieses besonders schwerwiegenden Schuldspruchs erschienen, dann kann man wieder einmal nur staunen.
Diesen Verurteilungen lag die Annahme des Gerichts zugrunde, daß in bestimmten Räumlichkeiten des KL-Komplexes um Auschwitz Juden durch das Entwesungsmittel Zyklon B massenweise getötet wurden, und zwar regelmäßig unmittelbar nach sog. "Selektionen", ob diese nun im Lagerkrankenbau, einem sonstigen Teil des Lagers oder auf der Bahnrampe nach Ankunft eines neuen Häftlingstransports vorgenommen wurden. Das Gericht ging hierbei davon aus, daß alle Arbeitsunfähigen, wozu ohne weiteres "Frauen mit Kindern, alte Menschen, Krüppel, Kranke und Kinder unter 16 Jahren" gerechnet worden seien, unmittelbar in die "Gaskammern" geführt wurden. Als arbeitsfähig -- so die Urteilsgründe -- seien auf diese Weise aus den in Birkenau eintreffenden Transporten jeweils nur zwischen 10 und 15 So, selten mehr, niemals jedoch mehr als 25% der Ankommenden ausgesondert worden. Ab und zu sei es auch vorgekommen, daß ein Transport aus besonderen Gründen geschlossen "in das Gas geführt" wurde (S. 96-97).
Es muß hier nochmals betont werden, daß es sich bei dieser Urteilsgrundlage tatsächlich um nichts weiter als eine Annahme handelt. Denn daß einwandfreie und überzeugende Beweise für die Existenz von "Gaskammern" bislang fehlen und vom Gericht auch gar nicht gefordert wurden, hat der Verlauf unserer Untersuchung gezeigt. Auch die [358] Zahlenangaben des Gerichts entbehren jeder realen Unterlage. Sie beruhen ausschließlich auf spekulativen Annahmen der zeitgeschichtlichen Prozeßgutachter in Verbindung mit nicht weniger unsicheren Zeugenaussagen (169).
Bei dieser Sachlage konnten nur die "Geständnisse" der Angeklagten Stark und Hofmann (hierzu oben Seiten 327-330) ihrer eigenen Verurteilung wegen Beteiligung an Judenvergasungen einen Anschein des Rechts geben, weil die von ihnen zugegebenen Handlungen in unmittelbarer Beziehung zu diesem nach wie vor zweifelhaften Tatbestand standen (170). Alle übrigen Angeklagten hätten jedoch bei Anlegung normaler strafrechtlicher Maßstäbe freigesprochen werden müssen, soweit ihnen Beihilfe zu den angeblichen Gaskammermorden vorgeworfen worden war. Denn was man ihnen in diesem Zusammenhang zur Last legte, war einfach lächerlich. Doch wird darin um so mehr deutlich? wie wenig Substanz die ganze Gaskammerlegende tatsächlich hat.
Folgende Handlungen reichten nach Ansicht des Frankfurter Schwurgerichts zur Verurteilung dieser Angeklagten wegen "Beihilfe" zu den vom Gericht als Tatsache angenommenen Gaskammermorden aus (171):
Entgegennahme und Weitergabe von Fernschreiben, die das Eintreffen von Häftlingstransporten ankündigten (Mulka und Höcker);
Beschaffung von Zyklon B für die Entwesungsabteilung des Lagers und Auftragserteilung für eine gasdichte Tür bei der Firma "Deutsche Ausrüstungswerke GmbH" (Mulka);
Führung der Oberaufsicht bei der Ankunft von Häftlingszügen an der Bahnrampe in Birkenau (Mulka);
Wachdienst an der Bahnrampe in Birkenau während der Ankunft von Häftlingszügen (Dylewski, Broad, Hofmann);
"Selektieren" von Häftlingen auf der Bahnrampe in Birkenau (Mulka, Boger, Dr. Frank, Dr. Lucas, Baretzki, Dr. Capesius, Klehr);
"Selektieren" im Häftlingskrankenbau oder in anderen Teilen des Lagers (Scherpe, Klehr, Hantl, Baretzki, Schlage, Kaduk, Boger).
Der heute in § 27 StGB geregelte Straftatbestand der Beihilfe war zur Zeit des Auschwitz-Prozesses in § 49 StGB enthalten. Nach dieser Bestimmung wurde als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hatte. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen dieser Arbeit den rechtlichen Inhalt dieser Vorschrift in jeder Richtung auszuloten. Es genügt, hier in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung festzuhalten, daß Beihilfe stets nur die Unterstützung fremder Tat durch eine dazu wenigstens allgemein geeignete [359] Handlung und mit dem Vorsatz ist, die Verbrechensvollendung wirklich zu fördern. Das kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geschehen. Die Beihilfehandlung braucht für die Haupttat auch nicht in dem Sinne ursächlich zu sein, daß diese ohne sie nicht zur Ausführung kommen könnte. Sie muß aber geeignet sein, die Verwirklichung des Verbrechens zu fördern, bei sog. Erfolgsdelikten -- wie Mord -- also zur Erreichung des Erfolges in irgendeiner Weise ("durch Rat oder Tat") beizutragen. Das wiederum setzt voraus, daß die Haupttat selbst -- mindestens in Versuchsform -- begangen wurde. Die Beihilfe ist also -- wie es im Juristendeutsch heißt -- "akzessorisch", das bedeutet: von der Haupttat abhängig. Außerdem muß nicht nur der Täter, sondern auch der Gehilfe vorsätzlich handeln, mithin alle wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen; von den Einzelheiten der Ausführung braucht der Gehilfe allerdings keine bestimmten Vorstellungen zu haben. Hält er sein Tun für ungeeignet. die Tat zu fördern, den Erfolg also auch ohne sein eigenes Handeln für unvermeidlich, so fehlt regelmäßig der Vorsatz, da der Gehilfenvorsatz wie der Tätervorsatz auf die tatsächliche Verwirklichung des Verbrechens gerichtet sein muß (172).
Setzt man diese in jedem normalen Strafprozeß anerkannten Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Beihilfe in Beziehung zu den vorerwähnten Handlungen der Angeklagten, so müßte auch ein Jurist ihre Einstufung als Beihilfe zu den angeblichen, im Einzelfall nicht einmal konkret bestimmten Gaskammermorden eigentlich für abwegig, mindestens aber für äußerst fragwürdig halten. Der juristische Laie wird über die strafrechtliche Beurteilung der "Tatbeiträge" der Angeklagten durch das Auschwitz-Gericht ohnehin nur den Kopf schütteln. Sollte die "Staatsräson" diese Urteilssprüche verlangt haben?
Offensichtlich abwegig war es, in der Annahme und Weiterleitung von Fernschreiben durch die Adjutanten des Lagerkommandanten, in der Beschaffung von Zyklon B und in dem Auftrag an die Deutsche AusrüStungswerke GmbH zur Herstellung einer gasdichten Tür eine "Beihilfe zum Mord" zu sehen. Die büromäßige Behandlung der Fernschreiben über Häftlingstransporte hatte auf die Ankunft dieser Transporte und das weitere Schicksal der ankommenden Häftlinge nicht den geringsten Einfluß. Sie enthielten ja nicht einmal den Befehl zur Vergasung dieser Leute, der angeblich in allgemeiner Form schon vorher erteilt worden sein soll (173). Selbst wenn man also von den Judenvergasungen als Tatsache ausgeht, war diese Tätigkeit der Lageradjutanten in keiner Weise geeignet, die "Verwirklichung des Verbrechens zu fördern", wie der Tatbestand der Beihilfe es voraussetzt. Ähnlich verhält es sich mit der [360] Beschaffung von Zyklon B für die "Abteilung Entwesung und Entseuchung" sowie der Auftragserteilung für eine gasdichte Tür. Denn das Zyklon B diente in Auschwitz wie in allen anderen KL und bei der Wehrmacht zur Desinfektion von Räumen und Bekleidungsstücken (174). Gasdichte Türen aber wurden während des Krieges allerorten in Luftschutzkellern und Bunkern eingebaut, die ganz gewiß nicht der Judenvernichtung dienten. Wenn das Gericht auch keinen Zweifel daran hatte, daß diese Tür "für eine Gaskammer bestimmt" war, so blieb es doch die Begründung für diese Annahme schuldig. Dem Auftragsschreiben zufolge war sie für den Leichenkeller des Krematoriums III bestimmt (siehe oben S.79). Da mithin eine sichere Feststellung über die tatsächliche Verwendung des von Mulka beschafften Zyklon B und die von ihm in Auftrag gegebene Tür nicht möglich war, hätte insoweit zumindest nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" (d.h. in Zweifelsfällen muß zugunsten des Angeklagten entschieden werden) Freispruch erfolgen müssen. Hier hat man wirklich den Eindruck, daß die beiden Adjutanten Mulka und Höcker unter allen Umständen verurteilt werden mußten, weil gerade ihr Freispruch einfach nicht ins Bild gepaßt und sicher beträchtliches Aufsehen erregt hätte.
Nicht minder abwegig erscheint es, daß das Gericht in dem "Selektieren" auf der Bahnrampe von Birkenau Beihilfehandlungen sah. Denn hierdurch wurde schon objektiv die angebliche Judenvergasung nicht im mindesten gefördert. Diese "Selektionen" dienten vielmehr -- wie Laternser als Verteidiger durchaus zutreffend argumentierte (175) -- der Rettung eines Teils der Ankömmlinge, wenn man der Behauptung der Legende folgt, daß alle nach Auschwitz transportierten Juden nach einem grundsätzlichen Führerbefehl unmittelbar nach der Ankunft zu "vergasen" waren. Die Aussonderung der Arbeitsfähigen stand dann nämlich im Widerspruch zu diesem Befehl und rettete zweifellos diese Leute vor dem sicheren Tode. Es ist m. W. unbestritten und kommt auch in den Prozeßgutachten des Auschwitz-Prozesses zum Ausdruck, daß die in Abweichung von dem allgemeinen "Vernichtungsbefehl" erfolgende Zurückstellung der arbeitsfähigen Juden von der sofortigen "Vergasung" auf angeblich gegensätzliche Interessenrichtungen innerhalb der SS-Hierarchie zurückzuführen war (176). Das Auschwitz-Gericht handelte ersichtlich unter einem gewissen "Zwang zur Verurteilung", wenn es bei dieser Sachlage einerseits die Legende akzeptierte, andererseits aber das "Selektieren" auf der Rampe gleichwohl als strafwürdige Beihilfe zum Mord wertete.
Weniger fragwürdig erscheint zunächst die Verurteilung der [361] Angeklagten, die bei der Ankunft von Häftlingen nicht "selektierten", wohl aber Wachdienst an der Rampe versahen. Denn damit sollten Fluchtversuche verhindert werden, mit denen immer zu rechnen war. Diese Angeklagten bürgten also mit ihrer Tätigkeit dafür, daß niemand sich der "Vergasung" entziehen konnte. Dies selbstverständlich immer nur unter der Voraussetzung, daß die ankommenden Juden tatsächlich "vergast" werden sollten und auch das Wachpersonal davon Kenntnis hatte. Doch hiervon ging das Gericht- wenn auch zu Unrecht -- ja aus. Trotzdem hätte es in diesem Zusammenhang auch noch prüfen müssen, ob die Angeklagten ihr Tun überhaupt für geeignet hielten, die angebliche Judenvergasung zu fördern, oder ob sie vielleicht der Meinung waren, daß die "Vergasungen" auf jeden Fall auch ohne ihr Zutun unvermeidlich waren. In diesem Fall hätten sie nämlich nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Bestrafung der Beihilfe ebenfalls freigesprochen werden mussen, weil bei ihnen der Gehilfenvorsatz fehlte.
Alle vorstehenden Erwägungen zu den Tätigkeiten der Angeklagten im Rahmen der sog. "Selektionen" sind aber -- wie gesagt -- überhaupt nur dann sinnvoll und notwendig, wenn die "Selektionen" tatsächlich und in jedem einzelnen Fall "Vergasungen" der als arbeitsunfähig Ausgesonderten zur Folge hatten. In der Literatur gibt es Beispiele dafür, daß auch arbeitsunfähige Häftlinge ins Lager aufgenommen -- also nicht "vergast" -- wurden oder daß man sie in besondere Lager überstellte (177). Das Auschwitz-Gericht vermochte nicht das Gegenteil festzustellen, sondern bestätigte dies in einem bestimmten Fall sogar. Es ging nämlich bei dem -- sonst schon schwer genug belasteten -- Angeklagten Kaduk davon aus, daß trotz seiner Mitwirkung bei mehreren Selektionen kranker Häftlinge im Lager insoweit keine Verurteilung erfolgen könne, weil "nicht zweifelsfrei erwiesen" sei, ob "die Selektierten tatsächlich vergast und nicht etwa in ein anderes Lager überstellt worden" seien (S. 391 f.)178. Es ist unverständlich, warum das Gericht diese Zweifel nur bei einigen Lagerselektionen hatte. Denn auch bei den Rampenselektionen konnte es in keinem einzigen Fall anhand konkreter Anhaltspunkte feststellen, ob die als arbeitsunfähig ausgesonderten Häftlinge wirklich "vergast" worden waren. Nicht einmal die genauen Zeitpunkte der jeweiligen Selektionen waren mit auch nur einiger Zuverlässigkeit zu ermitteln. Angesichts der allgemeinen Unsicherheit über das tatsächliche nveitere Schicksal der "selektierten" Häftlinge hätten mithin Verurteilungen wegen dieses Sachverhalts schon im Hinblick auf die oben erwähnte akzessorische Natur der Beihilfe nicht erfolgen dürfen. Mindestens aber hätte auch hier nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" [362] verfahren werden müssen. Mit dem Fail Kaduk führte das Gericht wieder einmal seine eigene Argumentation, derzufo]ge "Selektionen" zwangsläufig "Vergasung" bedeuteten, ad absurdum.
Nur am Rande sei noch vermerkt, daß die Unlogik des Gerichts auch bei den weitgehend willkürlich festgelegten Opferzahlen zum Ausdruck kommt. Denn einmal waren es 750, einmal 1000 und dann wider sogar 2000 Menschen, die dem Urteil zufolge auf Grund von "Selektionen" in die "Gaskammern" wanderten. Ein vernünftiger Grund für diese unterschiedlichen Annahmen ist jedenfalls nicht erkennbar (179).
Die Tatsache, daß das Auschwitz-Gericht in keinem einzigen Fall feststellen konnte, an welchen zeitlich genau bestimmten "Selektionen" die einzelnen Angeklagten tatsächlich mitgewirkt hatten und ob die dabei "Selektierten" auch wirklich "vergast" wurden, ist wohl der rechtlich anfechtbarste Punkt bei den deswegen erfolgten Verurteilungen. Abhängigkeit der Beihilfe von einer eindeutig und zweifelsfrei festgestellten Haupttat hätte diese Feststellungen in jedem Einzelfall unbedingt erfordert.
Dies führt uns zu der unbestreitbaren Schlußfolgerung. daß das Gericht insoweit allein auf Grund von Vermutungen entschieden hat. Diese Art der Urteilsfindung erinnert in peinlichster Weise an das in mittellalterlichen Hexenprozessen angewandte Verfahren. Auch damals wurde bekanntlich das eigentliche "Verbrechen" nur "vermutet", weil es im Grunde nicht beweisbar war. Selbst die angesehensten Juristen jener Zeit -- so z. B. Benedikt Carpzow -- vertraten die Ansicht, es könne bei "schwer nachweisbaren Verbrechen" von der Erhebung des objektiven Tatbestandes abgesehen werden, wenn fgür das Vorliegen dieses Tatbestandes die "Vermutung" spreche (180). Die mittelalterlichen Richter befanden sich eben hinsichtlich der Beweisbarkeit von Teufelsbuhlschaft, Hexentanzplatz und ähnlichem Unsinn genau in der gleichen Lage wie unsere "aufgeklärte" Richterschaft des 20. Jahrhunderts hinsichtlich der "Gaskammern". Sie mußten daran glauben, sonst wären sie selbst auf dem Scheiterhaufen gelandet -- wie im übertragenen Sinne auch die Richter des Auschwitz-Gerichts.
[363] Wir stehen damit am Ende unserer Untersuchung. Ihre Ergebnisse lassen wohl kaum einen Zweifel daran, daß der Auschwutz-Mythos im Morast widerspruchsvoller Legendenbildung wurzelt, nicht aber in tatsächlichem Geschehen. Jedenfalls gibt es für letzteres bislang keinen einzigen Beleg von Bedeutung. Insbesondere die Hauptpfeiler der Legende vom "Vernichtungsdlager" Auschwitz, die Krakauer Höß-Aufzeichnungen et des Auschwitz-Prozeß, haben nicht als sich tragfähig erwiesen. Es bedarf nur noch des Mutes und der Redlichkeit der Historiker, dieses der Weltöffentlichkeit klar zu machen. Wenn meine Arbeit den Ansporn hierzu geben würde, dans wären sie nich umsonst geschrieben. Bis dahin mag sie allen Deutschen guten Willens sachliche und moralische Hilfestellung im Kampf gegen die Verunglimpfung deutscher Vergangenheit geben.
Die nachfolgenden Dokumentationen sollen dem Leser eine Vorstellung davon geben, wie schwierig es ist, Einblick in die Grundlagen für die Behauptungen über das "Vernichtungslager Auschwitz" zu gewinnen. Offizielle Unterstützung für wissenschaftliche Forschungen auf diesem Gebiet erhält anscheinend nur derjenige, dessen Arbeitsergebnisse auf der vorgeschriebenen Linie zu liegen versprechen.
[367]
Brief des Verfassers vom 14. 3 . 1975 an das Institut für Zeitgeschichte in München:
"Sehr geehrte Herren!
Zur Unterstützung meiner Bemühungen, Klarheit über die sog. "Endlösung der Judenfrage" zu gewinnen. bitte ich Sie höflich um möglichst baldige Beantwortung folgender Einzelfragen:
1.) Sind Dokumente darüber aufgefunden worden, ob und gegebenenfalls wann Hitler persönlich oder eine andere zentrale Reichsstelle die physische Vernichtung aller im deutschen Machtbereich befindlichen Juden angeordnet hat?
2.) Aus welchen Dokumenten ergibt sich, daß das KL Auschwitz als sog. Vernichtungslager bestimmt war?
3.) Welche Dokumente geben Aufschluß darüber. daß es in Birkenau bei Auschwitz sog. Gaskammern gab und wie diese beschaffen waren und funktionierten?
4.) Welche sonstigen Quellen sind für den Nachweis der unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Fakten bekannt?
5.) Ist Ihnen bekannt, wieviele Juden insgesamt in Auschwitz und seinen Nebenlagern -- insbesondere in Birkenau -- während des 2. Weltkrieges umgekommen sind und wieviele hiervon durch sog. Vergasungen? Worauf werden etwaige Zahlenangaben gestützt?
6.) Wo konnen etwaige Dokumente oder sonstige Unterlagen über die vorstehenden Fragen eingesehen werden?
Ich wäre Ihnen außerdem dankbar, wenn Sie mir ein möglichst vollständiges Verzeichnis der Literatur über das KL Auschwitz --erforderlichenfalls gegen Unkostenerstattung -- zur Verfüugung stellen könnten. Hochachtungsvoll !
Dr. Wilhelm Staglich
[368]
Brief des Verfassers vom 23. 4. 1975 an das Institut für Zeitgeschichte:
»Betr.: Mein Schreiben vom 14. Marz 1975; Gaskammern von Auschwitz.
Sehr geehrte Herren!
Mit dem o. a. Schreiben bat ich Sie um die Beantwortung einiger Fragen, für die Sie mir als kompetent bezeichnet wurden. Es hat indes den Anschein, daß meine Bitte Ihnen gewisse Schwierigkeiten macht. Jedenfalls habe ich bis heute weder eine Antwort noch eine Bestätigung über den Eingang meines Schreibens von Ihnen erhalten. Sollten die Schwierigkeiten der Beantwortung allein darin liegen, dalß die Fülle der vorliegenden Dokumente usw. umfangreiche Arbeiten zur Beantwortung meines Briefes voraussetzt, so wurde es mir notfalls auch genügen, wenn Sie mir die wichtigsten Dokumente und sonstigen Unterlagen bezeichnen könnten, die für Sie ja wohl sofort greifbar sein müßten. Ich wurde dann nach deren Durcharbeitung erforderlichenfalls noch erganzende Fragen stellen.
Auch bezüglich der erbetenen Literaturhinweise wurde mir notfalls ein Verzeichnis der wichtigsten Literatur vorerst genügen.
In der Hoffnung, mich mit diesen wichtigen Fragen nicht vergeblich an Sie gewandt zu haben, begrüße ich Sie
h ochachtungsvoll
Dr. W. Stäglich
Brief des Instituts fur Zeitgeschichte vom 25. 4. 1975 an den Verfasser:
»Betr.: Ihr Schreiben v. 14. 3. 1975
Sehr geehrter Herr Doktor Stäglich, als Anlage übersenden wir eine Auswahlbibliographie über das KL Auschwitz, die Hermann Langbein seinem 1972 im Europaverlag erschienenen Buch "Menschen in Auschwitz" beigegeben hat.
Wegen eines vollständigen Literaturverzeichnisses empfehlen wir eine Anfrage an die Deutsche Bibliothek Frankfurt in (6) Frankfurt am Main, Zeppelinallee 8.
Anhand der zahlreichen wissenschaftlichen Literatur können Sie sich [369] leicht selbst eine Grundinformation über den Gesamtkomplex der Endlösung der Judenfrage verschaffen.
Mit vorzüglicher Hochachtung i. A. (Dr. I. Arndt)
Brief des Verfassers vom 22. 5. 1975 an den Direktor des Instituts für Zeitgeschichte:
"Betr.: KL Auschwitz; meine Schreiben vom 14. 3. und 23. 4. 1975. Bezug: Ihre Antwort vom 25. 4. 1975 -- Ar/Hu.
Sehr geehrter Herr Professor!
Mit meinem Schreiben vom 14.3.1975 richtete ich an Ihr Institut genau präzisierte Fragen zur sog. "Endlösung" in Auschwitz. Am 23. 4. 1975 erinnerte ich an die Beantwortung meiner Anfrage.
Nach Rückkehr von einer längeren Auslandsreise fand ich hier die Antwort Ihres Mitarbeiters Dr. Arndt vor. Sie bestand im wesentlichen aus einer Ablichtung der dem Buch "Menschen in Auschwitz" von Hermann Langbein beigegebenen Bibliographie. Da diese für mich wertlos ist, schicke ich sie Ihrem Institut hiermit zurück.
Ich hatte zwar in meinem Schreiben vom 14. 3. 1975 nebenher auch Interesse für ein wissenschaftlich erstelltes Verzeichnis einschlägiger Literatur über Auschwitz bekundet. Langbein ist jedoch kein Wissenschaftler. Sein Buch "Menschen in Auschwitz" ist mir im übrigen ebenso bekannt wie ein wesentlicher Teil der in der Bibliographie hierzu erwähnten deutschsprachigen Literatur, von der auch wohl nur ein ganz kleiner Teil mit Einschränkung als wissenschaftlich gelten kann.
Der Hauptpunkt meiner Anfrage, nämlich die von mir gestellten Fragen, wurde von Dr. Arndt mit der Bemerkung abgetan, ich könne mir "anhand der zahlreichen wissenschaftlichen Literatur... leicht selbst eine Grundinformation über den Gesamtkomplex der Endlösung der Judenfrage verschaffen." Dieses versuche ich nun allerdings schon seit vielen Jahren, wobei die von mir Ihrem Institut gestellten Fragen bisher offen geblieben sind oder widersprüchlich beantwortet wurden. Daraus ergab sich der an Ihr Institut, das mir insoweit als genügend sachverständig bezeichnet wurde, gerichtete Wunsch, mir Dokumente oder andere einwandfreie Unterlagen zu diesen Fragenkomplexen bekannt zu geben.
Ich wäre Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie, sehr geehrter Herr Professor, nunmehr veranlassen konnten, daß meine Fragen so eindeutig beantwortet werden, wie sie von mir gestellt wurden.
Hochachtungsvoll!
Dr. W. Stäglich"
[370] Brief des Direktors des Instituts für Zeitgeschichte vom 10. 6. 1975 an den Verfasser:
"Sehr geehrter Herr Dr. Stäglich, auf Ihr Schreiben vom 22. 5. 1975 erlaube ich mir das Folgende zu bemerken:
Bei allen Bemühungen ist es unserem Institut leider nicht immer möglich, neben der Erfüllung seiner vorrangigen Forschungs-, Publikations und anderen Aufgaben private Anfragen, selbst wenn sie von wissenschaftlichem Interesse geleitet sind, in dem Maße zu beantworten, wie das von den Anfragenden gewünscht wird. Das gilt vor allem dann, wenn, wie in Ihrem Schreiben vom 14.3.1975, vielschichtige Fragen gestellt sind, von denen jede einzelne eine Darlegung komplizierter Zusammenhänge erfordern wurde und die sich keineswegs einfach durch Hinweis auf bestimmte Zeugnisse erledigen lassen. Viele Anfragende gehen insofern von einer irrigen Voraussetzung aus.
Ich bitte Sie zu verstehen, daß die zuständige Referentin Frau Dr. Arndt unter diesen Umständen sich auf Literaturhinweise beschränken mußte. Das Institut kann sich nicht von den jeweils Anfragenden Art und Umfang seiner Recherche und Studien vorschreiben lassen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(Prof. Dr. Martin Broszat)
Brief des Verfassers vom 24. 6. 1975 an das Institut für Zeitgeschichte:
"Betr.: Meine Anfrage vom 14. 3. 1975 zur "Endlösung der Judenfrage".
Bezug: Ihr Schreiben vom 10. 6. 1975--Br/Dsz.
Sehr geehrter Herr Professor Broszat!
Ihr Schreiben vom 10.6. 1975 war zwar angesichts der Ihnen von mir gegebenen Hinweise auf meine Bemühungen um Klarstellung eines zeitgeschichtlichen Tatbestandes, der immer wieder in allen Massenmedien trotz seiner Fragwürdigkeit als langst geklärt hingestellt wird, kaum die angemessene Antwort. Ich muß diese Antwort jedoch akzeptieren, da ich Sie selbstverständlich nicht zu der erbetenen Stellungnahme zwingen kann. Sie müssen sich aber darüber klar sein, daß ich aus der ausweichenden Haltung Ihres Instituts meine Schlüsse ziehe.
Ich habe keineswegs -- wie Sie meinen -- "vielschichtige Fragen" [371] gestellt, sondern ganz einfach nur nach den Dokumenten oder sonstigen Unterlagen für Behauptungen gefragt, die dem gesunden Menschenverstand unfaßbar erscheinen müssen und die hinsichtlich der technischen Durchführung der behaupteten Vorgange sogar weitgehend unglaubwürdig sind. Ich vermag nicht einzusehen, weshalb die Beantwortung dieser Fragen "eine Darlegung komplizierter Zusammenhänge" erfordert. Denn entweder gibt es Dokumente -- und ich hätte mich mit Angabe der wichtigsten zufrieden gegeben (vgl. mein Schreiben vom 23.4. 1975) -- oder es gibt sie nicht. Ich kann daher Ihre erwähnte Formulierung nur als verschleiertes Eingeständnis dafür werten, daß es für diese ungeheuerlichen Behauptungen, die bekanntlich zuerst in der alliierten Kriegspropaganda auftauchten, bis heute keine eindeutigen und einwandfreien Quellen gibt. Zu dieser Folgerung zwingt auch Ihr Hinweis, das Institut könne sich nicht "Art und Umfang seiner Recherchen und Studien vorschreiben lassen." Das war auch gar nicht mein Anliegen.
Der von Ihrer Mitarbeiterin in die Diskussion eingeführte Hermann Langbein -- ein aus vielen Gründen höchst zweifelhafter Gewährsmann -- schreibt in seinem "Skeptikern gewidmeten" Buch "...Wir haben es getan" (Europa Verlag, Wien 1964) auf Seite 8 u.a.:
"Für die Wissenschaft sind die Fakten klar".
Der Briefwechsel mit Ihrem Institut hat mir die Gewißheit gegeben, Daß jedenfalls diese Behauptung nicht zutrifft.
Hochachtungsvoll !
Dr. W. Stäglich
Mit Schreiben vom 10. Juni 1976 bat ich den Präsidenten des Landgerichts Münster, im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit über das KL Auschwitz die Akten des dort gegen den zeitweiligen Auschwitzarzt Prof. Dr. Dr. Kremer durchgeführten Strafprozesses (Aktenzeichen 6d Js 473/58) einsehen zu dürfen. Auf Wunsch der Staatsanwaltschaft Münster erläuterte ich meinen Antrag mit Schreiben vom 9. Juli 1976 unter Hinweis auf Kremers Tagebuch. Wörtlich führte ich in diesem Schreiben unter anderem aus: "Da einzelne wesentliche Passagen dieses [372] Tagebuchs -- jedenfalls so, wie sie veröffentlicht wurden -- nicht eindeutig sind, erscheint mir die Feststellung wichtig, wie Kremer sich hierzu wenn überhaupt -- bei seinen Vernehmungen geäußert hat. Zum Zwecke dieser Feststellung erbitte ich die Akteneinsicht. Sollte sich auch das Original des Tagebuchs bei den Akten befinden, so wäre ich dankbar. wenn mir auch dieses zur Einsicht zur Verfügung stehen wurde."
Daraufhin hörte ich zunächst 2 Monate hindurch nichts mehr. Mit Schreiben vom 9. September 1976 erinnerte ich daher an die Entscheidung über meinen Antrag. Auch daraufhin erfolgte keinerlei Reaktion. Als auch meine nochmalige Erinnerung vom 10. November 1976 -- mehr als 6 Monate nach der Antragstellung! -- unbeantwortet geblieben war, erhob ich am 10. Dezember 1976 Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Herrn Generalstaatsanwalt in Hamm. Jetzt erst bequemte sich die Staatsanwaltschaft Münster zu der nachstehenden Antwort: "Die Akten können Ihnen zur Einsichtnahme nicht zur Verfügung gestellt werden. weil nach den geltenden Bestimmungen eine Einsichtnahme durch Privatpersonen grundsätzlich nicht gestattet ist (Nr. 195 Abs.4,191 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren)."
In meiner Beschwerde hiergegen an den Generalstaatsanwalt in Hamm machte ich im wesentlichen folgendes geltend: "Die Staatsanwaltschaft hat ihre ablehnende Entscheidung lediglich darauf gestutzt. daß nach den geltenden Bestimmungen eine Einsichtnahme durch Privatpersonen grundsätzlich nicht gestattet sei. Jeder Grundsatz läßt Ausnahmen zu. Ich hatte geltend gemacht, daß ich Einsichtnahme im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit begehre und das auch mit Schreiben vom 9.7.1976, auf das ich mich beziehe, naher begründet. § 185 Abs. 3 der Richtlinien in ihrer ab 1. 1. 1977 geltenden Fassung tragt dem jetzt ausdrücklich Rechnung. Es heißt dort: >Für wissenschaftliche Vorhaben wird Akteneinsicht gewahrt, wenn und soweit deren Bedeutung dies rechtfertigt und die Gewahr besteht, daß ein Mißbrauch der erlangten Kenntnisse nicht zu befürchten ist.< (zitiert nach Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. 1977)
Ich meine, daß die Voraussetzungen in meinem Fall gegeben sind und Bedenken gegen die erbetene Akteneinsicht schon deshalb nicht bestehen durften, da Herr Prof. Kremer inzwischen wahrscheinlich langst verstorben ist."
Der Herr Generalstaatsanwalt war nicht dieser Ansicht. Er entschied am 11. März 1977: "Nach § 185 Abs.5 RiStBV wird die Akteneinsicht Privatpersonen grundsätzlich versagt. Ausnahmsweise kann diesen für wissenschaftliche Vorhaben Einsicht gewahrt werden, wenn die [373] Bedeutung der Arbeit es rechtfertigt und die Gewahr besteht, Daß ein Mißbrauch der erlangten Erkenntnisse nicht zu befürchten ist (Nr. 185 Abs. 3 RiStBV).
Sie haben nicht nachgewiesen, Daß Ihre Forschungsarbeit von wissenschaftlicher Bedeutung ist. Auch haben Sie keine Bescheinigung eines Instituts beibringen können, aus der sich die Bedeutung Ihrer Arbeit für die Zeitgeschichte ergibt. In Ihrem Schreiben vom 9.7.1976 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Münster haben Sie mitgeteilt, Daß Ihre Arbeit auf privater Basis, also nicht im Auftrag eines Instituts oder einer Organisation gefertigt wird. Sie hatten sich auch noch nicht entschlossen, ob Sie Ihre Forschungsarbeit dem Institut für Zeitgeschichte in München anbieten wollten.
Ihr lediglich privates Interesse erfüllt jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht nach Nr.185 RiStBV nicht. Ich muß Ihre Beschwerde daher zurückweisen."
Ein Kommentar hierzu erübrigt sich.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1976 bat ich den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt, im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit die Akten des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses (Strafsache 4 Ks 2/63 gegen Mulka und andere) einsehen zu dürfen. Auf Ansuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 2. Juli 1976 begründete ich meinen Antrag noch ausführlich mit Schreiben vom 9. Juli 1976. Zwei Monate später- am 9. September 1976 -- erinnerte ich an die noch ausstehende Entscheidung über meinen Antrag. Mir wurde daraufhin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. September 1976 mitgeteilt, daß mein Gesuch um Akteneinsicht dem Herrn Hessischen Minister der Justiz in Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Offensichtlich traute sich die Staatsanwaltschaft nicht, in dieser Sache selbst eine Entscheidung zu treffen, obwohl das in ihrer Zuständigkeit gelegen hätte!
Mit Schreiben vom 26. November 1976 lehnte der Hessische Minister der Justiz meinen Antrag unter Hinweis darauf ab, daß nach den " Richtlinien für das Strafverfahren" Privatpersonen und privaten Einrichtungen die Einsicht in Strafakten grundsätzlich zu versagen sei.
[374] Ich bat daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 um eine nochmalige Überprüfung dieser Entscheidung, wobei ich unter anderem folgendes ausführte: "Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Rechtslage so eindeutig ist, wie Sie es in Ihrem Schreiben darstellen, da andernfalls schon die Staatsanwaltschaft Frankfurt über meinen Antrag hätte entscheiden können. Ich habe die Akteneinsicht nicht aus privaten Gründen als Privatmann, sondern im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit erbeten, die letztlich -- wie ich in meinem Schreiben vom 9.7. bereits andeutete -- der Allgemeinheit zugute kommen soll. Alle Welt beruft sich heute bei der Darstellung des Auschwitz-Komplexes auf die Ergebnisse des sog. Auschwitz-Prozesses. Es muß daher bei einer wissenschaftlichen Bearbeitung dieses zeitgeschichtlichen Themas doch auch einem Privatmann möglich sein, die Grundlagen der Prozeßergebnisse in seine Forschungsarbeit einzubeziehen. Es kann nicht der Sinn der von Ihnen angeführten Richtlinien sein, derartige Forschungsarbeiten zu behindern."
Meine Gegenvorstellung hatte jedoch keinen Erfolg. Seine erneute Ablehnung meines Antrags begründete der Minister wörtlich wie folgt: "Auch nach nochmaliger Überprüfung des Vorgangs sehe ich mich nicht in der Lage, Ihnen die gewünschte Akteneinsicht zu gewahren. Die Schutzinteressen der an dem Verfahren Beteiligten sind gegenüber Ihrem privaten Interesse an einer wissenschaftlichen Auswertung der bezeichneten Strafakten vorrangig."
Bleibt die Frage, wessen Interessen hier wovor geschützt werden müssen. Ob ein jüdischer Antragsteller wohl dieselbe oder eine ähnliche Antwort erhalten hätte? Ich wage das zu bezweifeln!
ANMERKUNGEN
Die Anmerkungen sind zum Verständnis
des Textes nicht unbedingt erforderlich. Sie enthalten im wesentlichen
die Quellenbelege. Dem Leser, der sich mit dem Stoff gründlicher
befassen mochte, sollen sie darüber hinaus ergänzende,
vertiefende und weiterführende Hinweise geben.
160) Wenn die angeblichen Judenvergasungen wirklich stattfanden, hätte Breitwieser strafrechtlich mindestens als Gehilfe oder sogar als Mittäter angesehen werden müssen, da er ja als Leiter des Desinfektionskommandos auch das Zyklon B zu verwalten hatte und deshalb über die Verwendung dieses Entwesungsmittels im Bilde sein mußte. Den Prozeßdokumentationen zufolge hatte Breitwieser diese Dienststellung schon zu der Zeit inne, als mit den angeblichen "Vergasungen" begonnen wurde (Oktober 1941). Der Einsatz von Zyklon B zu den behaupteten Tötungszwecken setzte eine entsprechende Schulung der Desinfektoren voraus, die nicht ohne Breitwiesers Wissen hätte stattfinden können .
Zu Breitwiesers Aussagen siehe Naumann aaO. Seiten 70ff. und Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Seiten 786ff., 791.
161) Naumann aaO. Seiten 272-273 und 279ff.; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 873ff., 900.
162) Diese Regelung gilt heute nicht mehr. Nach § 27 Abs.2 StGB, der an die Stelle des früheren § 49 StGB (Beihilfe) getreten ist, ist die Strafe des Gehilfen in jedem Fall nach den Grundsätzen der Strafmilderung zu ermäßigen (hierzu § 49 StGB neuer Fassung).
163) Vgl. zum Vorstehenden Naumann aaO. Seiten 270ff., 287, 289; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, S.871 ff.,889 ff.898 f. Bednarek, ein als politischer Schutzhäftling in Auschwitz inhaftierter Volksdeutscher aus Polen (Naumann aaO. S.35), gehörte vermutlich zu jenen Häftlingsfunktionären, die sich während ihrer Lagerzeit korrekt verhalten und es nach dem Kriege abgelehnt hatten, sich in den Dienst der Greuelpropaganda zu stellen. Andernfalls wäre er kaum auf die Anklagebank gekommen. Denn alle Häftlingskomiteesauch das Internationale Auschwitz-Komitee in Wien -- sind Schöpfungen der früheren Lagerhierarchie; wer in ihrem Sinne arbeitete, war vor Verfolgung sicher.
164) Naumann aaO. Seite 274.
165) Soweit im folgenden auf die Urteilsgründe Bezug genommen wird, sind die betreffenden Seitenzahlen in Klammern hinter dem Text eingefügt. Ich habe sie nach der Urteilsabschrift zitiert, die mir einige Tage zur Verfügung stand. Meines Wissens wurde das Urteil bisher weder ganz noch in Auszügen amtlich veröffentlicht. Siehe auch Anmerkungen 65 und 131 dieses Kapitels.
166) Die Sowjets fanden bei der Besetzung des Lagers Auschwitz, das im Januar 1945 gruppenweise evakuiert worden war, immer noch 4800 kranke und marschunfähige Häftlinge vor, die von der SS unter ärztlicher B etreuung dort zurückgelassen worden waren. Vgl. Anthologie, Band II, Teil 2, Seite 120. Über die letzten Tage in Auschwitz-Birkenau berichtet der ehemalige Häftlingsarzt Otto Wolken ebendort, Seiten 90ff. (Nachdruck in den Mitteilungen der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer -- F.I.R. -- Nr. 5/1974.)
167) Vgl. die bei Naumann (aaO. Seite 289) wiedergegebene Formulierung aus der mündlichen Urteilsbegründung gegen Bednarek.
168) Naumann aaO. Seite 90; Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seite 711.
169) Die in "Anatomie des SS-Staates" enthaltenen Prozeßgutachten legen sich insoweit bezeichnenderweise nicht fest. Broszat gibt in der Fußnote 1 auf Seite 159 von "Kommandant in Auschwitz" einige Anhaltspunkte, muß jedoch selbst bekennen: "Eine genaue Klärung dürfte hier jedoch kaum zu erlangen sein. "
Vgl. zu den angeblichen Opferzahlen Aretz, "Hexeneinmaleins einer Lüge". Dort wird insbesondere auch die Erörterung der jüdischen Verlustzahlen zwischen dem Vorsitzenden des Schwurgerichts und dem Gutachter Broszat im Auschwitz-Prozeß behandelt (S. 53-54 aaO.).
170) Hofmann erhielt wegen eines Einzelmordes und Teilnahme an mehreren "Vergasungen" eine lebenslange Zuchthausstrafe. Sein "Geständnis" hat sich aber offenbar gelohnt. Nach Angaben von Butz ("Der Jahrhundertbetrug", Seite 245) ist er inzwischen längst wieder auf freiem Fuß.
Stark, der zur Zeit seiner "Tat" erst 18 Jahre alt war und auf den noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, wurde zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Auch er wird vermutlich vorzeitig entlassen worden sein.
171) Vgl. zum folgenden Naumann aaO. Seiten 279-289 und Langbein, "Der Auschwitz-Prozeßa, Band 2, Seiten 873899.
172) Vgl. zum ganzen die einschlägigen Kommentare zu § 49 StGB alter Fassung. Auf die oft schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe einzugehen, ist hier nicht erforderlich. Denn die "Tathandlungen" der Angeklagten des Auschwitz-Prozesses waren -- wie gezeigt wurde -- vom angeblichen Mordgeschehen durchweg so weit entfernt, daß dieses Problem hier gar nicht auftauchen konnte.
173) Vgl. hierzu nochmals oben Seiten 21 ff. Für den Frankfurter Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer stellte sich die Situation im Hinblick hierauf "äußerst einfacha dar. Er schrieb in einer 1965 erschienenen Abhandlung (enthalten in der im Verlag H. Hammerschmidt erschienenen Sammlung "Zwanzig Jahre danach", München-Wien-Basel,1965, Seiten 301-314) zur Schuldfrage folgendes: "Es existierte ein Befehl, Millionen Menschen in dem von den Nazis beherrschten Europa auszurotten. Auschwitz, Treblinka usw. waren Werkzeuge des Mordes. Wer an diese Mordmaschinerien Hand anlegte, wurde Mitschuldiger des Mordes, abgesehen davon, was er tat." (Zitiert nach Anthologie, Band I, Teil 2, S. 255)
Eine für einen so hohen Juristen im Inhalt und in der Diktion geradezu erschütternde Aussage, die für die geistige Einstellung dieses Mannes bezeichnend ist. Auf ein so niedriges Niveau mochte sich nicht einmal das ebenfalls von Vorurteilen beherrschte Auschwitz-Gericht begeben.
174) Im Rahmen der Legende mußte dem Entwesungsmittel Zyklon B deshalb eine Doppelrolle angedichtet werden. Vgl. hierüber Butz, "The Hoax...", Seiten 104-109; deutsche Ausgabe, Seiten 136-141.
175) Vgl. Ziffer 7 seines Plädoyers zu grundsätzlichen Fragen vom 10.6.1965 in "Die andere Seite im Auschwitz-Prozeß", Seiten 185ff. Es ist interessant, festzustellen, daß das Schwurgericht Münster sich in dem gegen Kremer nach dessen Entlassung aus polnischer Haft durchgeführten Strafprozeß (vgl. oben Seite 121) ebenfalls schon auf diesen Standpunkt gestellt haben soll. Es sah Beihilfehandlungen Kremers nicht in dessen Teilnahme an Selektionen, sondern in der "Tatsache, daß er während der Sonderaktionen und bei den Gaskammern zum Schutz der desinfizierenden SS-ler tätig war" (Anthologie, Band I, Teil 2, Seite 48).
176) Reitlinger aaO., Seite 112; "Anatomie des SS-Staates", Band 2, Seiten 129ff. (Broszat) und 391ff. (Krausnick).
Rudolf Höß wurde eine entsprechende Aussage bezeichnenderweise erst in den Krakauer Aufzeichnungen in den Mund gelegt. Vgl. "Kommandant in Auschwitz", Seiten 158-159,167 ff. In Nürnberg hatte er noch nichts davon erwähnt.
177) Siehe Anmerkung 110 zu Kapitel 3.
Vgl. hierzu auch Butz, "The Hoax...", Seiten 108ff.; deutsche Ausgabe Seiten 141ff.
178) Vgl. auch Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seite 878.
179) Bei den Ungarntransporten ging das Gericht z.B. einmal von 1000 Gaskammeropfern je "Selektion" (bei Dr. Lucas) und dann wieder von 2000 Gaskammeropfern je "Selektion" (bei Dr. Capesius) aus, ohne diese unterschiedlichen Schätzungen näher zu begründen (Urteilsgründe S. 492, 580-581); vgl. auch Langbein, "Der Auschwitz-Prozeß", Band 2, Seiten 889-891. Allerdings hatte Dr. Lucas "Einsicht" gezeigt, während Dr. Capesius alles bestritten hatte. Das kam auch im Strafmaß zum Ausdruck: Dr. Lucas erhielt eine Freiheitsstrafe von nur 3 Jahren und 3 Monaten, Dr. Capesius dagegen eine solche von 9 Jahren.
180) Soldan/Heppe aaO. Band I, Seite 322; vgl. auch Seiten 195f. aaO.
++++++++++++++++++++++++++++++++++
Ende Teil 14
BUCHENDE
Sehen Sie die Literaturverzeichnis dieses Buches.. Literaturverzeichnis dieses Buches.
Hier is das viertes Kapitel, Teil 14 und letstes, von "Der Auschwitz-Mythos -- Legende oder Wirklichkeit -- Eine kritische Bestandsaufnahme" von Dr. Wilhelm Stäglich. Es erschien in 1979 durch Grabert Verlag in Tübingen. ISBN 3-87847-042-8. Später, dieses Buch war verboten und zerstört in Deutschland. Aber Zensur ist unmöglich und auch sehr dumm. Dieses Buch is noch einmal lebendig.
Sie haben diesen Text
hier gefunden:
<http://aaargh-international.org/deut/staeglich/WSmythos14.html>